Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100480/2026
Rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit Verfahrenshilfeanträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100480/2026vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem Zweck der in § 292 Abs. 12 BAO normierten Unterbrechung der Frist ergibt sich, dass ein Neubeginn der Beschwerdefrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in den Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen vor Einbringung des Antrags auf Verfahrenshilfe keine Beschwerde eingebracht wurde. Ebenso kann ein Neubeginn der Vorlageantragsfrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen - nach entsprechender Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - vor Einbringung des Antrags auf Verfahrenshilfe kein Vorlageantrag eingebracht wurde (Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen (Teil I), taxlex 2017, 161, Punkt 21).
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist nach (oder hier: gleichzeitig mit) einer Beschwerde vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingebracht, so ist der in § 292 Abs. 12 BAO vorgesehene Neubeginn der Beschwerdefrist nicht anwendbar, da der erkennbare Sinn und Zweck dieser Regelung darin liegt, für die Einbringung der Beschwerde durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bzw. der Einbringung einer Beschwerde ohne bestellten Verfahrenshelfer durch die Partei im Falle einer nicht gewährten Verfahrenshilfe, die volle Beschwerdefrist von einem Monat zur Verfügung zu stellen, dies unabhängig vom Einbringungszeitpunkt des Antrags auf Verfahrenshilfe (Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen (Teil II), taxlex 2017, 191, Punkt B, 2. Fall)
Liegt bereits eine Beschwerde vor, muss selbst im Falle einer gewährten Verfahrenshilfe und somit bei Vorliegen aller Voraussetzungen keine (Beschwerde-)Frist mehr erfüllt werden. Jeglicher vom Verfahrenshelfer eingebrachte Schriftsatz würde als ergänzender Schriftsatz im Verfahren gewertet werden und müsste mangels eines im Abgabenverfahren geltenden Neuerungsverbots auch vom Gericht berücksichtigt werden (Peter Unger, a.a.O.).
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 15. Februar 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Jänner 2026 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** über die Abweisung eines Antrages um Bewilligung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 22. April 2026 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Begründung
Mit Eingabe vom 26.9.2025 wurde durch die damals für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwältin ***RA*** ein Ansuchen um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 158.586,94 € gestellt.
Dieses Ansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom 13.1.2026 ab. Die Zustellung erfolgte zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin am 16.1.2026.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer selbst fristgerecht mit Eingabe vom 15.2.2026 eine im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO mängelfreie Beschwerde ein, und erläuterte näher, warum die Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben zu einer existenzgefährdenden Notlage führen würde. Die Beschwerde wurde am 16.2.2026 sowohl beim Finanzamt als auch beim Bundesfinanzgericht eingebracht, und von letzterem an das Finanzamt weitergeleitet.
In der Beschwerde wurde ferner mit näherer Begründung ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beistellung eines Rechtsanwaltes) beantragt, da dem Beschwerdeführer die weitere Finanzierung einer rechtsfreundlichen Vertretung wirtschaftlich nicht mehr möglich sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.3.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 22.4.2026. Eine Ausfertigung desselben wurde vom Beschwerdeführer am 22.4.2026 eingeschrieben zur Post gegeben und langte am 24.4.2026 beim Finanzamt ein. Eine weitere Ausfertigung wurde am 23.4.2026 beim Bundesfinanzgericht eingebracht und von diesem an das Finanzamt weitergeleitet.
In diesem Vorlageantrag wurde neuerlich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beistellung eines Rechtsanwaltes) gestellt.
Mit Vorlagebericht vom 29.5.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet, in eventu die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung.
Mit einer beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Eingabe vom 7.7.2026 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorlagebericht Stellung, und bestritt darin eine verspätete Einbringung des Vorlageantrages. Am Freitag, 20.3.2026, sei hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung ein Zustellversuch unternommen worden und eine Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei der Postabholstelle (Lagerhaus ***1***) erfolgt. Die Verständigung über die Hinterlegung sei von ihm "erst am Wochenende wahrgenommen" worden. Eine Abholung sei am Samstagnachmittag bzw. am Sonntag nicht möglich gewesen. Am Montag, 23.3.2026, habe der die Sendung unmittelbar nach Wiedereröffnung der Postabholstelle abgeholt. Am 22.4.2026 habe der den Vorlageantrag mittels eingeschriebenen Briefes an das Finanzamt versendet. Zusätzlich habe er den Vorlageantrag am 23.4.2026 beim Bundesfinanzgericht persönlich eingebracht.
Zum Beweis dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Aufgabescheines RQ ***2*** vor, dem zu entnehmen ist, dass der Vorlageantrag am 22.4.2026 zur Post gegeben wurde. Ferner wurde eine Kopie des Rückscheinkuverts der Beschwerdevorentscheidung vorgelegt, auf der eine Hinterlegung der Sendung bei der Post-Geschäftsstelle ***3*** und ein Beginn der Abholfrist am 20.3.2026 vermerkt sind. Ferner wird vermerkt, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Schließlich findet sich ein (offensichtlich vom Beschwerdeführer angebrachter) handschriftlicher Vermerk "Abholung am 23.03.2026" am Kuvert.
Im Akt erliegt zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eine Ablichtung der Verständigung des Beschwerdeführers über die Hinterlegung dieses behördlichen Dokuments. Das Dokument konnte an der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden, das Dokument wurde daher hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung ist am 19.3.2026 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Sendung konnte vom 20.3.2026 bis 6.4.2026 im Lagerhaus ***1*** (Post-Geschäftsstelle) abgeholt werden. Zu den Öffnungszeiten wurde unter anderem angegeben, dass eine Abholung der Sendung werktags ab 7:30 Uhr und samstags bis 12:00 Uhr möglich ist. Schließlich wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Sendung am 23.3.2026 abgeholt hat.
1) Verspätete Einbringung des Vorlageantrages
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Diese Bestimmung ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Abholfrist im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG begann im gegenständlichen Fall unstrittig am 20.3.2026 zu laufen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7.7.2026, darin vorgelegte Kopie des Rückscheines, im Akt erliegende Kopie der Verständigung über die Hinterlegung). Damit gilt die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG am 20.3.2026 (Freitag) als zugestellt. Die Monatsfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 Abs. 1 BAO) endete damit am 20.4.2026 (Montag). Der erst am 22.4.2026 eingeschrieben zur Post gegebene Vorlageantrag vom selben Tag, der zusätzlich am 23.4.2026 auch beim Bundesfinanzgericht abgegeben worden ist, wurde daher nicht fristgerecht eingebracht, und war daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG gelangt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7.7.2026 nicht behauptet, sondern lediglich ausgeführt, dass die Verständigung über die Hinterlegung von ihm "erst am Wochenende wahrgenommen" worden sei. Selbst wenn eine Abwesenheit von der Abgabestelle für die Kenntnisnahme vom Zustellvorgang erst am "Wochenende" (Nachmittag des 21.3.2026 [Samstag] oder 22.3.2026 [Sonntag]) ursächlich gewesen wäre, wäre diese Kenntnisnahme dennoch rechtzeitig gewesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht. Ob jemand vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint. Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines "Wochenpendlers", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden seien. Wenn ein Revisionswerber am zweiten Tag nach Beginn der Abholfrist die Hinterlegungsanzeige erhalten hat, ist es ihm möglich, das angefochtene Erkenntnis an diesem Tag persönlich zu beheben. Ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, ist in einem solchen Fall nicht erkennbar. Zudem steht in einem solchen Fall dem Revisionswerber ausgehend von der sechswöchigen Revisionsfrist ein angemessener Zeitraum von mehr als fünf Wochen zur Erhebung der Revision zur Verfügung. Somit wäre die Abwesenheit des Revisionswerbers nicht als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 30.8.2023, Ra 2023/10/0336 mit weiteren Nachweisen).
Selbst bei einer - ohnehin nicht dezidiert behaupteten - Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestellte am 19.3.2023 (Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten) und 20.3.2026 (Beginn der Abholfrist), wäre somit angesichts dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von der Hinterlegung "am Wochenende" (21.3.2026 oder 22.3.2026) rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG gewesen, sodass es auch in diesem Fall bei einer mit 20.3.2024 bewirkten Zustellung bleibt. Dem Beschwerdeführer stand im Übrigen ohnehin noch eine Frist von vier Wochen zur Einbringung des Vorlageantrages zur Verfügung (Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am Montag, 23.3.2026 bis Fristende am Montag, 20.4.2026). Abgesehen davon muss ein Vorlageantrag - anders als eine Beschwerde - nicht begründet werden (z.B. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071). Die dem Beschwerdeführer verbleibende Frist für eine rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages war daher nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise verkürzt.
2) Kein neuerlicher Fristenlauf aufgrund der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge
Mit Beschluss vom heutigen Tag zu GZ. VH/5100004/2026 wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisend erledigt. Auf diesen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
§ 292 Abs. 12 BAO bestimmt:
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Aus dem Zweck der in § 292 Abs. 12 BAO normierten Unterbrechung der Frist ergibt sich, dass ein Neubeginn der Beschwerdefrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in den Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen vor Einbringung des Antrags auf Verfahrenshilfe keine Beschwerde eingebracht wurde. Ebenso kann ein Neubeginn der Vorlageantragsfrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen - nach entsprechender Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - vor Einbringung des Antrags auf Verfahrenshilfe kein Vorlageantrag eingebracht wurde (Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen (Teil I), taxlex 2017, 161, Punkt 21).
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist nach (oder hier: gleichzeitig mit) einer Beschwerde vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingebracht, so ist der in § 292 Abs. 12 BAO vorgesehe Neubeginn der Beschwerdefrist nicht anwendbar, da der erkennbare Sinn und Zweck dieser Regelung darin liegt, für die Einbringung der Beschwerde durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bzw. der Einbringung einer Beschwerde ohne bestellten Verfahrenshelfer durch die Partei im Falle einer nicht gewährten Verfahrenshilfe, die volle Beschwerdefrist von einem Monat zur Verfügung zu stellen, dies unabhängig vom Einbringungszeitpunkt des Antrags auf Verfahrenshilfe (Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen (Teil II), taxlex 2017, 191, Punkt B, 2. Fall).
Liegt jedoch wie im gegenständlichen Fall bereits eine (von Beginn an mängelfreie) Beschwerde vor, muss selbst im Falle einer gewährten Verfahrenshilfe und somit bei Vorliegen aller Voraussetzungen keine (Beschwerde-)Frist mehr erfüllt werden. Jeglicher vom Verfahrenshelfer eingebrachte Schriftsatz würde als ergänzender Schriftsatz im Verfahren gewertet werden müsste und mangels eines im Abgabenverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 115 Abs 4 und § 270 BAO) auch vom Gericht berücksichtigt werden (Peter Unger, a.a.O.).
Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor oder nach der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergeht. Selbst wenn die Bewilligung oder Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages erst nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgen sollte, kann es zu keinem Neubeginn der Vorlageantragsfrist kommen. Dies deshalb, da in § 292 Abs. 12 BAO die Frist, die für einen Neubeginn in Betracht kommt, allein durch den Einbringungszeitpunkt des Verfahrenshilfeantrages und nicht durch den Entscheidungszeitpunkt über diesen Antrag bestimmt wird (arg "Wird ein Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer [...] Frist gestellt, so beginnt diese Frist [...]"). Da der Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde, kommt ein Neubeginn der Vorlageantragsfrist schon deshalb nicht in Betracht. Daher hätte von der beschwerdeführenden Partei nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auf die fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrags geachtet werden müssen und dies (sollte bei Bewilligung der Verfahrenshilfe die Bestellung des Verfahrenshelfers nicht mehr innerhalb der Vorlageantragsfrist erfolgen) gegebenenfalls auch ohne rechtsfreundliche Vertretung. Sachliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, da in der vorliegenden Fallkonstellation das Beschwerdeverfahren ja bereits durch eine mängelfreie Beschwerde (ohne Verfahrenshelfer) eingeleitet wurde, ohne die es keine Beschwerdevorentscheidung und somit auch keine Notwendigkeit eines Vorlageantrags gegeben hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht unzumutbar, angesichts der mängelfrei eingebrachten Beschwerde von der Partei innerhalb der Vorlageantragsfrist auch die Einbringung eines - zumindest mängelfreien - Vorlageantrags zu verlangen. Im Falle einer späteren Bestellung eines Verfahrenshelfers stünde diesem jederzeit die Einbringung eines Ergänzungsschriftsatzes zum Vorlageantrag frei (Peter Unger, a.a.O.).
Aus diesen Gründen begann im gegenständlichen Fall die vom Beschwerdeführer ohnehin eingehaltene Beschwerdefrist durch die Abweisung des fristgerecht in der Beschwerde gestellten Antrages auf Verfahrenshilfe mit Beschluss vom heutigen Tag nicht von neuem zu laufen.
Die gleichen Erwägungen gelten auch für einen in einem Vorlageantrag gestellten Verfahrenshilfeantrag (Peter Unger, a.a.O, Punkt B, 6. Fall). Hinsichtlich des im gegenständlichen Vorlageantrag vom 22.4.2026 gestellten Verfahrenshilfesantrages scheidet eine Anwendung des § 292 Abs. 12 BAO darüber hinaus auch schon deswegen aus, weil der Verfahrenshilfeantrag nicht innerhalb der für die Einbringung des Vorlageantrages einzuhaltenden Frist des § 264 Abs. 1 BAO gestellt wurde.
Die Entscheidung über die in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat daher im gegenständlichen Fall nicht dazu geführt, dass die Beschwerdefrist oder die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages neu zu laufen begonnen hätten.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 292 Abs. 12 BAO fehlt, ist eine ordentliche Revision zulässig.
Linz, am 21. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 292 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100480/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100480.2026
- Stammnummer
- 152446
- Gültig
- 21.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF