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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100283/2026

Abzugsfähigkeit eines Klaviers als Werbungskosten betreffend eine Klavierlehrerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100283/2026vom 05.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Andeßner-Angleitner SteuerberatungsgmbH, Rainbergstraße 3A, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 22. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in Bezug auf die eingereichte Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 auf, Belege und Zahlungsnachweise sowie eine genaue Kostenaufstellung der beantragten Werbungskosten zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, ihren beruflichen Aufgabenbereich mitzuteilen sowie zu erklären, wie die Ausgaben mit ihrem Beruf zusammenhängen und eventuelle Förderungen offen zu legen. Im Beantwortungsschreiben vom 25. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie alle Unterlagen für ihre Lehrverpflichtung selbst zur Verfügung stellen müsse und von Seiten des Musikums keine Förderung oder Unterstützung angeboten werde. Für die Beschwerdeführerin als Klavierlehrerin sei das Üben an einem privaten Klavier unabdingbar, da ebenjenes in den wenigen Unterrichträumen, die mit diesem Instrument ausgestattet seien, nicht erfolgen könne. Im Anhang wurde ein Anlageverzeichnis, eine Zusammenstellung der Notenkosten, Einzelrechnungen für Noten, eine Umrechnungstabelle und die Sonderausgaben der Generali Lebensversicherung übermittelt. Mit Bescheid vom 03. April 2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit einer Gutschrift in Höhe von EUR 365,00 festgesetzt und wurde in der Begründung ausgeführt, dass nur die nachgewiesenen Aufwendungen für die Unterrichtsmaterialien berücksichtigt werden hätten können. Die Beschwerdeführerin erhob am 22. April 2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. April 2025 und beantragte Werbungskosten betreffend Notenmaterial in Höhe von EUR 796,93 und eine Abschreibung in Höhe von EUR 3.080,00 in Zusammenhang mit einem Konzertflügel zu berücksichtigen. Im Anhang übermittelte sie die Abschreibungsberechnung des Konzertflügels und eine erneute Rechnungsaufstellung. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Rechnung sowie die Zahlungsbestätigung des Flügels vorzulegen. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 29. September 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin die Rechnung, die Zahlungsbestätigung sowie den Lieferschein für das Klavier. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Dezember 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Klavier auch privat eingesetzt und verwendet werden könne und laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auch zum Üben verwendet werde. Während der Gebrauch im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht als berufliche Verwendung gelte, stelle das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit keine berufliche Verwendung dar. Da der Konzertflügel laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Üben verwendet werde und weder der Gebrauch des Klaviers im Unterricht noch die Vorbereitung für den Unterricht behauptet worden sei, hätten die beantragten Kosten für die Absetzung für Abnutzung des Klaviers nicht gewährt werden können. Hinsichtlich des Notenmaterials merkte das Finanzamt an, dass einige Rechnungen mehrfach von der Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung der Werbungskosten berücksichtigt worden seien und ergebe sich nach Ausscheiden ebendieser mehrfach berücksichtigten Rechnungen der im bekämpften Bescheid angeführte Betrag. Am 13. Jänner 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und betonte die Wichtigkeit des Klavierspielens für ihre Berufsausübung. Am 07. Mai 2026 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 29. Juli 2026 wurde ein Erörterungstermin vor dem Bundesfinanzgericht abgehalten. Im Zuge dessen wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zum Ausmaß der privaten und beruflichen Nutzung des Klaviers befragt. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist vollbeschäftigte Lehrerin für Klavier am ***Schule***. Die Beschwerdeführerin unterrichtet etwa 38 Schüler pro Woche, deren Niveau von Neuanfängern bis hin zu Studenten reicht, und muss sie sich individuell auf die einzelnen Schüler mit deren unterschiedlichen Leistungsstärken vorbereiten. Unterrichtszeiten sind 24 Stunden pro Woche und wendet die Beschwerdeführerin neben diesen Unterrichtsstunden noch circa 15 Stunden pro Schulwoche für die Vorbereitung auf den Unterricht sowie die Nachbereitung des Unterrichts, die beinahe ausschließlich am Klavier stattfinden, auf. Organisatorische Tätigkeiten nehmen kaum Zeit in Anspruch bzw. werden von einer Sekretärin des ***Schule*** durchgeführt. Die Vorbereitung der Unterrichtseinheiten geschieht am Klavier in Zusammenwirken mit einem PC und dazu zählt hierzu zum einen das Vorbereiten von didaktischen Übungen für die Schüler. Zum anderen wendet die Beschwerdeführerin viel Zeit für das Arrangieren von Stücken auf. Hierbei werden zukaufte bzw. gehörte Stücke von der Beschwerdeführerin für die einzelnen Schüler bzw. Gruppen von Schülern individuell umkomponiert. Zusätzlich komponiert die Beschwerdeführerin auch noch eigene Stücke für die Schüler. In Zusammenhang mit der Vorbereitung des Unterrichts kaufte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Notenmaterial um insgesamt EUR 529,71. Im Jahr 2016 kaufte sich die Beschwerdeführerin einen Fazioli Konzertflügel um EUR 77.000,00 mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren. Dieser Konzertflügel befindet sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin und wurde dieser im Jahr 2019 zu 80 % für die obig dargestellte Vorbereitung sowie Nachbereitung des Unterrichts. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung am ***Schule*** und der umfassenden Vorbereitung für die Unterrichtsstunden, gibt die Beschwerdeführerin keine eigenen Konzerte und hat sie während der Unterrichtszeit kaum Zeit für privates Spielen am Klavier. In den Ferienzeiten verwendet die Beschwerdeführerin das Klavier in den ersten drei Wochen nicht und danach wird das Klavier privat verwendet. In der Regel bereitet sich die Beschwerdeführerin etwa zwei Wochen vor dem Schulstart auf das neue Schuljahr vor. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schriftsätze sowie des Erörterungstermins vom 29. Juli 2026, denen insbesondere aufgrund des seriösen Auftretens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermins sowie der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Art und Weise sowie den Umfang ihrer Tätigkeit als Klavierlehrerin, die vom Finanzamt im Zuge des Erörterungstermins auch nicht mehr weiter im Abrede gestellt wurden, Glauben geschenkt wird. Die Feststellungen zum Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung des Klaviers beruhen auf der Einschätzung der Beschwerdeführerin, der insbesondere vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderung zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit als Lehrerin gefolgt wird. Vor allem aber ergab sich aus der glaubhaften Darlegung zum Umfang der Tätigkeit als Lehrerin, dass eine private Verwendung des Klaviers während des Schuljahres kaum vorkam, sondern erst in den Ferienzeiten vermehrt privat Klavier gespielt wurde. Die Feststellungen zur Anschaffung des Konzertflügels haben ihre Grundlage in den diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie der vorgelegten Rechnung samt Lieferschein. Die Beschwerdeführerin hat die Nutzungsdauer des Instruments mit 20 Jahren geschätzt. Dem schließt sich auch das Gericht vor allem im Hinblick auf die diesbezüglich bereits bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an (VwGH 19.2.1985, 84/14/0116). In Bezug auf das Notenmaterial bestätigt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermins, dass manche Rechnungen irrtümlicherweise mehrfach eingereicht worden seien und sei der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid berücksichtigte Betrag in Höhe von EUR 529,71 korrekt, und diente diese Aussage der Beschwerdeführerin samt der vorgelegten Rechnungen betreffend das Notenmaterial als Grundlage für die entsprechende Sachverhaltsfeststellung. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Strittig ist im vorliegenden Fall die Abzugsfähigkeit der Abschreibung des Klaviers. Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 17.12.1998, 97/15/0011). Aufwendungen dürfen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugsposten nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl zB VwGH 23.04.1985, 84/14/0119). Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 keine Werbungskosten, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch den Beruf als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen daher grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Dies gilt speziell für Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen; bei solchen Wirtschaftsgütern ist eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil nicht zulässig. Die Bestimmung enthält im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl zB VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035). Zudem würde eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, gegen den Gleichheitssatz nach Art 7 Abs 1 B-VG verstoßen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Aufwendungen die als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen, sind grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin als Werbungskosten geltend gemachten (strittigen) Aufwendungen bzw. Ausgaben ergibt sich aus diesen rechtlichen Erwägungen für den konkreten Sachverhalt das Folgende: Die Beschwerdeführerin ist Klavierlehrerin am ***Schule***. Die Aufwendungen für das Klavier sind entsprechend der nachgewiesenen beruflichen Verwendung abzugsfähig. Als berufliche Verwendung gilt der Gebrauch im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht, nicht jedoch das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit. Bei einem Klavier handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das jedenfalls auch privat eingesetzt und verwendet werden kann. So ist ein Einsatz bei privaten Feiern, als Entspannung, etc jedenfalls nicht auszuschließen. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen aber die Behörde nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkommenserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (vgl insbesondere zu einem Konzertflügel eines Klavierlehrers VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Der mögliche Anteil kann der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend durchaus im Schätzungswege bestimmt werden, was vom Finanzamt im Rahmen des Erörterungstermins auch zugestanden wurde. Eine ausschließliche berufliche Nutzung steht hingegen nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch zu Hause (am Abend oder am Wochenende) geübt wird, um etwa ein Niveau halten zu können, und wird insbesondere in der Ferienzeit vermehrt aus privatem Anlass gespielt. Aufgrund dieser privaten Nutzung ist - wie von der Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht - ein Privatanteil anzusetzen. Im Schätzungswege wurde von der Beschwerdeführerin dieser Privatanteil in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten selbst angesetzt. Dieser Ansatz scheint jedenfalls gerechtfertigt, wenn das Instrument der Beschwerdeführerin lange Zeit tatsächlich zur Verfügung steht. Eine ausschließliche berufliche Nutzung(smöglichkeit) konnte insbesondere vor den Ausführungen zur Nutzung des Klaviers in den Ferienzeiten keinesfalls erkannt werden. Das Gericht geht folglich davon aus, dass der geschätzte Privatanteil angemessen ist. Darüber hinaus bestimmt § 7 Abs 1 EStG 1988, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch einen Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind. Die Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Konzertflügel sind dementsprechend über die Nutzungsdauer von 20 Jahren aufzuteilen. Angesichts der obigen Ausführungen gestaltet sich die Berechnung der Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Konzertflügel wie folgt. | Konzertflügel Anschaffung 3. Mai 2016 | 77.000,00 | Nutzungsdauer | 20 Jahre | AfA | 3.850,00 | Abzgl Privatanteil 20 % | 770,00 | Werbungskostenanteil 80 % | 3.080,00 Die beantragten Aufwendungen in Höhe von EUR 3.080,00 werden sohin anerkannt. Hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird auf das Berechnungsblatt verwiesen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die in Rede stehenden Aufwendungen für das Klavier als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 5. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100283/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100283.2026
Stammnummer
152440
Gültig
05.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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