Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100689/2026
Im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufene Stundungsfrist, Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100689/2026vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Sachverhalt geklärt (die beantragte Stundungsfrist war bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung abgelaufen), die Rechtsfrage durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und wird im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet, ist aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der im Vorlageantrag beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der X.GmbH, vertreten durch G, über die Beschwerde vom 22.12.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.12.2025, St, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In drei an das Bundesministerium für Finanzen und das Finanzamt Österreich gerichteten Schriftsätzen vom 02.09.2025 stellte der Geschäftsführer der Bf. u. a. einen Antrag auf Stundung des Rückstandes bis 31.01.2026.
Im Schriftsatz 1 wurde ausgeführt:
"…..
Danke für die Übermittlung des Kontoauszuges. Offensichtlich wurden hier die Vorsteuer-Guthaben aus Vorperioden nicht berücksichtigt. Sie liegen bei rund € 10.000,00.
Ich habe in meinem Schreiben vom 29. Oktober 2024 vollkommen übersehen, dass wir zwar das Verlustmodell gelöst haben, nicht jedoch die Vorsteuerguthaben. Aus diesem Grund wäre es am besten, wir sehen uns dies nochmals gemeinsam an, oder Sie können an Hand der übergebenen Unterlagen (von Ihren Kollegen aus Wien) die Mehrwertsteuer als Gutschrift sofort verbuchen. Ich muss bis 30 September 2025 die Bilanz 2024 beim Firmenbuch einreichen und könnte dann nochmals alle Konten sofern sie diese nicht haben vorlegen. Wir könnten dann im Oktober 2025 einen Termin vereinbaren und alles nochmals gemeinsam durchgehen.
Aus diesem Grund habe ich zwei Anträge gestellt.
1. Antrag auf Stundung des Rückstandes bis zum 31.01.2026
2. Antrag auf Anerkennung und Einbuchung der Vorsteuer aus Vorperioden als Gutschrift auf dem Finanzamtskonto.
Ich würde nach einvernehmlicher Regelung der gesamten Angelegenheit beide Anträge zurückziehen. ….."
Im Schriftsatz 2 (I. Antrag auf Anerkennung und Einbuchung des Vorsteuerguthabens in der Höhe von € 10.808,03 aus Vorperioden als Gutschrift auf dem Finanzamtskonto und II. ANTRAG GEM. § 212A BAO auf Aussetzung der Einforderung des Rückstandsausweises in der Höhe von € 6.473,57) wurde ausgeführt:
"1. Hiermit beantragen wir die Anerkennung und Einbuchung des Vorsteuerguthabens von € 10.808,03 aus Vorperioden als Gutschrift auf dem Finanzamtskonto wie folgt:
Es wurden Vorsteuern seit 2014 nicht berücksichtigt, obwohl diese Belege bereits vor Jahren persönlich beim Finanzamt Wien übergeben wurden.
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Vorsteuer 2014
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€ 412,23
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Vorsteuer 2015
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€ 495,81
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Vorsteuer 2016
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€ 878,15
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Vorsteuer aus Vorperioden 2017-2022
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€ 8.307,21
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Vorsteuer 2023
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€ 713,97
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Gesamt-Vorsteuerguthaben
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€ 10.808,03
II. ANTRAG GEM.§ 212 a BAO
Gem. § 212 a BAO beantragt der Antragsteller die Aussetzung der Einhebung und Verrechnung des Rückstandes in der Höhe von € 6.473,57 bis die laufenden Verfahren - dieser - Antrag auf Anerkennung und Einbuchung des Vorsteuerguthabens aus Vorperioden als Gutschrift auf dem Finanzamtskonto erledigt sind. ….."
Im Schriftsatz 3 (I. Antrag auf Stundung des Rückstandes in der Höhe von € 6.473,57 und II. ANTRAG GEM. § 212A BAO) wurde ausgeführt:
"Hiermit beantragen wir die Stundung des aushaftenden Rückstandes in der Höhe von € 6.723,57 bis zum 31.12.2025 wie folgt:
Beim Rückstand wurden Vorsteuern seit 2014 nicht berücksichtigt, obwohl diese Belege bereits vor Jahren persönlich beim Finanzamt Wien übergeben wurden.
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Vorsteuer 2014
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€ 412,23
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Vorsteuer 2015
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€ 495,81
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Vorsteuer 2016
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€ 878,15
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Vorsteuer aus Vorperioden 2017-2022
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€ 8.307,21
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Vorsteuer 2023
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€ 713,97
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Gesamt-Vorsteuerguthaben
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€ 10.808,03
Der Antragsteller wird alle Konten, die der Antragsteller bereits einmal an das Wiener Finanzamt vorgelegt hat bis spätesten Oktober 2025 nochmals vorlegen. Somit kann das jetzt zuständige Finanzamt Graz Stadt die entsprechenden Vorsteuerguthaben als Gutschrift dann einbuchen.
II. ANTRAG GEM. § 212 a BAO
Gem. § 212 a BAO beantragt der Antragsteller die Aussetzung der Einhebung und Verrechnung des Rückstandes in der Höhe von € 6.473,57 bis die laufenden Verfahren - dieser Stundungsantrag - und die Gutbuchung der Vorsteuerguthaben auf dem Steuerkonto erledigt sind."
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01.12.2025 wies das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit der Begründung ab, laut Auskunft der abgabenfestsetzenden Stelle sei kein Vorsteuerguthaben zu erwarten.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Geschäftsführer der Bf. aus:
"…..
Die Beschwerde wird wie folgt begründet.
I. Mangelnde Informationspflicht der vermeintlichen Feststellungen durch die abgabenfestsetzende Stelle
II. Keine Bescheid Ausfertigung von der abgabenfestsetzenden Stelle
III. Antrag auf Anerkennung der vorgelegten Vorsteuer
IIV Aussetzung der Einhebung Gem. § 212 a BAO
l. Die abgabenfestsetzende Stelle hat den Beschwerdeführer nicht informiert, dass keine Vorsteuerguthaben zu erwarten wäre. Darüber hat es auch keine Besprechung/Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer gegeben.
II. Die abgabenfestsetzende Stelle hat den Beschwerdeführer keinen Bescheid über diese Annahme/Feststellung ausgefertigt.
III. Hiermit beantragen wir die Anerkennung, der vorgelegten Vorsteuer.
IV. Gem § 212 a BAO beantrage wir die Aussetzung der Einhebung des Zahlungserleichterungsansuchen in der Höhe von € 6.009,60 bis zur Entscheidung über diese Beschwerde"
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung als unbegründet ab, die begehrte Stundungsfrist sei bereits abgelaufen.
Im Schriftsatz vom 27.02.2026 beantragte der Geschäftsführer der Bf. "die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2025 zur Ëntscheidung an das Bundesfinanzgericht" und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte aus:
"Die Beschwerde vom 22.12.2025 (gegen den Bescheid vom 01.12.2025 bleibt in ihrem Inhalt vollkommen aufrecht."
Gemäß § 212a BAOs wurde neuerlich "die Aussetzung der Einhebung und Verrechnung der Beträge € 6259,60, € 67,43 bis zu den laufenden Verfahrenserledigungen bzw. bis dieses Verfahren zu Ende ist", beantragt.
Sachverhalt
Geschäftszweig der im Jahr 2014 errichteten Bf. ist der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Vermietung und Verpachtung.
Nach der Aktenlage wurden für die Jahre 2014 und 2015 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben noch von der Abgabenbehörde ein Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen.
In der Umsatzsteuererklärung für 2016 wurden Umsätze in der Höhe von 5.200 € erklärt und Vorsteuern in der Höhe von -1.128,21 € geltend gemacht. Im Antrag über Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25.03.2022 wurde ausgeführt, die Umsatzsteuererklärung 2016 sei irrtümlich falsch ausgefüllt worden. In dem im gemäß § 303 BAO wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 07.12.2022 wurde die Vorsteuer mit -878,49 € festgesetzt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Im Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 22.02.2022 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Daraufhin brachte der Geschäftsführer der Bf. im Wiederaufnahmeantrag ein, die Vorsteuern würden sich im Jahr 2017 auf 478,25 € belaufen. Mit dem im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 07.12.2022 wurde die Umsatzsteuer mit -478,25 € festgesetzt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2018 und 2019 wurden am 24.02.2022 in Rechtskraft erwachsene Umsatzsteuerjahresbescheide erlassen (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen).
Im Zuge des mit dem Geschäftsführer der Bf. vom Finanzamt geführten Mailverkehrs wurde dieser am 03.09.2025 darauf aufmerksam gemacht, dass die Jahre 2016 bis 2019 bei der Umsatzsteuer rechtskräftig veranIagt seien. Ab dem Jahr 2020 stehe es ihm frei, Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, um etwaige Vorsteuerbeträge geltend zu machen.
Mit dem Bescheid vom 02.06.2026 bewilligte das Finanzamt den im Rahmen des Vorlageantrages betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 27.02.2026.
Dieser Bescheid wurde vom Finanzamt mit dem Bescheid vom 03.07.2026 gemäß § 299 Abs. 1 BAO mit der Begründung aufgehoben, die Nachforderungen seien bereits mit früheren Bescheiden rechtskräftig festgesetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung liege keine Abhängigkeit im Sinne des § 212a Abs 1 BAO vor, wenn sich die Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens richte. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hätte die Aussetzung der Einhebung daher nicht erteilt werden dürfen.
Mit dem Bescheid vom gleichen Tag (03.07.2026) wurde auch der als "Antrag auf Anerkennung und Einbuchung des Vorsteuerguthabens in der Höhe von € 10.808,03 aus Vorperioden als Gutschrift auf dem Finanzamtskonto" bezeichnete, in einen Antrag nach § 216 BAO umgedeutete Antrag der Bf. vom 02.09.2025 abgewiesen.
Mit weiteren Bescheiden vom 04.07.2026 wurden die Anbringen der Bf. vom 03.09.2025 (Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich eines Betrages von € 6.473,57 und vom 23.12.2025 (Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich eines Betrages von € 6.009,60) sowie vom 27.02.2026 (Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich eines Betrages von € 6.324,03) gemäß § 212a Abs. 2 lit. b Z 2 BAO zurückgewiesen, weil im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO keine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO möglich ist.
Rechtsgrundlagen
§ 212 BAO lautet auszugsweise:
(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Erwägungen
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die vom Geschäftsführer der Bf. beantragte Stundung der am Abgabenkonto der GmbH aushaftenden Abgabenschuldigkeiten bis 31.01.2026 (Schriftsatz 1) bzw. 31.12.2025 (Schriftsatz 3).
Zahlungserleichterungsansuchen sind antragsgebundene Verwaltungsakte (VwGH 26.11.2014, 2012/13/0114).
Werden Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages bewilligt, nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (VwGH 17.06.1992, 91/13/0243).
Eine durch Bescheid - auch durch eine Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, kann diese Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewährt werden (VwGH 24.03.2009, 2006/13/0149).
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung darf somit über den beantragten Rahmen nicht hinausgehen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2026 hat das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, die begehrte Stundungsfrist sei bereits abgelaufen.
Der Geschäftsführer der Bf. hat eine Stundung der Abgaben der GmbH bis 31.12.2025 bzw. bis 31.01.2026 beantragt. Im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung war die beantragte Stundungsfrist bereits abgelaufen, weshalb die Abweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte.
Weiteres Vorbringen wurde im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht erstattet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend wird festgehalten, dass am Abgabenkonto der GmbH derzeit ein Rückstand in der Höhe von 6.486,25 € offen aushaftet (Abfrage der Buchungen am 08.07.2026).
Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2014 und 2015 wurden nicht eingebracht. Bis dato wurden von der Bf. auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Die - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen - Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2016 bis 2019 sind in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2025 wurden keine Jahreserklärungen eingereicht, weshalb die vom Geschäftsführer der Bf. behaupteten Vorsteuerguthaben am Abgabenkonto nicht aufscheinen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den vom Finanzamt Österreich erlassenen Bescheide betreffend § 216 BAO und § 212a BAO wird verwiesen.
Auch wenn § 274 Abs. 1 Z 1 BAO im Fall eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Vorlageantrag diesbezüglich einen Rechtsanspruch vorsieht, wird im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen davon abgesehen (siehe BFG 08.02.2017, RV/5100301/2011):
Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren als Grundrecht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196). Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des EGMR und - ihm folgend - des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, VfGH 20.2.2015, B 1534/2013). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Im vorliegenden Fall ist die Gewährung einer Stundung bis spätestens 31.01.2026 strittig.
Die Sachlage ist unstrittig und geklärt.
Die Rechtsfrage, ob die Stundung zu gewähren ist, ist ebenfalls durch die ständige Rechtsprechung des VwGH geklärt:
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.05.1985, 85/17/0074), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Auch Verwaltungsgerichte haben das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten, weshalb von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur wird verwiesen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden im Verfahren nicht aufgeworfen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 8. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100689/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100689.2026
- Stammnummer
- 152435
- Gültig
- 08.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF