Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100309/2026
1. Schriftstück ohne Unterschrift/Genehmigungsvermerk - absolut nichtig 2. Faxzustellung im Abgabenverfahren unzulässig - keine wirksame Bekanntgabe von Erledigungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100309/2026vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erledigungen der Abgabenbehörde, die nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, haben bei sonstiger Nichtigkeit eine Unterschrift (einen Genehmigungsvermerk) zu enthalten.
Die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörde durch Telekopierer (Telefax) ist im Abgabenverfahren unzulässig und unwirksam.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde vom 24. Februar 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Februar 2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 5.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Behebung der Mängel des Mängelbehebungsauftrages vom 7.8.2024. Er habe von diesem Mängelbehebungsauftrag erst im Nachhinein erfahren, zumal die Übermittlung ausschließlich per Fax an seinen steuerlichen Vertreter erfolgt sei. Unter einem führte er eine Beschwerdebegründung aus.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 18.2.2026 ab und führte zusammengefasst aus, dass eine "unzureichende Kommunikation mit Ihrem steuerlichen Vertreter" kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle.
In seiner Beschwerde vom 24.2.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abweisungsbescheides und brachte vor, er habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom Mängelbehebungsauftrag vom 7.8.2024 erlangt. Dieser sei ihm nicht direkt zugestellt worden. Sein steuerlicher Vertreter habe ihn nicht darüber informiert.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragte am 7.4.2026 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 10.6.2026 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, sie abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Finanzamt erließ am 7.6.2024 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021, den Umsatzsteuerbescheid 2019 und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2021. Am 11.6.2024 erließ das Finanzamt Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Dezember 2019 und über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2020, 1-12/2021, 1-9/2022 und 10-12/2022.
Am 11.7.2024 brachte der Beschwerdeführer (vertreten durch die- im Folgenden: Steuerberatungsgesellschaft) per Telefax eine Beschwerde gegen sämtliche Festsetzungsbescheide ein.
Das Finanzamt übermittelte am 9.8.2024 zwei mit 7.8.2024 datierte Schriftstücke per Telefax an den Beschwerdeführer zu Handen der Steuerberatungsgesellschaft. Das erste Schriftstück ist mit "Beschwerdevorentscheidung" überschrieben und nimmt Bezug auf die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2017, 2018 und 2021. Das zweite Schriftstück ist mit "Bescheid - Mängelbehebungsauftrag" überschrieben und nimmt Bezug auf die Beschwerde gegen Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer 2019, Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer. Keines der Schriftstücke trägt eine Unterschrift oder eine Amtssignatur.
Am 25.11.2024 übermittelte das Finanzamt ein Schriftstück per Telefax an den Beschwerdeführer zu Handen der Steuerberatungsgesellschaft. Dieses Schriftstück ist mit "Beschwerdevorentscheidung" überschrieben und nimmt Bezug auf die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer 2019, Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer. Das Schriftstück trägt weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur.
Diese Umstände ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 308 Abs. 1 BAO lautet: "Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
§ 96 BAO lautet: "(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen."
§ 97 BAO lautet: "(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß."
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde haben unter anderem die Unterschrift des Genehmigers oder eine Beglaubigung zu enthalten. Nur Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung (§ 96 BAO). Die Erledigung des Finanzamtes von 7.8.2024 mit dem Titel "Bescheid - Mängelbehebungsauftrag" wurde nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Sinn dieser Bestimmung erstellt, sondern es wurde der Steuerberatungsgesellschaft eine Kopie übermittelt. Daher fehlt diesem Schriftstück die Bescheidqualität (Ritz/Koran, BAO, 8.A., Rz 8 zu § 96 mwN).
Erledigungen der Abgabenbehörden werden durch Bekanntgabe an den Adressaten wirksam. Da keine die Verwendung von Telekopierern (Faxgeräten) zulassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorliegt, ist die Zustellung per Telefax im Abgabenverfahren unzulässig und begründet einen absolut nichtigen Verwaltungsakt (vgl. Ritz/Koran, BAO, 8.A., Rz 7 und 14 zu § 97 mwN). Die vom Finanzamt verwiesenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Fax-Zustellungen sind allesamt nicht zum Abgabenverfahren (sondern etwa zum AVG: VwGH 17.12.2014, FR 2014/18/0033; zum VwGVG: VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0015) ergangen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur dann in Betracht, wenn eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde. Nachdem das Finanzamt weder eine rechtswirksame Erledigung erlassen noch diese dem Adressaten auf wirksame Weise bekanntgegeben hat, wurde keine Frist zur Mängelbehebung gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte daher auch keine Frist versäumen. Die Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die rechtliche Würdigung unmittelbar aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt.
Innsbruck, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100309/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100309.2026
- Stammnummer
- 152434
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF