Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100574/2026
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100574/2026vom 25.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens (eine reine Amtshandlungsgebühr, die insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird: vgl. z.B. VwGH 27.01.1994, 92/15/0176) ist keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, weshalb ihr die Hemmung der Einbringung nicht entgegenstehen konnte.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Bf, Bf-Adr, vertreten durch die taxwerk.at Mag. Thonhauser Steuerberater GmbH, Am Kögel 1/3/1, 8430 Leibnitz, vom 10.10.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.02.2026 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Rückstandsausweises vom 09.02.2026 (OZ 6) pfändete die Abgabenbehörde zur Hereinbringung der Einkommensteuer 2024 im Betrag von 16.399 €, der Anspruchszinsen 2024 im Betrag von 111,35 € und eines ersten Säumniszuschlages im Betrag von 97,61 € (insgesamt 16.607,96 €) mit Bescheiden vom 13.02.2026 (OZ 7) unter Ausspruch eines Zahlungsverbotes eine Geldforderung bei der Bank des Beschwerdeführers und begehrte die Überweisung des Betrages (die Bescheide wurde der Bank auf elektronischem Weg am 13.02.2026 zustellt [OZ 11]).
Mit (hier entscheidungsgegenständlichem) Bescheid vom 13.02.2026 (OZ 1) setzte die Abgabenbehörde für diese Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr mit 166,08 € (1 % von 16.607,96 €) sowie Auslagenersätze mit 1 € (somit insgesamt 167,08 €) fest (der Bescheid wurde laut Beschwerdevorbringen am 19.02.2026 zugestellt).
Am 16.02.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter auf elektronischem Weg (FON) für einen (laut Rückstandsaufgliederung [OZ 9] die pfändungsgegenständlichen Abgaben sowie die Pfändungsgebühr und die Auslagenersätze umfassenden) Rückstand von 17.103,02 € einen Antrag auf Zahlungserleichterung (OZ 12) in Form von fünf Raten zu je 4.700 € und eine Rate von 4.996,97 € ein (der Antrag wurde laut Beschwerdevorbringen mit am 23.02.2026 zugestelltem Bescheid abgewiesen).
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 25.02.2026 (OZ 2) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die Beschwerde und beantragte erkennbar dessen Aufhebung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass am 16.02.2026 ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt worden sei. Der (diesen Antrag auf Zahlungserleichterung abweisende) Bescheid sei am 23.02.2026 zugestellt worden. Nachdem der Antrag auf Zahlungserleichterung vor Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgt sei, sei die "Gebührenfestsetzung" nicht zulässig gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2026 (OZ 3) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass die Einkommensteuer 2024 und die Anspruchszinsen 2024 am 16.01.2026 fällig gewesen seien. Auf Grund nicht erfolgter Zahlung der Abgaben bis zum Fälligkeitstermin sei am 09.02.2026 ein Rückstandsausweis (Vollstreckungstitel) ausgestellt worden. Am 13.02.2026 sei die Pfändung einer Geldforderung durchgeführt worden, da kein Hemmungsgrund (z.B. Zahlungserleichterungsansuchen, Aussetzung der Einhebung) vorgelegen sei. Der Abgabenschuldner habe gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren habe der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Da das Zahlungserleichterungsansuchen erst am 16.02.2026 - somit verspätet - eingebracht worden sei, sei die Pfändung der Geldforderung und die damit verbundene Festsetzung der Pfändungsgebühren zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 13.05.2026 (OZ 5) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Vorgebracht wurde, dass am 16.02.2026 elektronisch via Finanz Online ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung für den damaligen Rückstand von 17.103,02 € gestellt worden sei. Mit (hier angefochtenem) Bescheid vom 13.02.2026 seien Pfändungsgebühren und ein Auslagenersatz in Höhe von gesamt 167,08 € festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei allerdings erst am 19.02.2026 rechtswirksam postalisch zugestellt worden. Nachdem der Antrag auf Zahlungserleichterung am 16.02.2026 also vor Zustellung des (hier angefochtenen) Bescheides auf Festsetzung (von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens) erfolgt sei, habe sehr wohl ein Hemmungsgrund mit Einbringung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung vorgelegen.
Mit Vorlagebericht vom 01.06.2026 (OZ 13) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die Abgabenbehörde aus, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Pfändung - aktenkundig - kein Zahlungserleichterungsansuchen vorgelegen sei, aufgrund dessen die Vollstreckung iSd § 230 BAO gehemmt gewesen wäre. Das Zahlungserleichterungsansuchen, auf welches die steuerliche Vertretung die behauptete Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides stütze, sei erst am 16.02.2026 und somit nach Pfändung der Geldforderung (Zustellung des Bescheides in die Databox der Volksbank Steiermark AG nachweislich am 13.2.2026) eingebracht worden. Seitens der steuerlichen Vertretung werde bei ihrer Argumentation übersehen: Nach § 26 Abs. 5 AbgEO würden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und könnten gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr sei somit die notwendige Folge der Forderungspfändung (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung², § 26 Rz 5). Da sich aufgrund obiger Ausführungen ergebe, dass die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Forderungspfändung zu Recht erfolgt sei, sei auch die damit zusammenhängende Vorschreibung der Pfändungsgebühr und des Auslagenersatzes im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Pfändungsgebühr und des Auslagenersatzes komme es entgegen der Auffassung der steuerlichen Vertretung nicht an. Dass die Pfändung "rechtmäßigerweise" erfolgt sei, werde im Übrigen von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers auch gar nicht eingewandt, was sich auch dadurch zeige, dass gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung keine Beschwerde eingebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer hat die mündliche Verhandlung beantragt.
In der am 25.06.2026 durchgeführten mündliche Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen (siehe Niederschrift [OZ 18]). Die mündliche Verhandlung wurde mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, geschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.
Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 230 Abs. 3 BAO dürfen, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde, Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Vorweg ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer (der gegen den Pfändungsbescheid keine Beschwerde erhoben hat) nicht bestritten wurde, dass er die Einkommensteuer 2024 und die Anspruchszinsen 2024 sowie der erste Säumniszuschlag NICHT spätestens am Fälligkeitstag entrichtet hat. Somit waren diese Abgabenschuldigkeiten gemäß dem ersten Satz des § 226 BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Als Grundlage für die Einbringung hat die Abgabenbehörde gemäß § 229 BAO über diese vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten am 09.02.2026 den so datierten Rückstandsausweis ausgestellt. Dass der Rückstandsausweis zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Recht ausgestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat das Ansuchen um Zahlungserleichterungen durch seinen steuerlichen Vertreter erst eine Woche danach am 16.02.2026 eingebracht. Somit hat der Beschwerdeführer auch das Ansuchen um Zahlungserleichterungen NICHT vor dem Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, sodass die in § 230 Abs. 3 BAO normierte Voraussetzung für die Hemmung der Einbringung ("wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen [§ 212 Abs. 1] vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist … eingebracht wurde") nicht erfüllt ist. Die Einbringungsmaßnahme (Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben) war daher nicht unzulässig.
Die (hier entscheidungsgegenständliche) Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens (eine reine Amtshandlungsgebühr, die insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird: vgl. z.B. VwGH 27.01.1994, 92/15/0176) ist hingegen keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, weshalb ihr die Hemmung der Einbringung nicht entgegenstehen konnte. Damit ist es ohne Belang, ob (bzw. - laut Beschwerdeführer - dass) der Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens erst nach Einbringung des Ansuchens um Zahlungserleichterungen zugestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund trifft die Begründung der Abgabenbehörde in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung ("Da das Zahlungserleichterungsansuchen erst am 16.02.2026 - somit verspätet - eingebracht wurde, erfolgte die Pfändung der Geldforderung und die damit verbundene Festsetzung der Pfändungsgebühren zu Recht.") vollends zu.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 25. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100574/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100574.2026
- Stammnummer
- 152433
- Gültig
- 25.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF