Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100600/2026
Verfügungsverbot
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100600/2026vom 24.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde gegen das Verfügungsverbot aufgrund des Ausschlusses des Rechtsmittels gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen wird durch den Ausschluss des Rechtsmittels gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Revisionsrecht an den VwGH offensteht (vgl. VwGH 23.11.1994, 94/13/0246).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Bf GmbH, Bf-Adr, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, vom 14.11.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.10.2025 betreffend Verfügungsverbot zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Laufhaus.
Aufgrund des Rückstandsausweises vom 09.10.2025 (OZ 15) pfändete die Abgabenbehörde zur Hereinbringung von U 2022 im Betrag von 1.782,43 €, UZ 2022 im Betrag von 223,90 €, SZA 2023 im Betrag von 71,34 €, SZA 2023 im Betrag von 82,92 €, K 07-09/2025 im Betrag von 125 €, L 08/2025 im Betrag von 20,49 €, DB 08/2025 im Betrag von 136,13 € und DZ 08/2025 im Betrag von 12,51 € sowie U 07/2025 im Betrag von 1.175,61 € (insgesamt 3.630,33 €) mit Bescheiden vom 13.10.2025 (OZ 17) den Betrag von 3.669,18 € unter Ausspruch eines Zahlungsverbotes eine Geldforderung bei der Bank der Beschwerdeführerin und begehrte die Überweisung des Betrages.
Zugleich untersagte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin unter Mitteilung, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat (Bekanntgabe des Pfändungsbescheides) mit (hier entscheidungsgegenständlichem) Bescheid vom 13.10.2025 jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für diese etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung.
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 14.11.2025 (OZ 3) erhob die Beschwerdeführerin gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichen) Pfändungsbescheid und das (hier entscheidungsgegenständliche) Verfügungsverbot die Beschwerden und beantragte die Bescheidaufhebung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich die angefochtenen Bescheide "unter materiellem Aspekt als unzutreffend" erwiesen. Dazu werde "auf das gesamte bisherige rund um die dieses Verfahren auslösende AP erstattete Vorbringen verwiesen".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2026 (OZ 5) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde gegen Pfändungsbescheid als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO bestimme, dass gegen das Verfügungsverbot ein Rechtsmittel unstatthaft, somit nicht zulässig sei. Während über ein Rechtsmittel gegen einen Pfändungsbescheid meritorisch zu entscheiden sei, sei ein Bescheid betreffend Verfügungsverbot deshalb nicht rechtsmittelfähig, weil einem solchen Bescheid nur deklarative Wirkung zukomme. Im Bescheid - Verfügungsverbot werde auch ausdrücklich auf den bestehenden Rechtsmittelausschluss hingewiesen.
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 14.04.2026 (OZ 8) stellte der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 05.06.2026 (OZ 26) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 19.06.2026 (OZ 15) zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5).
Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde gegen das Verfügungsverbot aufgrund des Ausschlusses des Rechtsmittels gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen wird durch den Ausschluss des Rechtsmittels gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Revisionsrecht an den VwGH offensteht vgl. (VwGH 23.11.1994, 94/13/0246).
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 24. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100600/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100600.2026
- Stammnummer
- 152431
- Gültig
- 24.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF