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BFG RV/7101843/2026
Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101843/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
War ein Steuerpflichtiger bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Vorjahre nicht säumig, so ist die erstmalige Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen in Höhe von 20 % des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages als nicht gerechtfertigt zu erachten.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 4. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2026 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen 2024, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Zwangsstrafe insgesamt mit EUR 600,00 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid (Androhung einer Zwangsstrafe) vom 3. September 2025 (zugestellt am 8.9.2025) wurde der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) für den Fall der Nichteinreichung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen 2024 innerhalb einer Nachfrist bis zum 13.10.2025 die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von insgesamt € 1.000,00 angedroht.
Aufgrund des Ersuchens um Erstreckung der Frist bis Ende November 2025 mit Eingabe vom 8.10.2025 erging ein stattgebender Bescheid vom 23.10.2025.
Dem in der Folge von der Bf. eingebrachten Fristverlängerungsersuchen vom 24.11.2025 gab das Finanzamt insofern Folge, als mit Bescheid vom 2.12.2025 eine Nachfrist bis zum 31.12.2025 zur Nachbringung der angeforderten Steuererklärungen gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 5.1.2026 wurde ein weiteres Fristerstreckungsansuchen abgewiesen, jedoch eine Nachfrist bis zum 3.2.2026 gesetzt.
Nach Zurückweisung neuerlicher Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen für 2024 mit Bescheiden vom 5.2. 2026 und vom 19.2.2026 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. Februar 2026 wegen Nichteinreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2024 eine Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 1.000,00 wie folgt fest:
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Jahr
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Kürzel
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Name
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Abgelaufene Frist
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Strafe
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2024
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K1
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Körperschaftsteuererklärung
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03.02.2026
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500,00 EUR
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2024
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U1
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Umsatzsteuererklärung
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03.02.2026
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500,00 EUR
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Summe
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1.000,00 EUR
Die Bf. erhob am 4.3.2026 Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid und begründete dies damit, dass aufgrund fehlender Unterlagen die Abgabe der abberufenen Abgabenerklärungen nicht möglich gewesen sei.
In der am 17.3.2026 zugestellten, abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2026 führte die Behörde im Wesentlichen aus:
"…Die Androhung der Zwangsstrafe wurde am 03.09.2025 an die Bf. unter Setzung einer Frist bis 13.10.2025, zugestellt. Da die Bf. trotz Androhung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist bis 03.02.2026 samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro die zu erzwingende Handlung binnen dieser Frist nicht gehörig erstattet hat, ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach rechtmäßig.
Ermessen: Da die Bf. ausreichend Zeit hatte, die zu erzwingende Handlung nachzuholen, erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe auch nicht unbillig, zumal die Beschwerdeführerin nach Festsetzung der Zwangsstrafe die zu erzwingende Handlung vorgenommen hat. Im gegenständlichen Sachverhalt ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die zu erzwingende Handlung bereits vornehmen hätte müssen. Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe von Abgabenerklärungen in der Vergangenheit war die Bf. auch nicht erstmalig damit konfrontiert.
Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro (20% des möglichen Höchstbetrages) stellt daher keine Ermessensüberschreitung dar."
Mit Eingabe vom 18.3.2026 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlagebericht vom 29.4.2026 wurde nach einer kurzen Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts eine Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Ad. Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 1.000,00 wegen Nichteinreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2024 zu Recht festgesetzt wurde.
1.Sachverhalt
Die Bf. unterliegt mit den von ihr erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland und ist umsatzsteuerpflichtig. Betreffend das Beschwerdejahr 2024 existiert keine Anmeldung zur Quotenregelung. Bis dato wurde weder eine Umsatzsteuer- noch eine Körperschaftsteuererklärung für 2024 abgegeben. Infolge der Nichteinreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2024 erfolgte mit Bescheid vom 3.9.2025 die Androhung einer Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 1.000,00, so nicht bis spätestens 13.10.2025 die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2024 nachgereicht würden. Nach wiederholt gewährter Fristverlängerung wurde mit Bescheid vom 26. Februar 2026 mangels Einreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2024 gemäß § 111 BAO die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe iHv jeweils EUR 500,00 bzw. im Gesamtbetrag von EUR 1.000,00 festgesetzt.
2.Beweiswürdigung
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der erlassenen Bescheide und der Fristverlängerungsansuchen aus dem vorgelegten Akt und ist unstrittig. Aus dem Feststellungsbescheid Gruppenträger für 2023 geht hervor, dass die Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Laut FinanzOnline ist betreffend das Jahr 2024 kein Quotenvertreter (wie z. B. ein Steuerberater) bestellt worden. In der Finanzamtsdatenbank (AIS-DB2), sowie im Finanz Online ist ein Eingang der Abgabenerklärungen für 2024 nicht ersichtlich. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
3.Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 (hier und im Folgenden sind die Gesetzestexte in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angeführt), sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
§ 133 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen."
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Nach § 134a Abs. 1 BAO können Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
Zufolge § 134a Abs. 3 BAO kann die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres vom zuständigen Finanzamt einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert werden. In diesem Fall sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.
Detaillierte Bestimmungen zur automationsunterstützten Quotenregelung finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung - QuRV), BGBl II 370/2023 idF BGBl II 146/2024.
Gemäß § 2 Abs.1 QuRV ist die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (wie etwa das bisherige die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betreffende Verhalten der Partei) zu treffen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, Zl. 97/14/0112). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt hingegen nicht in der Bestrafung einer Person (vgl VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.3.2014, Zl. 2013/13/0022, mwN).
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige Aufforderung zur Einbringung der verlangten Leistung voraus (siehe Ritz/Koran, BAO-Kommentar8, Rz. 7 zu § 111).
Bezogen auf den Beschwerdefall ergibt sich die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr 2024 aus der aufgrund § 24 Abs. 3 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, auch für Körperschaften geltenden Bestimmung des § 42 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, jeweils in der hier geltenden Fassung, wonach ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unter den dort genannten Voraussetzungen für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, Seite 1500 zu § 133).
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 normiert u.a., dass der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt wird. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
Weil die Bf. betreffend das Veranlagungsjahr 2024 nicht von der Quotenregelung erfasst war, endete die allgemeine Steuererklärungsfrist gemäß § 134 BAO Ende April 2025 bzw. Ende Juni 2025.
Aufgrund der im Vorigen dargelegten Rechtslage ergibt sich daher unstrittig, dass die Bf. bis spätestens Ende Juni 2025 zur Einreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2024 verpflichtet war.
Die Bf. kam jedoch weder innerhalb der gesetzlich normierten noch innerhalb der von der belangten Behörde im Rahmen der zu Recht erfolgten Androhung der Zwangsstrafe neuerlich gesetzten (bis 31.12.2025) und danach letztmalig bis 3.2.2026 verlängerten Einreichpflicht nach. Bis dato hat die Beschwerdeführerin keine Abgabenerklärung für das Jahr 2024 bei der Abgabenbehörde abgegeben.
Weiters ist festzuhalten, dass aufgrund der eindeutigen Determinierung des Leistungsgebots und der Androhung der Zwangsstrafe (§ 111 Abs. 2 BAO) im Aufforderungsbescheid vom 3.9.2025 für die Bf. kein Zweifel bestehen konnte, welche Leistung sie zu erbringen hatte und welche Konsequenzen mit der Nichteinreichung der Bezug habenden Abgabenerklärungen verbunden sein werden.
Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Angesichts des Umstandes, dass die Bf. nicht nur die vom Gesetz vorgesehenen, sondern auch die von ihr selbst erbetenen Fristen nicht einhielt, kommt ein Absehen von der Zwangsstrafe aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
Was jedoch die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, ist der Bf. zugutezuhalten, dass sie in den vergangenen Jahren nicht mit der Einreichung der Steuererklärungen im Verzug war. Es kann daher gegenständlich keine Rede davon sein, dass die Bf. grundsätzlich nachlässig im Zusammenhang mit der Erklärungspflicht handle oder dieser gar absichtlich nicht nachkomme.
Unter Berücksichtigung des bisherigen steuerlichen Verhaltens der Bf. hält das Bundesfinanzgericht daher die Höhe der erstmalig festgesetzten Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von € 1.000,00 für überhöht, sodass diese auf den Gesamtbetrag von € 600,00 (jeweils € 300) herabgesetzt wird.
Ad. Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, als es sich im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch hat der Beschwerdefall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101843/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101843.2026
- Stammnummer
- 152428
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF