Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100841/2025
Keine Aussetzung der Einhebung bei wenig erfolgversprechender Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100841/2025vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 212a BAO ermöglicht eine Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens für die Zeit, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Bescheidbeschwerde vorliegen. Dies gilt nach VwGH 29.3.2023, Ra 2021/15/0119, zwar auch für ein Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (etwa wegen Versäumung der Beschwerdefrist). In diesem Fall sind jedoch die Erfolgsaussichten dieses Nebenverfahrens zu prüfen, da es nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre, durch ein wenig erfolgversprechendes Nebenverfahren die Aussetzung der Einhebung im Hauptverfahren zu erreichen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***Ri2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und ***Ri4***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 3. Juni 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 3. Mai 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Sowohl beim Beschwerdeführer ***Bf1*** (StNr. ***BF1StNr1***) als auch bei der ***BF*** KG (StNr. ***1***) wurden für den Zeitraum 2015 bis 2018 umfangreiche Außenprüfungen durchgeführt, die mit gesonderten Berichten vom 15.1.2024 abgeschlossen wurden.
Gegen die im Anschluss an den Beschwerdeführer und die Kommanditgesellschaft ergangenen Bescheide (Wiederaufnahmebescheide und neue Sachbescheide) sollten durch die steuerliche Vertreterin Beschwerden erhoben werde. Dabei kam es bei einem erheblichen Teil der Bescheide zu Fristversäumnissen, die im Zuge gestellter Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht saniert werden konnten. Auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom 2.12.2025, RV/5100118/2025 (***Bf1***) und vom 2.12.2025, RV/5100117/2025 (***BF*** KG) wird verwiesen. So wurde verabsäumt, rechtzeitig gegen die an die Kommanditgesellschaft ergangenen neuen Sachbescheide (Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2018 und Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO betreffend denselben Zeitraum) Beschwerde zu erheben. Ebenso verspätet waren die Beschwerden gegen die an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016 sowie Einkommensteuer 2017 und 2018, die Umsatzsteuerbescheide 2016, 2017, 2018, den Einkommensteuerbescheid 2017, und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 und 2018.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2024 war gegen näher bezeichnete und an den Beschwerdeführer ergangene Bescheide Beschwerde erhoben worden. Die Beschwerdebegründung richtete sich dabei allerdings nicht gegen die im Bericht vom 15.1.2024 betreffend die Außenprüfung beim Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen, sondern allein gegen die im Bericht vom 15.1.2024 betreffend die ***BF*** KG getroffenen Feststellungen, auf die im Einzelnen unter Anführungen der jeweiligen Textziffern des BP-Berichtes eingegangen wurde. Schließlich wurde die Aussetzung der Einhebung näher bezeichneter, dem Beschwerdeführer vorgeschriebener Abgaben in Höhe von insgesamt 668.613,23 € begehrt.
Das Finanzamt wies diesen Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 3.5.2024 ab, da die Beschwerde vom 5.4.2024 wenig erfolgversprechend erscheine. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass sich das Beschwerdevorbringen in der Bekämpfung der materiellrechtlichen Feststellungen der Außenprüfung bei der ***BF*** KG erschöpfe und Parteivorbringen zur Außenprüfung beim Beschwerdeführer, deren Ergebnisse in die an diesen ergangenen Bescheide eingeflossen wären, gänzlich fehlten. Mangels Parteivorbringens, welches nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zugrunde zu legen sei, erschiene die Beschwerde als wenig erfolgversprechend. Darüber hinaus erweise sich die Beschwerde hinsichtlich der oben angeführten Bescheide als verspätet, was deren Erfolgsaussichten zusätzlich verringere.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3.6.2024. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ausreichend Vorbringen in der Beschwerdesache ***Bf1*** erstattet worden sei und die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde noch nicht abschließend beurteilt werden könnten. Gegen eine allenfalls ablehnende Beschwerdevorentscheidung könne ein Vorlageantrag gestellt werden, gegen ein allenfalls abweisendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes stünde das Rechtsinstrument einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision zu. Der Mangel der nicht fristgerechten Einbringung der Beschwerde hinsichtlich der oben angeführten Bescheide sei durch entsprechende Wiedereinsetzungsanträge saniert worden. Im Folgenden wurden zwölf Entscheidungen des VwGH und eine Entscheidung des BFG zur Frage des Vorliegens einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde zitiert, und neuerlich die Aussetzung der Einhebung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2014 wies das Finanzamt diese Beschwerde ab. Der Behörde sei lediglich aufgetragen, die Erfolgsaussichten einer Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens abzuschätzen, nicht aber die Entscheidung über die Beschwerde vorwegzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren überhaupt kein Parteivorbringen erstattet. Hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer sei die Beschwerde wenig erfolgversprechend, weil die Rechtsansicht, die im Betriebsprüfungsverfahren erörterte Gewinnbesteuerung sei auf Ebene der ***2*** EWIV vorzunehmen, mit zwingenden Bestimmungen des Unionsrechtes und des nationalen Rechtes in Widerspruch stehe. Aus Art. 21 Abs. 1 EWIV-Verordnung (EWG) 2137/85 sowie den dazu ergangenen deutschen und österreichischen Ausführungsgesetzen ergebe sich unzweideutig, dass die EWIV als Personengesellschaft zu behandeln sei und die Besteuerung somit auf Ebene der Gesellschafter (Mitglieder der EWIV) zu erfolgen habe. Schließlich entfalte eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages keine aufschiebende Wirkung und liege daher keine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 212a BAO vor.
Im Vorlageantrag vom 6.12.2024 wurde ausgeführt, dass bei vielen Seminaren des "Europäischen EWIV-Informationszentrums" von "mehreren Fachexperten" plausibel dargelegt worden wäre, dass eine EWIV eine Gesellschaft sui generis sei. Es müsste daher seitens der EU Klarheit in der Typisierung dieser Gesellschaftsform in einem Durchführungserlass geschaffen werden. Im Übrigen habe eine andere Dienststelle des Finanzamtes Österreich in einem anderen Fall eine EWIV offenbar als Kapitalgesellschaft gewertet und derselben die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung aufgetragen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 3.6.2024 und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde verwiesen. Schließlich wurde die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 10.9.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und teilte diesem am 9.2.2026 ergänzend mit, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Beschwerden des Beschwerdeführers bereits mit Beschwerdevorentscheidungen erledigt worden seien.
Den Verfahrensparteien wurde mit Beschluss vom 29.4.2026 mitgeteilt, dass gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werde. Den Parteien wurde das Recht eingeräumt, ihr bisheriges Vorbringen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses zu ergänzen.
Der Beschluss wurde am 29.4.2026 dem Finanzamt und am 4.5.2026 der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt. Ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
§ 212a BAO normiert auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, …
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen; vielmehr haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er der Behörde bei der Entscheidung über den Aussetzungsantrag gleichsam die Vorwegnahme des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache hätte auferlegen wollen. Dagegen spricht neben verfahrensökonomischen Gründen auch die Überlegung, dass es kaum Fälle geben wird, in denen die Behörde in der Lage sein wird, etwa den Ausgang eines umfangreichen Beweisverfahrens unter vorwegnehmender Beweiswürdigung gleichsam zu antizipieren. Gegen eine solche Auffassung spricht schließlich vor allem der Gesetzestext, der es der Behörde zur Aufgabe macht zu beurteilen, ob die Beschwerde "nach Lage des Falles", d.h. unter Zugrundelegung von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits und des Beschwerdevorbringens andererseits erfolgversprechend scheint (VwGH 26.5.2010, 2007/08/0159).
Die Frage, ob eine Beschwerde erfolgversprechend ist, muss nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden (VwGH 24.9.1993, 93/17/0055). Darunter sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag DURCH DIE BEHÖRDE ERSTER INSTANZ zu verstehen (VwGH 24.11.1997, 93/17/0063; VwGH 31.8.2000, 98/16/0296).
Die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 3.6.2024 geäußerte Ansicht, dass aufgrund des offenen, dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens und dem ungewissen weiteren Fortgang dieses Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht und den Höchstgerichten noch nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob dieses wenig erfolgversprechend sei, ist daher verfehlt. Es sind allein die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 5.4.2024 anhand des dort erstatteten Vorbringens zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde unter anderem dann ausgegangen werden, wenn diese einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht (VwGH 28.4.2003, 2002/17/0211). So ist eine Bescheidbeschwerde etwa dann nicht erfolgversprechend, wenn sie gemäß § 252 BAO abzuweisen wäre (Ritz, BAO8, § 212a Tz 9 mit Hinweis auf BFG 20.4.2017, RV/7102862/2016).
Das Vorbringen in der Beschwerde vom 5.4.2024 erschöpft sich in Einwendungen gegen die im Zuge der Außenprüfung bei der ***BF*** KG getroffenen Feststellungen. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO aber nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Werden solche Einwendungen im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abzuweisen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO8, § 252 Tz 3), weshalb eine solche Beschwerde als wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a BAO zu werten ist.
Auch hinsichtlich der übrigen angefochtenen und an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheide erschöpft sich die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzungen mit den Feststellungen im BP-Bericht betreffend die ***BF*** KG. Die Anspruchszinsen teilen ebenso wie die Säumniszuschläge das Schicksal der Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide. Ein gesondertes Vorbringen zu diesen Nebenansprüchen enthält die Beschwerde nicht.
Zutreffend und unwidersprochen wies das Finanzamt ferner darauf hin, dass der Beschwerde vom 5.4.2024 auch jedes Vorbringen fehlt, warum die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig wären.
§ 212a BAO ermöglicht eine Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens für die Zeit, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Bescheidbeschwerde vorliegen. Dies gilt nach VwGH 29.3.2023, Ra 2021/15/0119, zwar auch für ein Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (etwa wegen Versäumung der Beschwerdefrist). In diesem Fall sind jedoch die Erfolgsaussichten dieses Nebenverfahrens zu prüfen, da es nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre, durch ein wenig erfolgversprechendes Nebenverfahren die Aussetzung der Einhebung im Hauptverfahren zu erreichen. Das konkrete Wiedereinsetzungsverfahren war im gegenständlichen Fall jedoch von vornherein wenig erfolgversprechend, weil ein über den minderen Grad des Versehen hinausgehendes Verschulden der steuerlichen Vertreterin für die Fristversäumnis ursächlich war, und dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auf die eingehende Darstellung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2.12.2025, RV/5100118/2025, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Insgesamt gesehen beurteilte das Finanzamt die Beschwerde vom 5.4.2024 zu Recht als wenig erfolgversprechend, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Beschwerde vom 5.4.2024 - soweit sie sich gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016 sowie Einkommensteuer 2017 und 2018, die Umsatzsteuerbescheide 2016, 2017, 2018, den Einkommensteuerbescheid 2017, und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 und 2018 gerichtet hat - mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025 als verspätet zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der übrigen Abgaben ergingen am 3.2.2026 und 9.2.2026 abweisende Beschwerdevorentscheidungen.
Allfällige Vorlageanträge könnten Grundlage für neuerliche Aussetzungsanträge sein, da solche gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden können. Eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdevorbringen in den Hauptverfahren in einer Weise ergänzt wird, die dasselbe nicht mehr als nur wenig erfolgversprechend erscheinen lässt.
Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis vom 4.8.2025, RV/1100137/2019, bereits ausgesprochen, dass die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) eine besondere supranationale Rechtsform ist, die es Unternehmern ermöglicht, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten. Rechtsgrundlage sind die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV-Verordnung) und zum anderen die dazu erlassenen nationalen Ausführungsgesetze - in Deutschland das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz), in Österreich das EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG), BGBl. I Nr. 521/1995. Nach § 1 des deutschen wie auch des österreichischen EWIV-Ausführungsgesetzes sind, soweit nicht die EWIV-Verordnung gilt, die Vorschriften des nationalen EWIV-Ausführungsgesetzes, im übrigen die für eine offene Handelsgesellschaft (in Österreich: eine offene Gesellschaft) geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Vereinigung hat den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern; sie hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen (Art. 3 Abs. 1 der EWIV-Verordnung). Gewinne aus Tätigkeiten der Vereinigung gelten als Gewinne der Mitglieder und sind auf diese in dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen (Art. 21 Abs. 1 der EWIV-Verordnung). Das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung wird nur bei ihren Mitgliedern besteuert (Art. 40 der EWIV-Verordnung).
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 9. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100841/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100841.2025
- Stammnummer
- 152422
- Gültig
- 09.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF