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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100484/2025

Werbungskosten - Betriebsratumlage und Laptop

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100484/2025vom 07.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinRi in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, über die Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer BFStNr : I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 26. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ein und begehrte neben der Pendlerpauschale samt Pendlereuro andere Arbeitsmittel in Höhe von Euro 1.513,00 sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von Euro 230,77. Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 7. März 2024 erfolgte die erklärungsgemäße Veranlagung, die zu einer Gutschrift in Höhe von Euro 950,00 führte. Mit Beschwerde vom 10. März 2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bezüglich der Pendlerpauschale und des Pendlereuros versehentlich falsche Arbeitszeiten angegeben habe und daher um Berücksichtigung der korrekten Beträge ersuche. Aufgrund der Ersuchen um Ergänzung vom 23. Mai 2025, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Werbungskosten nachzuweisen, übermittelte die Beschwerdeführerin nur die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro. Mit weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 16. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, die Kosten für die Arbeitsmittel und sonstigen Werbungskosten sowie den beruflichen Zusammenhang nachzuweisen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2025 wurden die Pendlerpauschale auf Euro 696,00 sowie der Pendlereuro auf Euro 48,00 angehoben, aufgrund mangelnder Nachweise die Werbungskosten jedoch nicht mehr gewährt. Dagegen wurde am 9. Juli 2025 der Vorlageantrag gestellt und angeführt, dass nun ein Beleg über die Anschaffung von digitalen Arbeitsmittel in Höhe von Euro 788 beigelegt wurde sowie die Angabe, dass kein Abzug für den privaten Gebrauch vorgenommen wurde, da sie im Jahr 2019 ein Microsoft Surface Pro im Wert von Euro 849,00 zur privaten Nutzung gekauft habe. Bezüglich der Betriebsratumlage lege sie die Bestätigung für das Jahr 2023 vor, da sie das entsprechende Arbeitgeberschreiben für das Jahr 2024 nicht mehr habe, sie sei jedoch laufend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Die Betriebsratumlage wäre im Jahr 2024 sogar noch höher, da sie im Oktober 2024 von Teilzeit- auf Vollzeitarbeit umgestiegen sei. Über die restlichen Beträge verfüge Sie über keine Belege mehr. Am 14. August 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ihr Gehaltskonto für das Jahr 2024, aus dem der Abzug der Betriebsratsumlage in Höhe von Euro 230,77 für das Jahr 2024 hervorging. Mit Beschluss vom 24. Juli 2026 wurde die Beschwerdeführerin durch das Gericht aufgefordert, den beruflichen Zusammenhang der Werbungskosten des Laptops nachzuweisen, die konkrete berufliche Tätigkeit, die mit diesem Laptop durchgeführt wird, anzuführen, das Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung darzulegen, die konkrete Tätigkeit, die im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt wird, anzuführen, welche Ausstattung am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, welche Programme auf dem Laptop installiert sind, ob sich auf die speziellen Anforderungen des Arbeitgebers angepasste Programme auf dem Laptop befinden, ob eine Homeofficetätigkeit durchgeführt wird, ob eine Erlaubnis des Arbeitgebers besteht, berufliche Tätigkeiten an dem privaten Gerät durchzuführen und welche Personen und weiteren Computer/Tablets/Laptops sich in dem Haushalt befinden. Weiters wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers bezüglich der beruflichen Nutzung des Laptops und eine Stellungnahme, wieso der Kauf eines Tablets im Jahr 2019 einen Einfluss auf die berufliche/private Nutzung des gegenständlichen Laptops haben soll, abverlangt. Die Beschwerdeführerin gab im Schreiben vom 3. August 2026 bekannt, dass sie einen älteren Laptop aus dem Jahr 2019 besitze, welcher nicht mehr voll funktionsfähig sei. Die Anschaffung eines neuen Gerätes im Jahr 2024 sei daher erforderlich gewesen. Weiters wolle sie klarstellen, dass sie versehentlich in der Begründung der Beschwerde angenommen habe, den Privatanteil nicht abgezogen zu haben. Sie habe tatsächlich nicht den gesamten Kaufpreis von Euro 788,00, sondern lediglich Euro 472,80 (40% Privatanteil) beantragt. Seit 2011 sei sie als Beruf in der Name Arbeitgeber (Abteilung) tätig und Tätigkeit auf den verschiedensten Rechtsgebieten, unter anderem Aufzählung Rechtsgebiete und vieles mehr. Seit Corona arbeite sie nicht mehr im Homeoffice. Um stets am aktuellen Stand zu sein und ihre Tätigkeit dauerhaft auf qualitativ hohem Niveau zu gewährleisten, recherchiere und informiere sie sich auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu Hause - mittels digitaler Medien, Presseartikel und einschlägigen Plattformen wie RIS, Jusline Österreich, Namen Portale, TT-E Paper etc. Viele der Kunden würden sich aufgrund von Veröffentlichungen oder medialen Berichten an die Name Arbeitgeber wenden, weshalb die fortlaufende Nutzung dieser Medien für ihre beruflichen Kenntnisse unerlässlich seien. Der Ehemann sei als Tätigkeit der Name tätig und über diese Tätigkeit im Ruhestand weiterhin aus. Er werde demnächst 75 Jahre alt und arbeite seit beinahe 15 Jahren auf seinem Lenovo Standcomputer, da er sich nicht mehr auf ein neues Geräte umstellen möchte. Der Sohn lebe ebenfalls im Haushalt und arbeite als Tätigkeit bei einer Firma. Auch er verfüge über einen eigenen Laptop. Obwohl die Nutzung des neuen Laptops ausschließlich der beruflichen und fachlichen Anforderung diene, habe sie einen Privatanteil für eine private Nutzung abgezogen. Die übrigen Haushaltsmitglieder seien mit eigenen Geräten ausgestattet und würden den beruflichen Bedarf nicht teilen. Diese belege nochmals, dass keine gemeinsame Nutzung im privaten Kontext erfolge. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe an den Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2025 angehängten Lohnzettel). Sie arbeitet als Beruf in der Arbeitgeber (Abteilung) und ist in der Tätigkeit tätig (siehe Schreiben vom 3. August 2026). Sie hat im Jahr 2024 Euro 230,77 an Betriebsratsumlage bezahlt (siehe Gehaltskonto 2024 der Beschwerdeführerin) und am 6. August 2024 einen Laptop in Höhe von Euro 788,00 gekauft (siehe Rechnung vom 6. August 2024). Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis einer beruflichen Nutzung des gegenständlichen Laptops nicht erbracht. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 176 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern angeführten Unterlagen, die für das Gericht plausibel sind, sowie aufgrund Überlegungen: Die begehrte Betriebsratsumlage wurde durch die Vorlage des Gehaltskontos für das Jahr 2024 am 14. August 2025 bei der belangten Behörde, aus dem der monatliche Abzug dieser Umlage hervorgeht, nachgewiesen. Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 3. August 2026 recherchiere und informiere sie sich außerhalb ihrer Arbeitszeiten. Es wurde nur allgemein und vage ausgeführt, welche Plattformen bzw. Medien sie nutze. Konkrete Ausführungen, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß und wann an diesem Laptop durchgeführt wurden, wurden trotz des umfangreichen Nachfragens durch das Gericht nicht dargelegt. Es wurden keinerlei Unterlagen, Belege oder andere Beweismittel vorgebracht bzw. vorgelegt. Es blieb bei reinen Behauptungen. Bestimmte Fragen wie nach der Ausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber, nach den sich auf dem Computer befindlichen Programmen, nach auf spezielle Anforderungen des Arbeitgebers angepassten Programmen blieben unbeantwortet, aber auch Angaben zu einer Erlaubnis der Arbeitgebers, überhaupt berufliche Tätigkeiten auf dem privaten Laptop durchführen zu dürfen, würden nicht gemacht. Diese allgemeinen und vagen Behauptungen sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die in der Tätigkeit vor Ort beim Arbeitgeber stattfindet, ist eine berufliche Verwendung nicht schlüssig und auch nicht glaubwürdig. Konkrete andere Angaben bzw. Anhaltspunkte wurde nicht vorgebracht. Damit wurde eine berufliche Nutzung des gegenständlichen Laptops nicht nachgewiesen. Der Laptop wird nur daher nur privat genützt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 144/2024) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. … Werbungskosten sind auch: … 3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. … 7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). … Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. … Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 25. 11. 1986, 86/14/0065; Quantschnigg, RdW 1992, 384). Die Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. VwGH 17. 12. 1996, 92/14/0176, und § 4 Abs 4 zu Betriebsausgaben; Mäder/Brandstätter/Neumann in Büsser/Ehrke Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (72. Lfg 2023) § 16 EStG Rz 98). Kosten der Lebensführung sind nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 1 und § 20 Abs 1 Z 2 lit a; VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; 24.06.2004, 2001/15/0184, 2004, 707 zu Stressbewältigungskursen); auch wenn sie der Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen dienen (VwGH 09.07.1997, 96/13/0172; 09.07.1997; 93/13/0296; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG26 § 16 Rz 45 (Stand 1.1.2026, rdb.at). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungkosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.2.07, 2006/14/0020; Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 20 Rz 18). Durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG26 § 16 Rz 133 (Stand 1.1.2026, rdb.at). Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. VwGH 12.04.1994, 91/14/0024; 28.5.2008, 2006/15/0125). Die begehrten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Laptop sind mangels beruflicher Veranlassung bzw. Nutzung nicht zu berücksichtigen. Die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betriebsratsumlage in Höhe von Euro 230,77 sind als Werbungkosten abzugsfähig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 7. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100484/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100484.2025
Stammnummer
152421
Gültig
07.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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