Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100461/2024
Nicht rechtzeitige Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages des Gerichtes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100461/2024vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 245 Abs. 5 BAO iVm § 245 Abs. 3 BAO wird die Frist für die Mängelbehebung durch einen Fristverlängerungsantrag gehemmt, wenn der Mängelbehebungsauftrag aufgrund von Mängeln einer Beschwerde erteilt wurde.
Eine bescheid- oder beschlussmäßige Fristverlängerung, die über den entsprechenden Antrag hinausgeht, ist rechtswidrig, weil die Fristverlängerung antragsgebunden ist und diesfalls vom Antrag nicht mehr gedeckt ist. Sie ist aber dennoch wirksam (vgl. VwGH 21.9.1988, 87/13/0222).
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Masseverwalter*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des ***Bf1***, ***Adresse-Masseverwalter***, betreffend Beschwerde vom 31. Juli 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. Juli 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2024:
I. Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 2.7.2024 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) die Einkommensteuer für 2020 mit 162.531,00 € und die Einkommensteuer für 2021 mit 98.773,00 € fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Bf. geltend gemachten Lohnaufwendungen für seine Exgattin "in Anlehnung an die Vorjahre" nur im Ausmaß von 600,00 € pro Monat erkannt würden; hinsichtlich der Vermietungseinkünfte führte die Behörde aus, die vereinnahmten Entgelte für die Mitbenützung der Infrastruktur der Arztpraxis seien als Nebenerlöse zur ärztlichen Tätigkeit zu erfassen. Abschließend verwies die Behörde auf die (abweisende) Beschwerdevorentscheidung vom 28.6.2024 betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2018.
Am 31.7.2024 erhob der Bf. gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerde. Darin führte er begründend zusammengefasst aus, er habe die Vorlage der Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2015 bis 2018 an das Bundesfinanzgericht beantragt; der Ausgang dieses Verfahrens sei auch für die Jahre 2020 und 2021 maßgeblich.
Am 13.9.2024 legte die belangte Behörde sowohl die gegenständliche Beschwerde als auch weitere Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerden im Wesentlichen unter Verweis auf frühere behördliche Erledigungen.
Mit (nach mündlicher Verhandlung am selben Tag ausgefertigten) Beschluss vom 14.11.2024, RV/3100452/2024, erklärte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2018 wegen der nicht fristgerechten Beantwortung eines (von der Abgabenbehörde erteilten) Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss erhob der Bf. eine außerordentliche Revision, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2025, Ra 2025/15/0002, zurückgewiesen wurde.
Während des anhängigen Revisionsverfahrens betreffend die Jahre 2015 bis 2018 nahm das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der noch anhängigen Jahre 2019 bis 2021 Beweise durch die Einvernahme der vom Bf. beantragten Zeugen auf und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG-Ort*** vom August 2025, Gz. ***Gz***, wurde über den Bf. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ***Masseverwalter*** zum Masseverwalter des Bf. bestellt. Im September 2025 veröffentlichte das Gericht die Mitteilung, dass gemäß der Anzeige des Masseverwalters Masseunzulänglichkeit vorliegt. Mit weiterem Beschluss vom Oktober 2025 wurde dem Bf. die Eigenverwaltung entzogen.
Im Dezember 2025 verlangte das Gericht vom Bf. bzw. dessen Masseverwalter Auskünfte und Nachweise zum überwiegenden Aufenthalt des Bf. sowie zu dessen ausländischen Einkünften. Dieser Vorhalt wurde mit E-Mail vom 13.1.2026 nur äußerst unzureichend beantwortet.
Daraufhin erteilte das Gericht der belangten Behörde mit Ermittlungsauftrag vom 9.2.2026 den Auftrag, im Wege der Amtshilfe die deutschen Einkommensteuererklärungen, -bescheide sowie allfällig vorhandene Informationen zum ausländischen Vermögen des Bf. beizuschaffen.
Parallel dazu prüfte das Gericht (im Hinblick auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit), in welchem Umfang eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO höchstens in Betracht käme - nämlich in jenem Ausmaß, welches einer vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerden entspräche. Dabei war das Gericht jedoch nicht in der Lage, das Beschwerdebegehren für die Jahre 2020 und 2021 zweifelsfrei zahlenmäßig zu konkretisieren, weshalb es diesbezüglich am 9.4.2026 einen Mängelbehebungsauftrag erteilte.
Mit Eingabe vom 4.5.2026 beantragte der Masseverwalter die Verlängerung der Frist für die Mängelbehebung um drei Wochen. Mit Beschluss vom 4.5.2026 verlängerte das Gericht die Frist bis zum Ablauf des 2.6.2026.
Am 5.6.2026 brachte der Masseverwalter per Fax einen Schriftsatz zur Mängelbehebung ein.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1. Zum Beschwerdebegehren
Die gegenständliche Beschwerde betreffend die Jahre 2020 und 2021 enthält folgende Begründung (vollständige Wiedergabe):
"In der Begründung der Einkommensteuerbescheide wird auf die Feststellungen der für die Jahre 2015 - 2018 durchgeführten Außenprüfung verwiesen. Gegen die daraus abgeleiteten steuerlichen Folgen wurde mit Beschwerde vom 4.11.2021 Einspruch erhoben. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.12.2021 wurden diverse Unterlagen und Informationen angefordert, mit Antwortschreiben vom 11.2.2022 wurden diese Unterlagen nachgereicht, das Beschwerdebegehren konkretisiert und der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen und die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28.6.2024 für die Jahre 2015 bis 2018 und 2.7.24 für das Jahr 2019 erledigt. Mit heutigem Datum wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Nachdem die Entscheidung des BFG auch für die Jahre 2020 und 2021 maßgeblich ist, stellen wir an das Finanzamt die
Anträge
1. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs 1 Z 1 BAO,
2. auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs 2 Z 1 BAO und Vorlage an das Verwaltungsgericht,
Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Bemühungen uns verbleiben
mit freundlichen Grüßen"
Die Beschwerde vom 4.11.2021 betreffend die Jahre 2015 bis 2018, auf welche in der gegenständlichen Beschwerde verwiesen wird, richtete sich erkennbar gegen drei Punkte der dort angefochtenen Bescheide, nämlich
1. die Nichtanerkennung eines Verlustes aus der Errichtung eines Apartments als (negative) betriebliche Einkünfte,
2. die Nichtanerkennung von Lohnzahlungen an die damalige Gattin des Bf. als Betriebsausgaben,
3. die Nichtanerkennung von Zinsaufwand für kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Bankinstituten in den Jahren 2017 und 2018.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.12.2021 forderte das Finanzamt den Bf. auf, insbesondere die Begründung bis zum 31.1.2022 zu verbessern. Die Mängelbehebung erfolgte mit Schreiben vom 11.2.2022 und somit verspätet, weshalb die Beschwerde betreffend die Jahre 2015 bis 2018 als zurückgenommen erklärt wurde (BFG 14.11.2024, RV/3100452/2024; VwGH 16.10.2025, Ra 2025/15/0002).
Das Schreiben zur Mängelbehebung vom 11.2.2022, auf welches auch in der gegenständlichen Beschwerde verwiesen wird, enthielt nähere Ausführungen zu den ersten beiden der zuvor genannten Beschwerdepunkte (im Verfahren betreffend die Jahre 2015 bis 2018); hinsichtlich des dritten Punktes wurde die Beschwerde ausdrücklich "zurückgezogen". Unter den dortigen Ausführungen zum ersten Beschwerdepunkt beantragte der Bf. ferner (erstmals), die bisher als Nebenerlöse aus der ärztlichen Tätigkeit erklärten Entgelte für die Mitbenützung der Infrastruktur der Arztpraxis als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Abschließend enthielt das Schreiben zur Mängelbehebung vom 11.2.2022 die folgende Aufstellung von Besteuerungsgrundlagen als konkretes Beschwerdebegehren für die Jahre 2016 bis 2018:
[Grafik]
Die Vorlageanträge betreffend die Jahre 2015 bis 2019 enthielten kein neues Vorbringen.
2.2. Zum Mängelbehebungsauftrag betreffend die Jahre 2020 und 2021
Am 9.4.2026 erließ das Bundesfinanzgericht an ***Masseverwalter*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des ***Bf1*** einen Mängelbehebungsauftrag des folgenden Inhalts:
"Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO aufgetragen, folgenden Mangel zu beheben:
Der Beschwerde vom 29. Juli 2024 gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 (diesem Beschluss beigelegt) fehlt
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO).
Die Behebung des angeführten Mangels wird innerhalb einer Frist von
vier Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Wird der Mangel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
[…]
Begründung
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Änderungen der angefochtenen Bescheide für die Jahre 2020 und 2021 begehrt werden. Mit dem Verweis darauf, dass "die Entscheidung des BFG" (zu den Jahren 2015 bis 2018) "auch für die Jahre 2020 und 2021 maßgeblich ist", wird nicht dargetan, welche konkreten Änderungen das Gericht an den Bescheiden für die Jahre 2020 und 2021 vornehmen soll. Auch der Verweis auf das "Antwortschreiben vom 11.2.2022" und die darin enthaltene Konkretisierung des Beschwerdebegehrens (betreffend die Jahre 2015 bis 2018) lässt nicht erkennen, welche Bemessungsgrundlagen der Bescheide für 2020 und 2021 das Gericht in welcher konkreten Art und Weise abändern soll, zumal dieses Antwortschreiben nur eine Aufstellung der beantragten Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2016 bis 2018 enthält.
Da sich eine Beschwerde ohne konkretes Begehren nicht zur Behandlung durch das Gericht eignet und der Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (z.B. VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183), war spruchgemäß zu entscheiden."
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Masseverwalter am 13.4.2026 per RSb-Sendung zugestellt.
Am 4.5.2026 beantragte der Masseverwalter mittels Fax eine "Fristerstreckung von 3 Wochen", da sich der Schuldner zuletzt wieder einer Operation unterziehen habe müssen, derzeit auf Reha sei und auch noch seine Buchhalterin in Deutschland krankheitsbedingt ausgefallen sei.
Noch am selben Tag erließ das Bundesfinanzgericht an ***Masseverwalter*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des ***Bf1*** einen Beschluss des folgenden Inhalts:
"Die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 9.4.2026 wird bis zum Ablauf des 2.6.2026 verlängert.
Begründung
Aufgrund der vorgebrachten berücksichtigungswürdigen Gründe konnte die beantragte Verlängerung der Frist um drei Wochen gewährt werden. Sie werden darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Gründen, die überdies auch nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind, gewährt werden kann."
Dieser Beschluss wurde dem Masseverwalter am 6.5.2026 per RSb-Sendung zugestellt.
Am 5.6.2026 um 14:17 Uhr langte beim Bundesfinanzgericht per Fax ein mit 5.6.2026 datiertes Schreiben des Masseverwalters zur Mängelbehebung ein. Darin stellte er das Beschwerdebegehren wie folgt dar:
"In Erfüllung dieses Auftrages wird sodann mitgeteilt, welche Änderungen beantragt werden:
ANTRÄGE:
1. Den geltend gemachten Personalaufwand für die geschiedene Gattin in der in den Erklärungen 2020 und 2021 geltend gemachten (und auch vorausgehend bezahlten) Höhe zur Gänze anzuerkennen. […]
2. Die verzeichneten Vermietungseinkünfte nicht als Nebenerlöse zur ärztlichen Tätigkeit zu erfassen. […]"
3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den angeführten Schriftsätzen des Bf. (Beschwerde vom 4.11.2021, Schreiben zur Mängelbehebung vom 11.2.2022 und 5.6.2026, Vorlageanträge betreffend die Jahre 2015 bis 2019) bzw. den angeführten behördlichen und gerichtlichen Erledigungen. Mangels entgegenstehender Beweisergebnisse konnte das Gericht diesen Sachverhalt bedenkenlos seiner Entscheidung zugrunde legen.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahmeerklärung)
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat jede Beschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (VwGH 10.3.1994, 93/15/0137; 26.5.2004, 2004/14/0035; 15.11.2005, 2004/14/0108; 28.5.2008, 2008/15/0123).
Mit dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach "die Entscheidung des BFG [betreffend die Jahre 2015 bis 2018] auch für die Jahre 2020 und 2021 maßgeblich" sei, hat der Bf. jedoch keine bestimmten oder auch nur bestimmbaren Änderungen beantragt. Die vom Bf. vorgebrachte "Maßgeblichkeit" der Entscheidung zu den Vorjahren bedeutet nämlich noch nicht zwangsläufig, dass er sämtliche in der Beschwerde betreffend die Jahre 2015 bis 2018 beantragten Änderungen auch hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2021 beantragen wollte. Die im Schreiben vom 5.6.2026 enthaltenen Beschwerdeanträge entsprechen auch tatsächlich nicht vollinhaltlich dem (ursprünglich oder dem mit Schreiben vom 11.2.2022 modifizierten) Beschwerdebegehren gemäß der Beschwerde betreffend die Jahre 2015 bis 2018. Insgesamt war das ursprüngliche Beschwerdebegehren betreffend die Jahre 2020 und 2021 somit keinesfalls vollständig klar.
Nachdem das Beschwerdeverfahren betreffend die Jahre 2015 bis 2018 mit einer Formalentscheidung (Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen) endete, kam es in jenem Verfahren auch nicht zu einer materiellen Entscheidung, deren Inhalt das Gericht einfach auf die Folgejahre übertragen hätte können. Im Unterschied zur Beschwerde betreffend das Jahr 2019, in welcher der Bf. nicht nur bestimmbare, sondern im damit verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung auch eine betragsmäßig konkretisierte Änderung des Bescheides begehrte, war das Gericht folglich zunächst nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, welche Änderungen es im Falle einer vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerde betreffend die Jahre 2020 bis 2021 vorzunehmen hätte. Das Gericht erließ daher am 9.4.2026 zu Recht den nunmehr gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag. Die Erteilung eines solchen Auftrages liegt - wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen - nicht im Ermessen des Gerichtes (VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183).
Die Frist für die Mängelbehebung begann mit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 13.4.2026 zu laufen und hätte ursprünglich nach vier Wochen, sohin mit Ablauf des 11.5.2026 geendet. Innerhalb offener Frist wurde eine "Fristerstreckung von 3 Wochen" beantragt, was nur so verstanden werden kann, dass an die ursprüngliche Frist drei weitere Wochen angehängt werden sollen. Bei korrekter Berechnung hätte die verlängerte Frist somit genau drei Wochen nach dem ursprünglichen Fristende, nämlich mit Ablauf des 1.6.2026 enden müssen. Das Gericht hat den letzten Tag der Frist aufgrund eines Rechenfehlers (zugunsten des Bf.) davon abweichend mit 2.6.2026 bestimmt. Die beschlussmäßige Fristverlängerung über den 1.6.2026 hinaus war zwar - weil sie vom Antrag nicht mehr gedeckt war und die Fristverlängerung antragsgebunden ist - rechtswidrig, aber dennoch wirksam (vgl. VwGH 21.9.1988, 87/13/0222).
Gemäß § 245 Abs. 5 BAO iVm § 245 Abs. 3 BAO wird die Frist für die Mängelbehebung durch einen Fristverlängerungsantrag gehemmt, wenn der Mängelbehebungsauftrag aufgrund von Mängeln einer Beschwerde erteilt wurde. Die Hemmung kann jedoch gemäß § 245 Abs. 5 BAO iVm § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO nicht dazu führen, dass die Frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Da im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Frist bis zum 1.6.2026 beantragt wurde und die Fristverlängerung sogar darüber hinaus bis zum 2.6.2026 bewilligt wurde, bewirkte auch die gesetzlich angeordnete Fristenhemmung im vorliegenden Fall keine über den 2.6.2026 hinausgehende Verlängerung.
Das Schreiben zur Mängelbehebung vom 5.6.2026 wurde somit jedenfalls verspätet eingebracht. Da die beschwerdeführende Partei dem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist als zurückgenommen (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Auf diese Rechtsfolge hat das Gericht den Bf. im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich hingewiesen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Die beantragte mündliche Verhandlung wurde bereits am 14.11.2024 durchgeführt; von einer Fortsetzung der Verhandlung vor Erlassung des gegenständlichen Beschlusses konnte gemäß
§ 274 Abs. 3 Z 2 BAO aus Gründen der Verfahrensökonomie abgesehen werden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt gegenständlich keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 9. Juni 2026
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100461/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100461.2024
- Stammnummer
- 152420
- Gültig
- 09.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF