Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0034-L/03
Berufung gegen einen nochmaligen Strafbescheid in der selben Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-L/03vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Formelle Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 166 Abs.4 FinStrG ist die vorhergehende bescheidmäßige Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 166 Abs.2 FinStrG durch diejenige Finanzstrafbehörde, welche im abgeschlossenen Verfahren in letzter Instanz die Entscheidung gefällt hat.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, HR Dr. Isolde Zellinger, in
der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch Dr. Peter Stempfer, wegen
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten gegen
das Erkenntnis vom 25. März 2003 des Finanzamtes Linz
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid, soweit er nicht auf Einstellung des Verfahrens
lautet, ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
25. März 2003, SNr. 046/2001/00465-001, hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die MK nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie - ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - eine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt
habe, dass sie (auch) für das Jahr 2000 keine Steuererklärungen
abgegeben habe.
Aus diesem Grunde und wegen
weiterer als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG zu qualifizierender und bereits mit Strafverfügung ovm
15.10.2001 abgestrafter Nichteinreichung von Steuererklärungen für die
Veranlagungsjahre 1998 und 1999wurde über sie gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 FinStrG eine
einheitliche Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§
20 FinStrG eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 160
bestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 5. Mai 2003, wobei im
Wesentlichen vorgebracht wurde, sie habe im Jahr 2000 keine Tätigkeit
ausgeübt, die sie zur Abgabe von Steuererkärungen verpflichtet
hätte.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Dem
gegenständlichen Rechtsmittel vom 25. März 2003 sind folgende
Verfahrensschritte vorausgegangen:
Im Zuge einer
Ust-Sonderprüfung am 30. August 2001 (ABNr. XX) bei der
Abgabepflichtigen MK wurde die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2000
auf Basis des Vorjahres unter Hinzurechnung eines 15 %-igen
Sicherheitszuschlages in Höhe von 218.500 S geschätzt. Gegen den
Festsetzungsbescheid vom 7. September 2001 hat der Masseverwalter in dem am
6. August 2001 über das Vermögen der MK eröffneten
Schuldenregulierungsverfahren rechtzeitig am 1. Oktober 2001 Berufung
eingelegt, weil MK im Jahr 2000 keine unternehmerische Tätigkeit mehr
ausgeübt habe. Lt. beigelegter Liste seien sämtliche
Betriebsstätten spätestens bis Ende Mai 1999 gewerberechtlich
abgemeldet worden.
Aufgrund der
Ust-Sonderprüfung und einer amtsinternen Kontrollmitteilung hinsichtlich
der Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999
wurde MK mit Strafverfügung vom 15. Oktober 2001 schuldig erkannt,
eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, weil sie
a) durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UstG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von
218.500 S bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für
gewiss gehalten habe
und
b) ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt habe, dass
sie für die Jahre 1998 und 1999 keine Steuererklärungen abgegeben
habe, wofür gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 60.000 S
(entspricht 4.360,37 €), Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, verhängt
wurde.
Die Strafverfügung
wurde durch Hinterlegung am 6. November 2001 zugestellt, sodass am
6. Dezember 2001 die Rechtskraft eingetreten ist und der Einspruch vom
20. Dezember 2001 somit zurückzuweisen war.
Am 4. März
2002 wurde der Berufung des Masseverwalters im Abgabenverfahren stattgegeben,
weil lt. Aktenlage der Gewerbebetrieb tatsächlich bereits im Mai 1999 im
Zuge der (ersten) Konkurseröfnung über das Vermögen der MK
aufgegeben wurde, sodass die Umsatzsteuervorschreibung für 2000 zur
Gänze weggefallen ist und am Abgabenkonto der MK am ein Betrag von
15.879,01 € gutgeschrieben wurde.
Daraufhin hat der
Steuerberater der MK am 26. März 2002 beim Finanzamt Linz einen
Antrag auf
Aufhebung der Strafverfügung im Zuge einer amtswegigen
Berichtigung
gestellt.
Nach Prüfung
der gegebenen Sachlage ist die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu dem Schluss
gekommen, dass ein Nachsichtsgesuch sinnvoll wäre, und hat ihre Ansicht
mehrmals mit dem steuerlichen Vertreter der MK erörtert (Aktenvermerk vom
9. Juli 2002, Strafakt Bl. 22).
Entgegen dieser
Auffassung hat der Steuerberater kein Gnadengesuch eingebracht, sondern am
25. Juni 2002 die Aufhebung der Strafverfügung durch die
Oberbehörde im Aufsichtsweg im Sinne des § 170 Abs. 2
FinStrG angeregt.
Nach Vorlage des
Aktes an die Finanzlandesdirektion für OÖ. erging von dieser am
7. März 2003 in der Sache die Weisung, die Eingabe vom
26. März 2002 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 165 [zu ergänzen: Abs. 1 lit. d] FinStrG zu
würdigen.
Gemäß
§ 166 Abs. 2 FinStrG ist die Wiederaufnahme mit Bescheid
auszusprechen. Das Finanzamt Linz hat jedoch kein Wiederaufnahmeverfahren in
Gang gesetzt, sondern am 25. März 2003 den nunmehr bekämpften
Bescheid mit folgendem Inhalt erlassen:
Im wiederaufgenommenen Verfahren zur Strafverfügung
des Finanzamtes Linz vom 15. Oktober 2001 wird die Verkürzung an
Umsatzsteuer zu Punkt a) eingestellt. Zu Punkt 1 b) erfolgt ein
zusätzlicher Schuldspruch wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
für 2000. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass
in folge der Berufung im Abgabenverfahren bezüglich des Jahres 2000
lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit gegeben war.
Im Sinne der ergangenen Rechtsmittelbelehrung erhob MK mit
Schreiben vom 5. Mai 2003 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Das Rechtsmittel wurde dem UFS zur Entscheidung vorgelegt,
welcher zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt ist:
Die gegenständliche Sachentscheidung vom
25. März 2003 wurde von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
als sonstiger Bescheid (Bezeichnung, Rechtsmittelbelehrung) konzipiert, sodass
jedenfalls nicht vom (fakultativen) Spezialfall einer Strafverfügung
gemäß
§ 143 FinStrG auszugehen ist. Eine Entscheidung im
Finanzstrafverfahren, mit der über Schuld und Strafe entschieden oder die
Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird und die keine
Strafverfügung ist, ist ihrem Charakter gemäß jedoch
grundsätzlich ein Erkenntnis im Sinne des § 136 FinStrG; die
anderslautende Bezeichnung hat keine rechtliche Auswirkung.
Dementsprechend
wurde ein Rechtsmittel (soweit der Bescheid vom 25. März 2003 nicht
auf Einstellung lautet) zutreffend für zulässig erachtet, wobei aber
die als Beschwerde bezeichnete Eingabe als Berufung der Beschuldigten im Sinne
des § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizieren ist.
Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist eine Berufung jedoch nur
zulässig, soweit das Erkenntnis nicht auf Verfahrenseinstellung gelautet
hat; die Einstellung des Verfahrens wegen vorgeworfener Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher bereits
rechtskräftig.
Die
Finanzstrafbehörde II. Instanz hat gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern, aufzuheben oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Zunächst ist
festzustellen, dass der zusätzliche Schuldspruch des bekämpften
Bescheides wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. a FinStrG ohne Einleitung und ohne Durchführung eines
ordnungsgemäßen Untersuchungsverfahrens erfolgt ist, da der Vorwurf
der Nichtabgabe der Abgabenerklärungen hinsichtlich des Veranlagungsjahres
2000 bislang noch nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen ist.
Darüber hinaus
hat MK tatsächlich hinsichtlich des Jahres 2000 keine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und
damit keine strafbare Handlung begangen.
Bereits
anlässlich der mündlichen Verhandlung in einem vorausgegangenen
Finanzstrafverfahren (SN 1999/00354-001) am 13. Jänner 2000 hat sich
herausgestellt, dass MK kein Geschäft mehr betreibt und die verschiedenen
Betriebsstätten nach Konkurseröffnung geschlossen wurden. Zu diesem
Zeitpunkt bezog MK nur mehr Arbeitslosengeld. Ein Konkurs über das
Vermögen der MK wurde am 6. September 1999, am 3. Jänner
2000 und am 26. Juni 2000 mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen; auch das Schuldenregulierungsverfahren wurde aus diesem Grund wieder
eingestellt. Wegen der Konkurseröffnung wurde der MK auch die
Gewerbeberechtigung entzogen. Nicht zuletzt wurden positive Umsätze
letztmalig in der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1999 ausgewiesen. MK hat
somit offenkundig im Jahr 2000 keine Umsätze und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mehr erzielt, da sie nicht mehr unternehmerisch tätig
gewesen ist. Sie war daher nach den Abgabenvorschriften (UstG und EstG) nicht
zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet gewesen und wurde lt.
EDV-Überwachungsdaten auch nicht vom Finanzamt zur Abgabe von
Steuererklärungen in der Form aufgefordert, dass ihr
Erklärungsformulare zugesandt worden wären.
Demgemäß
ist der bekämpfte zusätzliche Schuldspruch wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen für 2000 zu Unrecht ergangen, sodass hiefür
auch keine Geldstrafe verhängt werden durfte. Soweit aber die
verhängte Geldstrafe nach der Intention der Finanzstrafbehörde I.
Instanz möglicherweise auch für die Finanzordnungswidrigkeiten der
Jahre 1998 und 1999 bemessen wurde, war der Strafausspruch ebenfalls
gesetzeswidrig, weil hinsichtlich dieser Tatbestände der Strafanspruch des
Staates bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung vom
15. Oktober 2001 verbraucht war und eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß den hiefür geltenden Bestimmungen der §§ 165 und
166 FinStrG ja nicht stattgefunden hatte.
In diesem Sinn wird
der als Straferkenntnis gewertete Bescheid vom 25. März 2003 zur
Gänze aufgehoben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der
Strafverfügung vom 15. Oktober 2001 ist der Vollständigkeit
halber nochmals anzumerken, dass - wie ausgeführt - das
Strafverfahren, soweit es den Punkt a) betroffen hat, nunmehr eingestellt wurde.
Wenn somit auch der ursprüngliche Schuldspruch für
Finanzordnungswidrigkeiten betreffend die Jahre 1998 und 1999 der
Strafverfügung in Rechtsbestand verblieben ist, so kann jedoch der
Strafausspruch der Strafverfügung und die hiefür verhängte
Geldstrafe nicht mehr vollzogen werden, weil eine betragsmäßige
Zuordnung der nach der Strafdrohung des § 33 Abs. 5 FinStrG,
sohin wegen Abgabenhinterziehung, verhängten Strafe auf die einzelnen
Delikte im Sinne des Einheitsstrafensystems des § 21 Abs. 2
FinStrG unmöglich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
5. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 166 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 166 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-L/03
- Stammnummer
- 15242
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF