Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103630/2025
Rechtswidrige Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103630/2025vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde durch die Androhung einer Zwangsstrafe die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung erzwingen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine Aufforderung ergangen ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn vor Androhung der Zwangsstrafe bereits eine Abgabenerklärung beim Finanzamt eingegangen ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M., den beisitzenden Richter Mag. Gerhard Konrad sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Markus Fischer und Christian Gruber in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Handelsstraße 8/Stiege 2/Top 2, 3130 Herzogenburg, über die Beschwerde vom 7. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Dezember 2024 betreffend Zwangsstrafen 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Denise-Kathrin Schmidt zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 23.09.2020 erhielt die Bf., ein Verein zur Förderung einer Berufsgruppe, vom Finanzamt die Information, dass nach Prüfung der Vereinsstatuten, diese als nicht den Anforderungen gem. §§ 34 ff BAO entsprechend - nicht bescheidmäßig und daher nicht rechtsmittelfähig - festgestellt wurden. Das Finanzamt erteilte der Bf. mit demselben Schreiben eine Steuernummer. Zur Gemeinnützigkeit führte es Folgendes aus: "Der Verein verfolgt somit den Zweck der Wirtschaftsförderung, weshalb dem Verein schon in Ermangelung der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks abgabenrechtliche Begünstigungen nicht zukommen. Daher erfolgt eine steuerliche Erfassung der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer und der Dienstnehmer (A-, U- und K-Signal)."
Mit Schreiben vom 18.09.2024 erließ das Finanzamt einen Bescheid zwecks Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500 €, wenn die Körperschaftsteuererklärung 2022 nicht binnen der Nachfrist bis zum 28.10.2024 abgeben werde. Mit Bescheid vom 31.12.2024 setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 € fest und begründete, dass die Körperschaftsteuererklärung 2022 von der Bf. nicht abgegeben wurde.
Mit Schreiben vom 02.01.2025 erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu aus, dass sie am 26.06.2024 eine Körperschaftssteuererklärung mit dem Formular K2 bereits abgegeben hatte. Der steuerliche Vertreter sei überdies davon ausgegangen, dass die Bf. eine gemeinnützige Körperschaft sei und daher keine Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung bestehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, dass der Abgabepflichtigen am 24.09.2020 mitgeteilt wurde, dass sie nicht gemeinnützig und zur Abgabe der Abgabenerklärung verpflichtet sei. Dagegen hatte die Bf. keine Einwendungen erhoben. Die Begründung lautete weiters: "Da die Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2022 bis zur Frist vom 01.07.2024 nicht eingebracht wurde, wurde mit Bescheid vom 18.09.2024 eine Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 EUR angedroht und eine Nachfrist zur Erklärungsabgabe bis 28.10.2024 gesetzt. Auch diese Frist wurde nicht eingehalten, wodurch mit Festsetzungsbescheid vom 31.12.2024 eine Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt wurde."
Mit Schreiben vom 20.01.2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und verwies in der Begründung auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 02.01.2025.
Mit Schreiben vom 06.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, begründete wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 und führte weiters Folgendes aus: "Die Abgabenbehörden sind gemäß § 111 Abs 1 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Androhung der Zwangsstrafe ist gemäß § 111 Abs 2 erfolgt. Selbst wenn die von der Abgabepflichtige abgeschickte Erklärung nicht beim Finanzamt einlangten, hätte dem Abgabepflichtigen spätesten mit dem Bescheid Androhung einer Zwangsstrafe auffallen müssen, dass die Erklärung nicht beim Finanzamte einlangten und die Abgabe einer K2 Erklärung nötig ist. Daher geht die Argumentation des Abgabepflichtigen ins Leere und es wird ersucht die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Am 29.04.2026 fand am Sitz des Bundesfinanzgerichts eine mündliche Senatsverhandlung statt, zu der die Parteien geladen waren.
Die Senatsvorsitzende trug die Sache vor und berichtete über die Ergebnisse bereits durchgeführter Beweisaufnahmen. Die Parteien führten aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren, wobei sich die Amtspartei darauf berief, dass die Mitteilung vom 23.09.2020 eine Feststellung beinhaltete, dass die Bf. nicht gemeinnützig sei und steuerlich zur Körperschaftsteuer erfasst worden sei. Aus dieser Mitteilung würde sich für die Bf. die Verpflichtung ergeben, dass ab dem Jahr 2021 eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben sei. Eine weitere (eigene) Aufforderung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung wurde jedoch nicht erlassen. Erst nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung werde erst üblicherweise im Rechtsmittelverfahren die Gemeinnützigkeit erstmals bescheidmäßig geprüft. Die Mitteilung vom 23.09.2020 stelle eine reine Verständigung dar, wobei das Rechtsmittel in der Folge gegen den Bescheid zu richten sei.
Auf Vorhalt des Senates des Bundesfinanzgerichtes, dass es aus dem Schriftverkehr ersichtlich sei, dass die Bf. im Prozess war, ihre Statuten zu erstellen und dass kein Feststellungsbescheid durch das Finanzamt ergangen sei, erwiderte die Amtspartei, dass sie sich auf die dem Finanzamt vorgelegten Statuten aus dem Jahr 2020 berufe. Aus Sicht des Finanzamtes liege unsanierbar aufgrund des Ausdrucks des Zwecks der Wirtschaftsförderung keine Gemeinnützigkeit vor, weshalb diese vom Finanzamt nicht anerkannt worden sei. Eine diesbezügliche bescheidmäßige (Nicht-)Feststellung der Gemeinnützigkeit sei nicht Verwaltungspraxis.
Auf Vorhalt des Senats des Bundesfinanzgerichtes wurde die belangte Behörde darüber unterrichtet, dass die Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung erst ab einer bestimmten Einkunftshöhe bestehe und dass das Finanzamt keine rechtliche Feststellung zu dieser Pflicht getroffen habe.
Die Bf. brachte vor, dass das Finanzamt den Verein aufgefordert habe, für das Jahr 2021 eine Körperschaftsteuererklärung mit dem Formular K1 abzugeben, wobei eine die Bf. am 26.06.2024 eine K2- Körperschaftsteuererklärung und eine U1-Umsatzsteuererklärung abgegeben habe. Sie legte dem Senat des Bundesfinanzgerichtes das Schreiben vom 18.06.2024 mit der Körperschaftsteuererklärung mit dem Formular K2 für das Jahr 2022 vor und verwies auf einen technischen Systemfehler auf Seiten des Finanzamtes. Die belangte Behörde merkte an, dass jedoch im System jedes eingelangte Schriftstück vermerkt werde. Der Senat des Bundesfinanzgerichtes ermittelte die Vermerke für den Beschwerdezeitraum im System des Finanzamtes, woraus ersichtlich wurde, dass am 02.01.2025 eine K2-Erklärung vermerkt und miterledigt wurde, wobei kein Eingangsdatum verzeichnet wurde. Die Bf. brachte vor, dass diese Körperschaftsteuererklärung gemeinsam mit der Umsatzsteuererklärung am 26.06.2024 elektronisch übermittelt wurde. Das Formular zur Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022 wurde vom Senat des Bundesfinanzgerichtes als Beilage zur Niederschrift genommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., ein Verein zur Förderung einer Berufsgruppe im Gesundheitsbereich, erhielt mit Schreiben vom 23.09.2020 vom Finanzamt die Mitteilung, dass nach Prüfung der Vereinsstatuten, diese als nicht den Anforderungen gem. §§ 34 ff BAO entsprechend - nicht bescheidmäßig und daher nicht rechtsmittelfähig - festgestellt wurden. Das Finanzamt erteilte der Bf. mit demselben Schreiben eine Steuernummer und die Information zur steuerlichen Erfassung der "Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer und der Dienstnehmer (A-, U- und K-Signal)". Mit Schreiben vom 18.06.2024 brachte die Bf. die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022 mit dem Formular K 2 ein und erklärte Einkünfte in Höhe von EUR 0,-. Die Androhung der Zwangsstrafe durch das Finanzamt zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung mit dem Formular K1 erfolgte mit Schreiben vom 18.09.2024 und die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe iHv. EUR 500,- erfolgte mit Bescheid vom 31.12.2024.
2. Beweiswürdigung
Bei der Mitteilung des Finanzamtes vom 23.09.2020 handelt es sich nicht um eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe für die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022. Eine weitere Aufforderung zur Erklärungsabgabe für die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022 ist nicht erfolgt.
Das Vorbringen der Bf., dass die Körperschaftsteuererklärung mit dem Formular K 2 für das Jahr 2022 vom 18.06.2024 am 26.06.2024 beim Finanzamt eingebracht wurde, erweist sich als glaubhaft. Das Finanzamt hat die Erledigung dieser Körperschaftsteuererklärung (K 2)mit Eintrag vom 02.01.2025 in der Datenbank des Finanzamtes vermerkt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 gilt für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer Folgendes: "Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen."
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist normiert: "Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn 1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird".
§ 133 BAO idF BGBl. I Nr. 132/2002 lautet: "(1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. (2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben.(…)"
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (Ritz, BAO8, § 111 Rz 1). Unter die im Gesetz genannten "gesetzlichen Befugnisse" fällt auch die Abgabe von Steuererklärungen (VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063, VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). § 111 BAO verlangt somit für die Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen eine Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Befugnisse.
Unstrittig ist gegeben, dass es sich bei der Mitteilung des Finanzamtes vom 23.09.2020 nicht um einen (Feststellungs-)bescheid handelt. Es liegt somit keine bescheidmäßige (Nicht-) Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Gemeinnützigkeit der Bf. für den Beschwerdezeitraum, das Jahr 2022, vor. Somit liegt im konkreten Fall eine Steuerbefreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem. § 5 Z 6 KStG 1988 nahe. Da im konkreten Fall Sache im Verfahren vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes lediglich die rechtmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe für das Jahr 2022 darstellt, war hiermit materiell zum (Nicht-)Vorliegen der Gemeinnützigkeit der Bf. nicht zu erkennen.
Da im Zeitpunkt der Androhung der Zwangsstrafe am 18.09.2024 eine Körperschaftsteuererklärung mit dem Formular K 2 - die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht gemäß § 5 EStG zur Führung von Büchern verpflichtet sind (Vordruck K 2) - bereits am 26.06.2024 glaubhaft beim Finanzamt eingereicht wurde, ist damit der Grund für die Erlassung der Zwangsstrafe gemäß § 111 Abs. 1 BAO weggefallen.
Bei der Mitteilung des Finanzamtes vom 23.09.2020 handelt es sich nicht um eine Aufforderung zur Abgabe für eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022. Eine weitere Aufforderung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022 ist durch die belangte Behörde nicht ergangen.
Gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1988 ist bei Körperschaften gem. § 5 Z 6 KStG 1988 bei der Einkommensermittlung ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 10 000 Euro, abzuziehen, welche für zehn Jahre verrechenbar bleiben. Ob im Fall des Vorliegens einer Körperschaftsteuerbefreiung gem. § 5 Z 6 KStG 1988 als Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung wegen einer gesetzlich verlangten Verpflichtung aufgrund "gesetzlicher Befugnisse" gem. § 111 BAO besteht, wenn keine spezielle Aufforderung durch das Finanzamt ergangen ist, kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben. Die oben angeführte Mitteilung vom 23.09.2020 hat der Senat des Bundesfinanzgerichtes insbesondere nicht als eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe für das Jahr 2022 gewertet.
Ob im Fall der Aufforderung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch Angabe des falschen Formulars - im konkreten Fall wurde die Abgabe des Formulars K 1 verlangt, wobei die Bf. nicht als Körperschaft gem. § 7 Abs. 3 KStG 1988 firmiert - die Androhung der Zwangsstrafe rechtmäßig ist, kann im konkreten Fall durch die rechtzeitige Abgabe der richtigen Körperschaftsteuererklärung durch die Bf., ebenfalls dahingestellt bleiben.
Da im konkreten Fall die vorgeschriebene, richtige, Körperschaftsteuererklärung für das Beschwerdejahr der Bf. mit Schreiben vom 18.06.2024 bereits vor Androhung der von der belangten Behörde festgesetzten Zwangsstrafe mit Schreiben vom 18.09.2024 beim Finanzamt eingegangen ist, ist diese zu Unrecht festgesetzt worden. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig und ist hiermit aufzuheben.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision unzulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im konkreten Fall gründet sich das Erkenntnis des Senats des Bundesfinanzgerichtes auf Tatsachenfeststellungen, die aufgrund einer gem. § 167 Abs. 2 BAO gewürdigt wurden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Wien, am 1. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103630/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103630.2025
- Stammnummer
- 152418
- Gültig
- 01.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF