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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100328/2023

Operation in Privatklinik als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100328/2023vom 25.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Vn. *1* Nn. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) in Höhe von Euro ***2***. Der Bf. machte im Rahmen seines Antrages auf Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 Krankheitskosten, welche aus einer Operation in einer Privatklinik resultieren, geltend. Einkommensteuerbescheid vom 9. August 2023: Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2022 die Berücksichtigung von Operationskosten und Kosten für den Aufenthalt in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988. Das Finanzamt erließ am 09.08.2023 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022. Dabei wurden die Operationskosten und Kosten für den Aufenthalt in einer Privatklinik bei der Ermittlung des Einkommens nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das Finanzamt führte in der Begründung des Bescheides aus, dass die Kosten für einen Privatarzt, Privatkrankenhaus bzw. für die Sonderklasse, nur dann absetzbar sind, wenn dafür eine zwingende medizinische Notwendigkeit vorliege. Diese ist durch eine ärztliche Verordnung nachzuweisen. Mangels Vorliegens eines solchen Nachweises können die geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt werden. Die weiteren Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen würden nicht berücksichtigt, weil diese den für ihn geltenden Selbstbehalt in Höhe von Euro 5.162,10 nicht überstiegen würden. Ergänzungsersuchen vom 13. März 2023: Vor Bescheiderlassung ersuchte das Finanzamt um Aufschlüsselung der Kosten. Ärztliche Bestätigung vom 10. August 2023: In der ärztlichen Bestätigung vom 10.08.2023 bestätigt der Facharzt, dass der Beschwerdeführer wegen einer akuten Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten für eine operative Intervention in die Privatklinik eingewiesen worden sei. Als Operationstermin sei der 13.01.2022 festgelegt worden. Infolge auftretender Veränderungen musste der Beschwerdeführer neuerlich im April 2022 in der Privatklinik im Bereich der Lendenwirbelsäule operiert werden. Beschwerde vom 22. August 2023: Die Beschwerde vom 22.08.2023 richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten in einer Privatklinik. Die Operation in der Privatklinik sei aufgrund des heiklen Bereiches der Lendenwirbelsäule (Spinalkanal) dringend erforderlich gewesen. Sein Vertrauensarzt habe diese Operation durchgeführt. Die ärztliche Verordnung sei aus der Beilage ersichtlich. Ergänzungsersuchen vom 11. November 2023: Das Finanzamt ersuchte mit Schriftsatz vom 11.11.2023 um Vorlage eines eindeutigen medizinischen Attests, wonach die Operation zwingend in einem Privatspital durchgeführt werden musste. Um konkrete Darlegung jener triftigen medizinischen Gründe, die eine Operation in der Privatklinik notwendig machten, wurde ersucht. Beschwerdevorentscheidung vom 24. November 2023: Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2023 die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Operation im Privatkrankenhaus deshalb nicht anerkannt werden, weil es an der Zwangsläufigkeit der angefallenen Kosten fehle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, nur dann gegeben, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erfolgen (VwGH 19.02.1992, 87/14/0116; LStR 2002 Rz. 818). Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene Operation eintreten würden. Im gegenständlichen Sachverhalt sei der Nachweis, dass die Operation durch einen selbstgewählten Privatarzt im Privatkrankenhaus aus triftigen medizinischen Gründen notwendig gewesen ist, nicht erbracht worden. Der Nachweis, dass bei einer Operation in einem öffentlichen Krankenhaus mit erheblichen Nachteilen für den Patienten zu rechnen gewesen wäre, sei nicht erbracht worden. Vorlageantrag vom 29. November 2023: Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das BFG. Begründend führte der Bf. aus, er habe wegen der akuten Schmerzsymptomatik über mehrfache Empfehlungen den privaten Facharzt Dr. ***1*** konsultiert. Dieser habe ihn für eine Operation in die Privatklinik eingewiesen. Den Nachweis, dass dies Operation nicht auch in einem öffentlichen Spital durchgeführt werden könnte, könne er nicht erbringen, weil ein öffentliches Krankenhaus eine derartige Bestätigung nicht ausstellen würde. Rechnungen, Überweisungen: Vorgelegt wurden: Rechnung der Privatklinik über Euro ***3***; Beleg-Anzahlung v. 13.04.2022 über Euro ***4***; Rechnung d. Privatklinik v. 28.04.2022 über Euro ***5***; Rechnung v. 02.04.2022 über Euro ***6***; Rechnung v. 07.11.2022 über Euro ***7***; Überweisungen f. Lymhdrainage v. 26.01.2022 und 28.3.2022. Vorlagebericht vom 1. Dezember 2022: Das Finanzamt legte die Akten dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten der Operation im Privatkrankenhaus wären nicht zu gewähren. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich wie oben dargestellt. Der Beschwerdeführer suchte infolge seiner Lendenwirbelbeschwerden mit akuter Schmerzsymptomatik über mehrfache Empfehlungen den Vertrauensarzt Dr. ***1*** (Facharzt) auf. Dieser wies ihn in eine Privatklinik zwecks Durchführung der notwendigen Operation ein. Der Beschwerdeführer beantragt die Anerkennung der Kosten dieser Operation und der damit verbundenen Krankenhausaufenthalte als außergewöhnliche Belastungen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen, den notwendigen Therapieeinheiten und dem Arztbrief vom 10.08.2023, erstellt im Zuge des Beschwerdeverfahrens bei der Behörde und dem BFG. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat im Allgemeinen selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl. VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191 mwN). Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß § 34 Abs. 2 EStG ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit des Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muss auch der Höhe nach gegeben sein (VwGH 22.2.2023, Ro 2021/15/0005). Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen oder naher Angehöriger gelegen sein (zB VwGH 01.09.2015, 2012/15/0117). Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich zwingend notwendig sind. Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Anhang II - ABC Tz 35; VwGH 27.09.2021, Ra 2020/15/0066). Nicht jede auf ärztliches Anraten (z.Bsp.: Einweisung in eine Privatklinik) und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen. Erforderlich ist, dass diese Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist (VwGH vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0157). Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen. Grundsätzlich ist in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlten öffentlichen Krankenhaus bzw. in der allgemeinen Gebührenklasse eine ordnungsgemäße und ausreichende Krankenbehandlung gewährleistet. Durch den Entschluss eines Steuerpflichtigen, sich in der Sonderklasse allgemein öffentlicher Krankenanstalten, in Privatkrankenhäusern oder durch Ärzte ohne Kassenvertrag, gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses behandeln zu lassen, entstehen wesentlich höhere Kosten, welche nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen als zwangsläufig entstanden angesehen werden können. Bloße Wünsche oder Vorstellungen des Betroffenen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062). Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann. (VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159, ua.) Im gegenständlichen Fall werden Kosten für die Operation an der Wirbelsäule in einer Privatklinik geltend gemacht. Der Beschwerdeführer suchte zwecks der Behandlung den Arzt seines Vertrauens, der ihm empfohlen worden ist, auf. Aus der am 10.08.2023 erstellten ärztlichen Bestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der akuten Schmerzsymptomatik für eine operative Intervention in die Klinik eingewiesen worden ist. Die höheren Kosten für eine Operation in einem Privatkrankenhaus wären allerdings nur dann als zwangsläufig erwachsen anzusehen, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu gesundheitlichen Nachteilen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden, geführt hätte. Da aber nicht festgestellten werden kann, unter welchen Voraussetzungen bzw. wann der Bf. in einem öffentlichen Krankenhaus operiert worden wäre, kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Operation im öffentlichen Krankenhaus nicht erfolgen hätte können. Vielmehr ist im vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass eine Operation in einem öffentlichen Krankenhaus ebenso zu dem gewünschten gesundheitlichen Ergebnis geführt hätte. Die Einweisung des Patienten durch einen empfohlenen Vertrauensarzt in eine Privatklinik stellt für sich allein keinen ausreichend triftigen Grund für die Zwangsläufigkeit der Operation in der Privatklinik und der damit verbundenen Kosten dar. Damit lagen keine triftigen medizinischen Gründe vor, die die Zwangsläufigkeit der Operation in einem Privatkrankenhaus, anstatt einem öffentlichen Krankenhaus, begründen. Folglich waren die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 zu qualifizieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100328/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100328.2023
Stammnummer
152408
Gültig
25.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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