RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103967/2025

ag Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103967/2025vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1***, (Beschwerdeführerin), und Finanzamt Österreich als Amtspartei über die Beschwerde vom 11.1.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9.1.2025 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht erkannt: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen: | 57.359,83 € | Gesamtbetrag der NSA-Einkünfte | -106,02 € | Topf-Sonderausgaben (60.000 - 57.359,83) x (471,36-60) /23.600 + 60 = 106,02 | -2.908,25 € | außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes | +2.908,25 € | Selbstbehalt | -124 € | (§ 35 Abs 3 EStG 1988) | -612 € | Pauschbetrag lt. § 2 Abs 1 V über außergewöhnliche Belastungen | -11.843,61 € | Kosten der Heilbehandlung gem. § 4 V außergewöhnliche Belastungen | 44.674,20 € | Einkommen | | | Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 | | 0 | 0% für die ersten 11.000 € | 1.400 € | 20% für die weiteren 7.000 € | 4.550 € | 35% für die weiteren 13.000 € | 5.743,16 € | 42% für die restlichen 13.674,2 € | 11.693,16 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 0 | Pensionistenabsetzbetrag | 11.693,16 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0 € | Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € | 494,89 € | 6% für die restlichen 8.248,22 € | 12.188,05 | Einkommensteuer | -17.446,62 € | Anzurechnende Lohnsteuer | -0,43 € | Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988 | -5.259 € | Festgesetzte Einkommensteuer Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens Mit Bescheid betreffend ESt 2020 vom 20.7.2021 (antragslose Arbeitnehmerveranlagung) wurde eine Gutschrift von 244 € angesetzt. Es wurden tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung von 687 € als ag Belastung angesetzt. Am 23.12.2024 brachte die Bf ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 ein. Sie gab an, mit freiwilligen Versicherungsprämien aus der Kranken- Unfall oder Lebensversicherung in Höhe von 1.885,44 € belastet gewesen zu sein. Sie gab in ihrer Erklärung betreffend ag Belastungen an, zu 25% behindert zu sein und an einer Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit (612 €: 51 € x12 gem. § 2 V außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 ) gelitten zu haben. Mit Bescheid vom 9.1.2025 wurde der Erstbescheid vom 20.7.2021 gem § 41 Abs 2 ESTG 1988 aufgehoben. Mit Bescheid vom 9.1.2025 betreffend ESt 2020 wurden Topf- Sonderausgaben von 106,02 € und als außergewöhnliche (ag ) Belastungen ein Freibetrag wegen eigener Behinderung von 124 € (§ 35 Abs 3 ESTG) und der Pauschbetrag wegen Gallen-, Leber oder Nierenkrankheit (612 €) angesetzt. Mit Beschwerde vom 11.1.2025 [Beweismittel (BM) 2] begehrte die Bf, ihre Sonderausgaben in Höhe von 1.955,44 € (70 € höher als in der Steuererklärung vom Dezember 2024), Krankheitskosten von 7.838,37 € und Kurkosten von 7.691,02 € anzusetzen. Ergänzungsersuchen vom 13.1.2025 (Frist 24.2.2025): Das FA begehrte insbesondere -Belege und eine Kostenaufstellung. Ergänzungsersuchen des FA an die Bf vom 8.5.2025 (Frist: 20.6.2025): Das FA begehrte insbesondere -Belege und eine Kostenaufstellung in Bezug auf die geltend gemachten Kosten. Am 18.5.25 langte ein Schreiben der Bf (BM 10) mit Beilagen (BM 11) ein: Die Bf machte Sonderausgaben in Höhe von 1.955,44 € insbesondere für eine Gruppenkrankenzusatzversicherung geltend. Die Bf machte nunmehr Behandlungskosten von 9.618,97 € geltend, ferner Kurkosten in Höhe von 8.189,98 €. Die Bf leide lt. zwei Bestätigungen des behandelnden Arztes vom 19.8.2020 (Beilagen zur Stellungnahme vom 18.5.2025 insbesondere an genauer bezeichneten Krankheiten des Stütz- und Bewegungsapparates. Die Sonderausgaben schlüsselte die Bf in zwei Beilagen zur Stellungnahme vom 18.5.2005 wie folgt auf: | 1.885,44 € | Gruppenkrankenzusatzversicherung (Beilage zur Stellungnahme vom 18.5.2025) | 70 € | Krankenversicherung (Beilage zur Stellungnahme vom 18.5.2025) | 1.955,44 € | Ergänzungsersuchen vom 19.5.2025: FA: Der Bescheid des Sozialministeriumservice über die 25%-Behinderung und die Gallen-Diät möge nachgereicht werden. Alle Rechnungen zu den Krankheitskosten mögen nachgereicht werden . Das FA fragte auch, ob die Bf diesbezüglich Ersätze von der Krankenkasse erhalten habe. Stellungnahme der Bf vom 21.5.2025 (BM 13): Zeitgleich zu ihrer Stellungnahme vom 21.5.2025 legte die Bf die nachstehenden Beilagen (BM 14) elektronisch vor: -Kurbestätigung der Kurbad….GmbH vom 4.2.2025; -Nachweis der Kurkosten für den Kuraufenthalt vom Jänner 2020 in Bad ***1*** von 1.192,20 € (davon geltend gemacht: 1.132,20€). -Nachweis der Kurkosten für den Kuraufenthalt vom Oktober/November 2020 in Bad ***1*** von 1.378,30 (geltend gemacht: 1.283,30 €). -Bestätigungen der Krankenversicherung der Bf über die vollständigen Kostenersätze betreffend die Besuche der Bf bei einem Orthopäden. -Rechnungen des Physiotherapeuten und Bestätigungen der Krankenversicherung über die teilweisen Kostenersätze (BM 11, 14). -Honorarnoten einer Zahnklinik vom 13.10.2020 und darauf bezugnehmende Kostenersätze (BM 14): Honorarnoten eines MR und CT-Ambulatoriums lt. Schreiben der Krankenversicherung vom 5.10. und 23. 11. 2020 (BM 11, Beilagen zum Schreiben vom 21.5.2025 BM 14): Mit Ergänzungsersuchen vom 22.5.2025 verlangte das FA eine ärztliche Verordnung betreffend die Kur in Bad ***1*** und insbesondere die folgenden Unterlagen betreffend die Aufstellung über Behandlungskosten der Bf (BM 11) , die die Bf am 18.5.2025 übermittelt hat: -Apothekenrechnungen (3.583,68 € Die Bf antwortete am 19.6.2025 (BM 16), Die umfangreichen Rechnungen für Apotheken habe die Bf wegen mangelnder Uploadmöglichkeiten nicht übermitteln können. Sie bitte um die Schaffung einer elektronischen Möglichkeit, diese online einbringen zu können. Beilagen zur Stellungnahme der Bf vom 19.6.2025: -ärztliche Verordnungen eines Facharztes für Orthopädie vom 9.1.2020, 3.9.2020, 13.10.2020 Diesen Verordnungen sind weitere Diagnosen über orthopädische Krankheiten zu entnehmen. Mit Ergänzungsersuchen vom 30.6.2025 wurde die Bf wieder aufgefordert, die Kosten, die ihr durch Rezeptgebühren oder Medikamente erwachsen seien (3.583,68 €) nachzuweisen. Mit elektronischer Stellungnahme vom 31.7.2025 (BM 20) teilte die Bf mit: Die Kosten für Medikamente und Rezeptgebühren hätten 3.555,66 € betragen. Die Bf beantragte die Berücksichtigung des jährlichen Freibetrages auf Grund einer 50%-Behinderung. Die Bf begehrte alle Kosten , die mit den Erkrankungen im Zusammenhang stünden, ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen: | 6.710,72 € | Krankheitskosten nach Abzug der Zahnbehandlung und der Kosten für die Lesebrille lt. Bf (BM 20) | 8.189,98 € | Kosten für Kuren lt. Bf (BM 11) | 14.900,70 € | Summe | 2.648,25 € | Zahnklinik | 80,39 € | MRT | 972,91 € | Physiotherapie | 102,94 € | Selbstbehalte Krankenversicherung 2020 | 190 € | Injektionen | 260 € | Brille | 3.583,68 € | Rezeptgebühren, Medikamente | 1.780,80 € | Fahrtkosten Orthopäde (53 Fahrten) | 9.618,97 € | Summe lt. Beilage zur Stellungnahme vom 18.5.2025 (BM 11) | 110 € | Covid-Test 18.9.2020 | 9.728,97 € | Summe lt. Schreiben vom 19.6.2025 | -2.648,25 | Zahnbehandlung | -260 € | Brille | -110 € | Covid-Test | 6.710,72 € | Summe Am 31.7.2025 legte die Bf vor (BM 20): -diverse Nachweise über Kosten von Medikamenten | 23,70 € | …. Apotheke | 12,60 € | ….. Apotheke | 300,45 € | Online- Apotheke | 516,45 € | Apotheke …. | 361,05 € | Shop Apotheke | 1.831,21 € | ….. Apotheke (881,42 €, und 949,79 €) | 75,66 € | …..-Apotheke | 51,70 € | II2-at | 382,84 € | ……-Apotheke -Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22.5.2025 über eine Behinderung von 50%, hauptsächlich wegen degenerativer, entzündlicher und posttraumatischer Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates . In diesem Gutachten wurde ein anderes Gutachten des Sozialministerumservice vom 21.3.2023 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% zitiert. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22. 8. 2025: Die Sonderausgaben betreffend die Krankenzusatzversicherung (1.885,44 € ) seien bereits staatlich gefördert, und könnten daher nicht anerkannt werden. Kosten für Personenversicherungen seien nur abzugsfähig, wenn der Vertrag vor dem 1. 1. 2016 abgeschlossen worden sein sollte. Der Vertrag sei aber entgegen einer Aufforderung des FA nicht vorgelegt worden. Mundhygienesitzungen dienten der Vorbeugung. Die bezughabenden Kosten seien nicht als ag Belastungen anzuerkennen. In Bezug auf die stationären Aufenthalte sei eine Haushaltsersparnis von 2/3 (3,5 € pro Tag statt 5,23 € pro Tag) pro Tag, da kein Abendessen in Anspruch genommen worden sei, abgezogen worden. Es seien 161 € an Haushaltsersparnis abgezogen worden. Die Kosten für den Covid-Test seien keine ag Belastung. Nur ärztlich verordnete Medikamente und Rezeptgebühren seien zu berücksichtigen. Es seien nur die mittels Rechnung nachgewiesenen Kosten anzuerkennen. Kontoauszüge seien nicht ausreichend. Es seien nur folgende Kosten (Rezeptgebühren, private Rezepte) anzuerkennen: | 18,90 € | …. Apotheke lt. BM 20 | 12,60 € | ….. lt. BM 20 | 390,60 € | ……. lt. BM 20 | 97,70 | ….. lt. BM 20 | 519,80 € | Summe Die 50% Behinderung sei erst im Jahr 2025 festgestellt worden. Ein Gutachten über eine 25% Behinderung sei nicht vorgelegt worden. Das FA führte weiter wörtlich aus: " Es konnten nur die mittels Belegen nachgewiesenen Krankheitskosten "ohne" (Anmerkung des BFG: das Gegenteil dürfte tatsächlich gemeint gewesen sein) Selbstbehalt in Höhe von 5.979,19 € [Zahnklinik 2.592,15; MRT 80,39; Physiotherapie 972,91; BVA Selbstbehalte 102,94 (BM 17); …. Pharma 190 (BM 17); Brille 260 (BM 17); Fahrtkosten 1.780,80 (BM 11, 14] und Kurkosten von 7.817,30 berücksichtigt und anerkannt werden. Ad 2.592,15 €: | 846,51 € | Zahnklinik 13.10.2020 BM 14 | 1.745,64 € | Zahnklinik 20.11.2020 BM 14 | 2.592,15 € | Zahnbehandlung ohne Zahnreinigung Ad 80,39 €: | 22,77 € | Rechnung 18.9.2002 (BM 14) | 57,62 € | Rechnung 10.11. 2020 (BM 14) | 80,39 € | Ad 972,91 € Physiotherapie (BM 14): | 486,45 € | Rechnung 9.6.2020 (Eigenanteil Bf) | 243,23 € | Rechnung 16.9. 2020 (Eigenanteil Bf) | 243,23 € | Rechnung 1.12.2020 | 972,91 € | Summe 15.9.2025 Vorlageantrag: Die Krankheitskosten hätten 9.728,97 € und die Kurkosten hätten 8.189,98 € betragen. Die Krankenzusatzversicherung (1885,44 €) sei nicht staatlich gefördert. Ad Mundhygiene: Es sei bei der Bf eine Paradontitis diagnostiziert worden. Die Zahnreinigung richte sich gegen die Paradontitis. Die Kostenkürzungen bei den Arzneimitteln würden beeinsprucht. Die Behinderung reiche 25-30 Jahre zurück. Eine Ergänzung des Gutachtens sei beim Sozialministerium Service beantragt worden. In Bezug auf die 25%-Behinderung sei eine Zusatzeintragung begehrt worden. Die Bearbeitung werde ca 2 Monate in Anspruch nehmen. Die Bf beantrage den Ansatz von Krankheitskosten in der folgenden Höhe: | 2.648,25 € | Zahnklinik | 694,59 € | Apothekenkosten | 80,39 € | MRT | 972,91 € | Physiotherapie | 102,94 € | BVA Selbstbehalte | 190 € | ….. Pharma | 260 € | Brille | 1.780,80 | Fahrtkosten | 6.729,88 | Summe Die Bf habe an Kurkosten 8.189,54 € in Abzug gebracht. Als Haushaltsersparnis erkenne die Bf nicht 161 € (so das FA) , sondern 32,44 € an. | 8.189,98 | Kurkosten, ursprünglich geltend gemacht | -32,44 € | Haushaltsersparnis | 8.157,54 € | Kurkostenansatz lt. Bf Die Bf machte ergänzende Fahrtkosten geltend: 72,58 € Soweit der Vorlageantrag. Vorlagebericht des FA vom 3.12.2025: Die Ausgaben für die Versicherung seien in Höhe von 1.885,44 € als Topf-Sonderausgaben anzuerkennen und einzuschleifen. Es handle sich nicht um eine staatlich geförderte, sondern um eine durch den Arbeitgeber subventionierte Versicherung. Die zusätzlich geltend gemachten Versicherungskosten von 70 € seien nicht anzuerkennen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Vertrag vom 1.1.2016 abgeschlossen worden sei. Zu den ag Belastungen: Die Bf habe seit 2015 einen Grad der Behinderung von 25%. Es sei eine Haushaltsersparnis anzusetzen (5,23 € pro Tag lt. V über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl II, 2001/416 § 1). Die Krankheitskosten betrügen 6.729,88 €. In diesem Zusammenhang seien die Apothekenkosten in Höhe von 694,59 € anzuerkennen. In diesem Zusammenhang seien auch die Kosten der Parodontitisbehandlung (56,10 € ) anzuerkennen. Die Haushaltsersparnis von 5,23 € pro Tag sei von den durch die Bf angesetzten Kurkosten abzuziehen. | 8.189,98 € | Kurkosten | -240,58 € | Haushaltsersparnis lt. V Sachbezüge BGbl II 2001/416, § 1 | 7.949,40 € | Kurkosten lt. FA Soweit der Vorlagebericht des FA Nach dem Vorlagebericht vom 3.12.2025 langte eine weitere Stellungnahme der Bf vom 6.12.2025 ein: Es seien im Vorlagebericht die zusätzlichen Fahrtkosten von 72,58 € nicht erwähnt worden. Das FA trat diesem Vorbringen in weiterer Folge nicht entgegen und sprach in seiner Stellungnahme vom 11.12.2025 von einem Fehler im Vorlagebericht. Erwägungen des Gerichtes: Die Bf hatte im Streitjahr Ausgaben wegen einer privaten Krankenversicherung. Die Ausgaben für die Versicherung sind in Höhe von 1.885,44 € als Topf-Sonderausgaben anzuerkennen und nach Maßgabe der Höhe des Einkommens einzuschleifen (Vorlagebericht des FA). Zusätzliche Sonderausgaben von 70 € können nicht anerkannt werden, da nicht nachgewiesen wurde, dass der diesen Sonderausgaben zu Grunde liegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde (§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988). Die Bf hat seit 2015 und sie hatte auch im Streitzeitraum einen Grad der Behinderung von 25% (Vorlagebericht des FA vom 3.12.2025). Diese Behinderung rührt von degenerativen, entzündlichen und posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates her (Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22.5.2025). Die Krankheits- und Kurkosten der Bf, die diese aus triftigen medizinischen Gründen im Streitjahr auf sich genommen hat, betrugen im Streitzeitraum | 6.729,88 € | Krankheitskosten Lt. Vorlagebericht des FA | 72,58 € | Zusätzliche Fahrtkosten betreffend Krankheitskosten, nicht strittig (Stellungnahme FA vom 11.12.2025) | 7.949,40 € | Kurkosten lt. Vorlagebericht des FA (8.189,98 €) nach Abzug der Haushaltsersparnis gem. V BGBl II 2001/416 , § 1 von 240,58 € | 14.751,86 € | ag Belastungen lt. Vorlagebericht Die notwendigen Behandlungskosten (Krankheitskosten) in Höhe von 6.729,88 € setzten sich wie folgt zusammen: | 2.648,25 € | Zahnklinik | 694,59 € | Apothekenkosten | 80,39 € | MRT | 972,91 € | Physiotherapie | 102,94 € | BVA Selbstbehalte | 190 € | ….. Pharma | 260 € | Brille | 1.780,80 | Fahrtkosten zum Orthopäden | 6.729,88 | Summe Folgende Krankheitskosten haben nichts mit der festgestellten Behinderung des Stütz- und Bewegungsapparates zu tun: | 2.648,25 € | Zahnklinik | 260 € | Brille | 2.908,25 € | Summe Die Krankheits- und Kurkosten, die mit der festgestellten Behinderung im Zusammenhang stehen, betrugen im Streitzeitraum | 14.751,86 € | ag Belastungen lt. Vorlagebericht | -2.908,25 € | Zahnsanierung, Brille | 11.843,61 € | Kosten der Krankenbehandlung und Kurkosten, mit der festgestellten Behinderung im Zusammenhang stehend= ag Belastungen ohne Selbstbehalt | 124 € | Freibetrag gem. § 35 Abs 3 ESTG 1988 | 612 € | Krankendiätverpflegung Galle , Leber, Niere: nicht strittig lt. Steuererklärung, lt. bekämpftem Bescheid, lt. Beschwerdevorentscheidung. | 2.908,25 € | ag Belastungen, dem Selbstbehalt unterliegend (Zahnbehandlung, Brille) Bemessungsgrundlagen, steuerliche Auswirkungen: | 57.359,83 € | Gesamtbetrag der NSA-Einkünfte | -106,02 € | Topf-Sonderausgaben (60.000 - 57.359,83) x (471,36-60) /23.600 + 60 = 106,02 | -2.908,25 € | ag Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes | +2.908,25 € | Selbstbehalt | -124 € | ag Belastungen (§ 35 Abs 3 EStG 1988) | -612 € | Pauschbetrag lt. § 2 Abs 1 V über ag Belastungen | -11.843,61 € | Kosten der Heilbehandlung gem. § 4 V ag Belastungen | 44.674,20 € | Einkommen | | | Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 | | 0 | 0% für die ersten 11.000 € | 1.400 € | 20% für die weiteren 7.000 € | 4.550 € | 35% für die weiteren 13.000 € | 5.743,16 € | 42% für die restlichen 13.674,2 € | 11.693,16 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 0 | Pensionistenabsetzbetrag | 11.693,16 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0 € | Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € | 494,89 € | 6% für die restlichen 8.248,22 € | 12.188,05 | Einkommensteuer | -17.446,62 € | Anzurechnende Lohnsteuer | -0,43 € | Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988 | -5.259 € | Festgesetzte Einkommensteuer Auf dem Abgabenkonto sind die folgenden Buchungen zu erwarten: | -5.259,0 € | Festgesetzte Einkommensteuer | + 3.006 € | Festgesetzte Einkommensteuer lt. BVE | -2.253 € | Abgabengutschrift, die auf dem Abgabenkonto zu erwarten ist Zur Unzulässigkeit der Revision: Zu entscheiden ist in diesem Fall nur, welcher Teil der außergewöhnlichen Belastungen der Bf im ursächlichen Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung der Bf stand. In diesem Zusammenhang waren nur Tatfragen zu lösen. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 1. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103967/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103967.2025
Stammnummer
152405
Gültig
01.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF