Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100015/2026
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund schlüssiger Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100015/2026vom 28.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Stieger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, Forsthausgasse 16-20, 1200 Wien, über die Beschwerden vom 30. Juli 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2025 betreffend Familienbeihilfe 05.2020 und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 29.04.2025 stellte ***Bf1*** (Beschwerdeführer - BF), vertreten durch VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe sowie einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung jeweils ab 05/2020.
Mit den Abweisungsbescheiden vom 08.07.2025 wurde sowohl der Antrag auf Familienbeihilfe als auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 24.06.2025, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt worden sei. Da die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustünde, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Mit Anbringen vom 30.07.2025 wurden Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.07.2025 betreffend Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass der BF seit seiner Kindheit an einer Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen sowie manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung leide und psychosozialem Betreuungsbedarf benötige. Dies wäre auch in der Anamnese des Sachverständigengutachtens vom 24.06.2025 aufgenommen worden. Bei der Begründung für den Grad der Behinderung würde auch das Vorgutachten aus dem Jahr 2003 angeführt und ein gleichbleibender Grad der Behinderung angeführt sein. Im Gutachten wäre angeführt, dass das Vorgutachten von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ausgegangen sei. Aus dem Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach dem 21. Lebensjahr würde geschlossen, dass die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der BF zwar eine langjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, daraus aber die Erwerbsfähigkeit nicht einfach vermutet werden könne. Der BF wäre in seiner Tätigkeit stets von einem Team aus drei Personen zu schlichten und einfachen Hilfstätigkeiten angeleitet worden sein (Müllentsorgung, Aufräumarbeiten, etc.) und hätte aber auch bei diesen einfachen und Schritt für Schritt angeleiteten Tätigkeiten, eine nur sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit erreichen können. Seine Leistungsfähigkeit bliebe stets durch seine Einschränkungen determiniert. Im Übrigen habe das Heranziehen von Zeiten einer Erwerbstätigkeit für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit keinen Anwendungsbereich mehr (VwGH 2007/15/0225, mwN). Das Gutachten des Bundessozialamtes sei nicht schlüssig, da es zwar die langjährige Erkrankung aufnehme (Anamnese und Beurteilung GdB), von einer kognitiven Leistungseinschränkung, einer Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen und manifesten Probleme bei der Alltagsbewältigung und einem psychosozialen Betreuungsbedarf ausgehe und gleichzeitig dem BF die dauernde Unfähigkeit sich selbst Unterhalt zu verschaffen abspreche.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.11.2025 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass laut Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 24.06.2025 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei. Das Gutachten wäre am 16.10.2025 vom Sozialministeriumservice bestätigt worden. Da kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, bestehe kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.
Mit Anbringen vom 10.12.2025 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden vom 30.02.2025 durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Demnach würde die Beschwerdevorentscheidung aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Beschwerdegründen, des widersprüchlichen und unschlüssigem Sachverständigengutachten, der unzutreffenden Bewertung der früheren Erwerbstätigkeit sowie der mangelnden Sachverhaltsermittlung nicht als rechtmäßig anerkannt werden.
Mit Vorlagebericht vom 14.01.2026 wurden die Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der BF, geb. am ***Dat***, lebte bis zum ***Dat*** bei einer Pflegemutter. Zu den leiblichen Eltern besteht kein Kontakt.
Ab dem ***Dat*** hat er eine eigene Mietwohnung in der ***Adr*** angemietet. Dort lebte er bis zur Übersiedlung in seine Mietwohnung in der ***Adr*** am ***Dat***. Bei dieser Wohnung handelt es sich nicht um eine betreute Wohnform, für die ein Kostenbeitrag zu leisten ist, sondern um eine übliche Mietwohnung, für die ein Mietzins zu zahlen ist. Sämtliche Unterhaltskosten werden zur Gänze vom BF selbst getragen.
Beim BF besteht eine kognitive Leistungseinschränkung sowie eine Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen. Er hat manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung sowie psychosozialen Betreuungsbedarf und benötigt eine Erwachsenenvertretung für finanzielle oder behördliche Angelegenheiten. Er ist sozial ausreichend eingebunden.
Die Erwerbsfähigkeit ist gegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. seit 12/2003. Am ***Dat*** vollendete er das 21. Lebensjahr.
Der BF war von ***Dat*** als Arbeiter bei ***AG*** sowie von ***Dat*** als Angestellter bei der ***AG1*** beschäftigt sowie anschließend als arbeitssuchend gemeldet. Der BF absolviert keine Berufsausbildung.
Der BF ist nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschafften.
2. Beweiswürdigung
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem angeforderten und vom Sozialministeriumservice vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle ***L*** vom 24.06.2025 sowie der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16.10.2025.
Im Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 24.06.2025 (erstellt von ***A1***) wurden die relevanten Befunde Stellungsbeschluss Militärkommando ***L*** vom 22.06.2008 (untauglich), Neuropsychodiagnostischer Befund von ***A2*** vom 13.05.2019 (leichte Intelligenzminderung, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung), SV-Gutachten aufgrund der Aktenlage nach BBG von ***A3*** vom 22.07.2019 (GdB = 50%, Dauerzustand) sowie ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung berücksichtigt. Das Gutachten wurde am 07.07.2025 von ***A4*** vidiert.
Am 16.10.2025 wurde im Rahmen einer BSB-Bescheinigung, das Gutachten vom 24.06.2025 als schlüssig befunden. Aus der Beschwerde habe sich keine Veranlassung für eine erneute Begutachtung ergeben.
Weitere relevante Gutachten bzw. Unterlagen wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Das Sachverständigengutachten vom 24.06.2025 beschreibt die erheblichen Beeinträchtigungen des BF im Alltag und im sozialen Umfeld umfassend und nachvollziehbar, gelangt jedoch ausdrücklich nicht zu der Schlussfolgerung, dass hieraus eine Erwerbsunfähigkeit resultiert. Die festgestellten Defizite führen zu einem psychosozialen Unterstützungsbedarf im privaten Lebensbereich, lassen jedoch nach der gutachterlichen Bewertung eine grundsätzliche Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin möglich erscheinen. Dies wird durch die Meldung als arbeitssuchend untermauert. Sie setzt voraus, dass der BF sowohl arbeitsbereit als auch geistig und körperlich in der Lage ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, da es die langjährige Erkrankung der betroffenen Person sowohl in der Anamnese als auch in der anschließenden Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) lückenlos erfasst. Der Sachverständige würdigt das medizinische Gesamtbild, indem er eine kognitive Leistungseinschränkung sowie eine Intelligenzminderung diagnostisch berücksichtigt. Die daraus resultierenden maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen, die manifesten Probleme bei der täglichen Alltagsbewältigung und der daraus erwachsende psychosoziale Betreuungsbedarf werden schlussfolgernd hergeleitet und im festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50% abgebildet.
Obwohl das Gutachten die genannten Einschränkungen im Alltag und im sozialen Umfeld umfassend und korrekt abbildet, begründen diese explizit keine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass der BF ein langfristiges Arbeitsverhältnis (mit Beginn am 02.06.2009 und somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres) am allgemeinen Arbeitsmarkt einging. Hier zeigt sich, dass der BF in der Lage war zumindest einfache Tätigkeiten zu verrichten.
Zudem geht aus der Vorhaltsbeantwortung vom 04.06.2025 hervor, dass der BF seit dem Auszug von seiner Pflegemutter sämtliche monatlichen Unterhaltskosten selbst trägt, was wiederum ein Indiz für dessen Selbsterhaltungsfähigkeit darstellt.
Die Vorbringen des BF bzw. dessen Vertretung sind insgesamt nicht geeignet, die gutachterlich festgestellte und objektiv bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit in Frage zu stellen. Zwar beschreiben sie gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie daraus resultierende Einschränkungen im Alltag, sie enthalten jedoch keine ausreichenden medizinischen oder sachlichen Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass die Fähigkeit zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts dauerhaft aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt gewesen wäre. Auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage ist daher von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Die vorgebrachten Einwendungen vermögen diese Feststellung nicht zu entkräften, da sie keine tragfähige Grundlage für eine abweichende Beurteilung bieten.
Aus den angeführten Gründen ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der BF (vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres) nicht dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs 4 FLAG ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit a (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs 1 lit b-l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs 1 (minderjährige Vollwaisen), Abs 2 (volljährige Vollwaisen) oder Abs 5 (sog "Sozialwaisen") bestehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 5).
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere idente gefolgt sind, hat sich der VwGH der Rechtsansicht des VfGH (Erkenntnis vom 10.12.2007, VfGH B 700/07) angeschlossen. Die Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, hat im Rahmen der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2002/105 geschaffenen neuen Rechtslage (ab. 1.1.2003) keinen Anwendungsbereich. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nämlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, "Sozialministeriumservice" - SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Beweisregel des § 8 Abs 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG2 Rz 12; BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die vom Sozialministeriumservice aufgrund der Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigungen gebunden sind, sofern diese schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei sind (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).
Bescheinigt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Dem Einwand der Vertretung des BF, dass das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht schlüssig sei, da es zwar die langjährige Erkrankung aufnehme (Anamnese und Beurteilung GdB), von einer kognitiven Leistungseinschränkung, einer Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen und manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung und einem psychosozialen Betreuungsbedarf ausgehe und dem BF gleichzeitig die dauernde Unfähigkeit sich selbst Unterhalt zu verschaffen abspreche ist entgegenzuhalten, dass bei volljährigen Kindern, selbst bei einer Behinderung von 100% nicht ausgeschlossen ist, dass die Betroffenen imstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es kommt daher neben dem Grad auf die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbaren Tätigkeiten an (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 19).
Aufgrund der Beweisergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der BF nicht dauernd außerstande war sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde sowohl im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenweisen vom 24.06.2025 als auch in der Bescheinigung des BSB vom 16.10.2025, wonach die Behörde infolge der Beschwerde eine weitere Begutachtung wegen der Korrektheit des Sachverständigengutachtens für nicht mehr erforderlich hielt, schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert.
Es besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs 1 lit. c FLAG und somit auch nicht für den Erhöhungsbetrag, da seitens des BF keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene, dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 28. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100015/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100015.2026
- Stammnummer
- 152401
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF