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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101083/2025

Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101083/2025vom 30.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, über die Beschwerde vom 11. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer BfStNr zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung Nach der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung war nur mehr strittig, in welcher Höhe bei der Veranlagung des Bf (in weiterer Folge: Beschwerdeführer: Bf) zur Einkommensteuer 2024 der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus zu berücksichtigen sind. Nach Vorlage der angeforderten Nachweise (Überweisungsbelege, Bestätigung der Kindesmutter) und der im Akt aufliegenden Ergebnisse der ZMR-Abfragen konnte folgender Sachverhalt, der auch zwischen den Parteien unstrittig ist, der Entscheidung zugrunde gelegt werden: Der Bf war in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 für zwei Töchter (Tochter 1 geb. 2017; Tochter 2 geb 2021) unterhaltspflichtig und kam dieser Unterhaltspflicht durch Überweisungen und Übernahme bestimmter vereinbarter Kosten vollständig nach. Der Bf lebte mit der Kindesmutter seit 2016 bis zur Trennung im Jahr 2024 in einer Lebensgemeinschaft. Im Beschluss der zuständigen Bezirkshauptmannschaft betreffend der ab 1.10.2024 zu leistenden Unterhaltszahlungen wird als Anschrift des Bf die BfAdr angeführt. Obwohl die polizeiliche Meldung der Wohnsitzänderung erst per 12.12.2024 erfolgte, kann den Angaben des Bf gefolgt werden, dass er ab Bestehen der Unterhaltspflicht nicht mehr im selben Haushalt mit den Kindern und der Kindesmutter (Anschrift in KMAdr) lebte. Die Familienbeihilfe für die beiden Kinder, die bei der Mutter in Österreich (EU) lebten, wurde im gesamten Jahr 2024 der Kindesmutter gewährt. Keines der Kinder hatte im Jahr 2024 das 18. Lebensjahr vollendet. Die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter bestätigte mit einem Schreiben vom 21.10.2025, dass vereinbart worden sei, dass der Familienbonus Plus dem Bf zu 100% zustehen solle. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Rechtsgrundlagen § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 bestimmt für den Unterhaltsabsetzbetrag: Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu. c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu. d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird. e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen. § 33 Abs. 3a EStG 1988 normiert für den Familienbonus plus: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022) 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. 4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022) 6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben. 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen. Rechtliche Erwägungen Zum Unterhaltsabsetzbetrag Da der Bf in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 den vollständigen Unterhalt für die beiden nicht im Haushalt des Bf lebenden Töchter geleistet hat und die Familienbeihilfe der getrennt lebenden Kindesmutter gewährt wurde, steht dem Bf für die Monate Oktober bis Dezember der Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe zu: 1. Kind: 35 mal 3: 105,00 und 2. Kind: 52 mal 3: 156,00 Summe: € 261,00 Zum Familienbonus plus Der Bf ist als Partner der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter anzusehen, weil er im Jahr 2024 mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft mit ihr lebte. Monate Jänner bis September 2024: In diesem Zeitraum stand niemandem der Unterhaltsabsetzbetrag zu und die Familienbeihilfenberechtigte verzichtete auf den Familienbonus plus, sodass dem Partner der Familienbeilfenberechtigten 100% des Absetzbetrages zustanden. Monate Oktober bis Dezember 2024: In diesem Zeitraum steht dem Bf der Unterhaltsabsetzbetrag zu und da die Familienbeihilfenberechtigte auf den Familienbonus plus verzichtete, steht dem Bf 100% des Absetzbetrages zu. Da beide Töchter im Jahr 2024 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, beträgt der Familienbonus plus für jedes Kind monatlich € 166,68. Für 2024 ergibt sich somit ein Familienbonus plus iHv € 4.000,32. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Erkenntnis auf der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beruht und sich die Rechtsfolgen eindeutig aus dem Gesetzestext ergeben, ist die Revision nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 30. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101083/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101083.2025
Stammnummer
152400
Gültig
30.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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