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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100765/2025

Keine Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen nach Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses I

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100765/2025vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Beim Fixkostenzuschuss entsprechend den Richtlinien FKZ I (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) BGBl II 2020/225) handelt es sich um eine einheitliche Förderung, die gegebenenfalls in mehreren Tranchen ausbezahlt wird. Eine Beantragung und Auszahlung lediglich der ersten Tranche auf der Grundlage einer Schätzung des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I sowie der Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ I sehen die Richtlinien FKZ I nicht vor, sondern steht eine solche Auszahlung der ersten Tranche stets unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und einer allfälligen inhaltlichen Korrektur (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche. Wird ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt, werden die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt und besteht daher nach § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG ein Rückerstattungsanspruch (vgl IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juli 2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2025 betreffend Fixkostenzuschuss I und gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2025 über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss I zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer wurde am 18.6.2020 von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein Fixkostenzuschuss in der Höhe von 604,38 Euro ausbezahlt. Mit Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich (im Folgenden: "belangte Behörde") vom 14.7.2025 wurde betreffend diese Förderung ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 604,38 Euro festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Förderungsbetrag um die erste Tranche des Fixkostenzuschusses I iSd der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) handle. Laut Punkt 4.6.6 der genannten Verordnung hätten, wenn die Auszahlung in mehreren Tranchen erfolgt, spätestens mit der letzten Tranche inhaltliche Korrekturen zu erfolgen. Im vorliegenden Fall sei weder ein Antrag für die Tranche 2 noch für die Tranche 3 eingebracht worden. Dies wäre aufgrund der Auszahlung der Tranche 1 allerdings verpflichtend gewesen wäre. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 14.7.2025 wurden in Bezug auf den mit Bescheid vom 14.7.2025 festgesetzten Rückerstattungsbetrag gemäß § 16 Abs 1 COFAG-NoAG Zinsen in Höhe von 103,07 Euro festgesetzt. Am 29.7.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen den oa Rückerstattungsbescheid sowie gegen den oa Zinsenbescheid eine Beschwerde ein, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Rückerstattungsbetrages bzw die Festsetzung von Zinsen dem Grunde nach wandte. Darin führte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen aus, dass kein Antrag auf Tranche 2 bzw Tranche 3 eingebracht worden sei. Aus Punkt 5.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sei abzuleiten, dass es im Falle eines Förderbetrages von weniger als 12.000,00 Euro nicht erforderlich sei, Daten durch einen Steuerberater zu übermitteln. Daher habe auch keine Verpflichtung bestanden, "IST-Werte" über eine steuerliche Vertretung zu übermitteln. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.8.2025 wurde die Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde zum Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der in der Beschwerde angeführte Punkt 5.3 der Verordnung nur ausführe, dass der Antrag zur ersten Tranche (wenn der Zuschuss nicht mehr als EUR 12.000,00 beträgt) nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden muss. Das bedeute, dass bei einem Zuschuss unter EUR 12.000,00 der Antragsteller den Antrag eigenständig einbringen kann und nicht die Leistungen eines Steuerberaters in Anspruch nehmen muss. Unabhängig davon, durch wen (Unternehmen oder Steuerberatung) der Antrag auf Tranche 1 eingebracht wurde, sei ein Antrag auf Tranche 2 oder Tranche 3 jedenfalls einzubringen. Da die Beantragung der ersten Tranche auf Basis von Schätzungen erfolgt sei und keine Endabrechnung im Zuge der Tranche 2 oder 3 eingebracht worden sei, sei der Fixkostenzuschuss I Tranche 1 zurückzufordern. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.8.2025 wurde die Beschwerde gegen den Zinsenbescheid gemäß § 16 Abs 1 COFAG-NoAG als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde begründend auf die Bindung von Zinsenbescheiden an die Rückerstattungsbescheide verwies. Am 26.9.2025 wurde vom Beschwerdeführer über das Finanz-Online Portal sowohl betreffend die Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid als auch betreffend die Beschwerde gegen den Zinsenbescheid ein als "Einspruch" gegen die oa Beschwerdevorentscheidungen bezeichnetes Anbringen eingebracht, das in verständiger Würdigung als Vorlageantrag zu werten war. Dabei verwies der Beschwerdeführer nochmals auf Punkt 5.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Am 6.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und Teile der Akten dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.7.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, bis längstens 24.7.2026 beim Bundesfinanzgericht einlangend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14.7.2025 über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss I vorzulegen. Am 16.7.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht den vorgenannten Bescheid vor. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 23.7.2026 wurde die belangte Behörde ersucht, bis längstens 5.8.2026 beim Bundesfinanzgericht einlangend folgende Aktenteile elektronisch vorzulegen: Von der beschwerdeführenden Partei gestellter Förderantrag vom 25. Mai 2020 auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses Von der beschwerdeführenden Partei unterfertigte "Zustimmungserklärung - Antrag Fixkostenzuschuss" Am 24.7.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht unter anderem die vorgenannten Aktenteile vor.   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 25.5.2020 auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses für den Betrachtungszeitraum 16.03. - 15.06.2020, wobei er beantragte, dass von diesem Zuschuss im Rahmen der ersten Tranche 50% ausbezahlt wird. 1.2 Bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses gab der Beschwerdeführer eine Zustimmungserklärung ab, in der der Beschwerdeführer unter anderem zustimmte, "dass die Förderbedingungen (abrufbar unter https://fixkostenzuschuss.at/foerderbedingungen) Bestandteil des Antrags und damit des Fördervertrages zwischen dem Unternehmen und der COFAG werden." 1.3 Nach Punkt 6.1.2 dieser Förderbedingungen ist der Förderwerber unter anderem verpflichtet, "der COFAG bis spätestens 31.08.2021 die qualifizierten Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen und damit die Höhe des Fixkostenzuschusses überprüft werden kann, zu übermitteln. Wenn die Auszahlung einer Tranche 3 beantragt wird, sind diese Unterlagen spätestens beim Auszahlungsansuchen zu Tranche 3 zu übermitteln. Wenn keine Auszahlung einer Tranche 3 beantragt wird, dann sind diese Unterlagen unabhängig von einem solchen Auszahlungsansuchen zu übermitteln". Nach Punkt 9.1.3 der Förderbedingungen ist die COFAG berechtigt, einen bereits ausbezahlten Fixkostenzuschuss zurückzufordern, wenn "der Förderwerber die nach Punkt 6.1.2 vorzulegenden Unterlagen nicht bis spätestens 31.08.2021 vorlegt". 1.4 Am 18.6.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der COFAG vom beantragten Fixkostenzuschuss die erste Tranche in der Höhe von 604,38 Euro ausbezahlt. 1.5 Eine Auszahlung weiterer Tranchen wurde vom Beschwerdeführer in der Folge nicht beantragt; ebenso wenig übermittelte er der COFAG unabhängig von einem Auszahlungsansuchen qualifizierte Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen bei Punkt 1.1 gründen sich auf den aktenkundigen Förderantrag des Beschwerdeführers vom 25.5.2020 auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses. Die Feststellungen bei Punkt 1.2 gründen sich auf die aktenkundige "Zustimmungserklärung - Antrag Fixkostenzuschuss" des Beschwerdeführers vom 25.5.2020. Die Feststellungen bei Punkt 1.3 gründen sich auf die im Internet auf der Homepage des BMF abrufbaren Förderbedingungen der COFAG betreffend Fixkostenzuschuss (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html#fixkostenzuschuss-downloads-0-2). Die Feststellungen bei Punkt 1.4 gründen sich auf die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2025 bezüglich der Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom 14.7.2025 betreffend Fixkostenzuschuss I. Da der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht entgegengetreten ist, können diese als richtig angesehen werden. Ad Punkt 1.5: Die Feststellung, dass eine Auszahlung weiterer Tranchen vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, gründet sich auf die entsprechende Feststellung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2025 bezüglich der Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom 14.7.2025 betreffend Fixkostenzuschuss I. Da der Beschwerdeführer dieser Feststellung nicht entgegengetreten ist, kann diese als richtig angesehen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der COFAG auch unabhängig von einem Auszahlungsansuchen keine qualifizierten Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen, übermittelte, gründet sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, "IST-Werte" zu übermitteln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1. Festsetzung der Rückerstattung § 13 COFAG-NoAG lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten." § 14 COFAG-NoAG hat - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - folgenden Wortlaut: "(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus 1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, [...]" § 15 COFAG-NoAG lautet: "(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen." Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, eine Förderung ausbezahlt. Förderrichtlinien werden zwar in der Regel nicht als Verordnungen im Sinn des Art 18 B-VG, sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (RIS-Justiz RS0049862 [T1]), sodass sie als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen sind und deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln (im Sinn der §§ 914 ff ABGB) zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0117563 [T6]). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zweifelhaft, dass es sich bei der VO über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten um eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG handelt, für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind (vgl etwa auch OGH 16.12.2025, 1 Ob 153/25v [Rn 42] zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes; OGH 8.4.2026, 1 Ob 12/26k [Rn 21] zur VO Ausfallsbonus). Auszugehen ist daher vom Wortsinn im Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der Gesamtregelung sowie ihrer systematischen Stellung. Bei verbleibender zweifelhafter Ausdrucksweise ist der Sinn der Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (RIS-Justiz RS0008777 [T2]; OGH 8.4.2026, 1 Ob 12/26k, Rn 21 mwN). Dem Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225 (im Folgenden bezeichnet als "Richtlinien FKZ I") zufolge waren Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach diesen Richtlinien bis 31. August 2021 zu beantragen (s Punkt 1.3 der Richtlinien FKZ I). Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses erfolgte ausschließlich gegenüber der COFAG. Durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über FinanzOnline stellte der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses an den Antragsteller durch die COFAG galt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG (s zum Ganzen Punkt 5.1 der Richtlinien FKZ I). Nach Punkt 4.6.1 der Richtlinien FKZ I konnte die Auszahlung des Fixkostenzuschusses in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Punkten 4.6.2 bis 4.6.6 der Richtlinien FKZ I erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden: a) Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden. b) Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden. c) Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden. Während für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. August 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I sowie die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ I bestmöglich zu schätzen waren (s Punkt 4.6.2 der Richtlinien FKZ I), war für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Lagen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) vor, konnte der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden (s Punkt 4.6.5 der Richtlinien FKZ I). Erfolgte die Auszahlung nicht in einer Tranche (in einer Einmalzahlung zur Gänze) auf der Grundlage qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen (dh insbesondere keine Beantragung des gesamten Fixkostenzuschusses bzw der Auszahlung des gesamten Fixkostenzuschusses zur Gänze erst mit der zweiten oder dritten Tranche; s dazu auch Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss Abschnitt C.III.3.), sondern in mehreren Tranchen, hatten nach Punkt 4.6.6 der Richtlinien FKZ I inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen waren bei Auszahlung nachfolgender Tranchen gegenzurechnen. Wie sich unter anderem aus dem Wortlaut des Punktes 4.3 Richtlinien FKZ I, wonach der Fixkostenzuschuss nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt ist und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Fixkostenzuschuss mindestens 500 Euro beträgt, gewährt wird, ergibt, handelt es sich beim Fixkostenzuschuss entsprechend den Richtlinien FKZ I um eine einheitliche Förderung, die gegebenenfalls in mehreren Tranchen ausbezahlt wird. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht sehen die Richtlinien FKZ I eine auf der Grundlage einer Schätzung des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I sowie der Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ I erfolgende Beantragung und Auszahlung lediglich der ersten Tranche nicht vor. Vielmehr ist aus Punkt 4.6.6 der Richtlinien FKZ I abzuleiten, dass die Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und einer allfälligen inhaltlichen Korrektur (spätestens) mit der letzten Tranche steht. Dieses Auslegungsergebnis wird insbesondere auch durch die zur Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG erfolgten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bestätigt (s IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10). Diese führen den Fall, dass ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt worden ist, ausdrücklich als Beispiel für eine nicht (vollständig) erfolgte Erfüllung der Voraussetzungen der Förderrichtlinie an, bei der ein Rückerstattungsanspruch besteht. Zu verweisen ist im Übrigen auf die vereinbarten Förderbedingungen der COFAG (s Punkt 1.2). Die Antragsteller/Antragseinbringer mussten bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses ausdrücklich zustimmen, dass der Antragsteller das Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG stellt und dass diese Förderbedingungen Bestandteil des Fördervertrages werden (vgl Schreck/Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025, 535 [536 Abbildung 1]). Wie bei Punkt 1.3 festgestellt wurde, sahen diese Förderbedingungen unter anderem die Verpflichtung des Förderwerbers vor, der COFAG bis spätestens 31.08.2021 die qualifizierten Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen und damit die Höhe des Fixkostenzuschusses überprüft werden kann, zu übermitteln. Im Falle der Beantragung der Auszahlung einer Tranche 3 waren diese Unterlagen spätestens beim Auszahlungsansuchen zu Tranche 3 zu übermitteln. Wenn keine Auszahlung einer Tranche 3 beantragt wurde, waren diese Unterlagen unabhängig von einem solchen Auszahlungsansuchen zu übermitteln. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht sieht die Regelung des Punktes 5.3 der Richtlinien FKZ I keine Befreiung von dieser Verpflichtung vor. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2025 zu Recht ausgeführt hat, wird dort nämlich ausschließlich bestimmt, durch welche Person (Antragsteller einerseits oder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter andererseits) ein Antrag im Zuge der ersten Tranche (bis 18. August 2020) zu erfolgen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Verzinsung der Rückerstattung § 16 COFAG-NoAG lautet: "(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge. (2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe. (3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. (4) Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (§ 15 Abs. 4)." Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies gilt gemäß § 252 Abs 2 BAO sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind. Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG gehören nach § 16 Abs 3 COFAG-NoAG zu den Nebenansprüchen iSd § 3 Abs 2 BAO und sind zur festgesetzten Abgabe (Rückerstattungsbetrag) formell akzessorisch (vgl sinngemäß VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag). Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Zinsenbescheide gemäß § 16 Abs 3 COFAG-NoAG an die Höhe des im Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG ausgewiesenen Rückerstattungsbetrags gebunden. Die Festsetzung von Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Zinsenfestsetzung § 295 Abs 3 BAO (vgl sinngemäß VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150, zu Anspruchszinsen). Da die gegenständliche Beschwerde ausschließlich Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Entscheidungen enthält, war diese somit als unbegründet abzuweisen (vgl zB auch BFG 25.6.2026, RV/3100279/2026; 17.3.2025, RV/3100032/2025). 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Auslegung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, sowie zur Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 27. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100765/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100765.2025
Stammnummer
152390
Gültig
27.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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