Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/5100026/2026
Säumnisbeschwerde - zwischenstaatlicher Meinungsstreit
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/5100026/2026vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 28.5.2026 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich (FAÖ) in einer Angelegenheit betreffend Familienbeihilfe Ordnungsbegriff ***Nr*** zu Recht erkannt:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 4 BAO abgewiesen. .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Von der Abgabenbehörde wurde das Bundesfinanzgericht (BFG) mit Mail vom 3.7.2026 darüber informiert, dass mehrere gleichgelagerte Säumnisbeschwerden betr. Familienbeihilfe (Sonderzuständigkeit Tschechien) eingelangt sind, die zuständigkeitshalber verteilt werden.
Folgender Sachverhalt wurde mitgeteilt:
Die Tschechische Republik hat mit 1. Oktober 2025 eine neue Leistung "Superdávka" eingeführt und deren Teilkomponente "Child Bonus" nachträglich als nicht exportierbare Sozialleistung eingestuft. Österreich vertrat die Auffassung, dass es sich beim "Child Bonus" um eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt. Nachdem Gespräche auf Beamtenebene zu keiner Einigung geführt hatten, erklärte Österreich der Tschechischen Republik mit Wirkung ab 1. Mai 2026 gemäß Art. 60 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 offiziell den Meinungsstreit.
Während des Meinungsstreits galt die Sonderregelung des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Danach hatte vorläufig jener Mitgliedstaat die Familienleistungen zu gewähren, in dem das Kind seinen Wohnort hat. Der Meinungsstreit wurde mit 01.07.2026 beendet. Die Tschechische Republik kehrte zu ihrer ursprünglichen Rechtsansicht zurück und qualifiziert den "Child Bonus" nun wieder als exportierbare Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Zusammen mit der Säumnisbeschwerde wurde dem BFG ein Info-Schreiben des FAÖ betr. "Familienleistungen Meinungsstreit Österreich - Tschechien" vorgelegt.
In weiterer Folge wurden nach einer telefonischen Urgenz vom FAÖ mit Mail vom 22.7.2026 dem BFG ein an die Bf adressierter Abweisungsbescheid vom 16.7.2026 sowie ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Es steht fest, dass der Bf am 13.5.2026 vom FAÖ ein Infoschreiben betr. Familienleistungen_ Meinungsstreit Österreich - Tschechien übermittelt wurde, worin über die Rechtslage für die Dauer dieser Auffassungsunterschiede zwischen Österreich und Tschechien informiert wurde. Demnach ist gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 der Wohnortstaat zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zuständig.
In der am 28.5.2026 im Postweg von der Bf eingebrachten Säumnisbeschwerde wurde beantragt, der Abgabenbehörde, innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist, die Entscheidung über den Antrag auf Familienbeihilfe aufzutragen.
Fest steht weiters, dass der am 11.12.2025 eingebrachte Antrag auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum Juni 2025 bis Mai 2026 mit Bescheid vom 16.7.2026 abgewiesen wurde, weil Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bereits zur Auszahlung gelangte.
Nach Beendigung des Meinungsstreites per 1.7.2026 wurde der Bf am 17.7.2026 ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe zugesendet.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der eingebrachten Säumnisbeschwerde sowie der Stellungnahme samt Unterlagen der Abgabenbehörde.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen/Allgemeines:
§ 284 BAO lautet:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
3.1.2. Erwägungen:
Unstrittig ist, dass die Abgabenbehörde die beantragte Erledigung nicht innerhalb der von § 284 Abs. 1 BAO normierten sechsmonatigen Frist vorgenommen hat, da diese erst am 16.7.2026 über den gegenständlichen Antrag bescheidmäßig abgesprochen hat.
Hinsichtlich der Frage, ob ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl.VwGH 15.02.2006, 2005/13/0163). Ein Verschulden iSd § 284 Abs. 4 BAO kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht erblickt werden, da die Abgabenbehörde die erforderlichen bzw. möglichen Ermittlungsschritte gesetzt hat. So wurde etwa die Bf über die während des Meinungsstreites gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 geltende Rechtlage informiert. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit des Wohnortstaates Tschechien für Familienleistungen während der Dauer des Meinungsstreites. Somit geht auch der erhobene Vorwurf, wonach " ein allfälliger zwischenstaatlicher Abstimmungsbedarf die gesetzliche Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung nicht suspendieren kann" mangels Zuständigkeit des FAÖ ins Leere.
Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass lt. Bescheid vom 16.7.2026 für den Zeitraum Juni 2025 bis Mai 2026 Familienbeihilfe ausbezahlt und somit dem beschwerdegegenständlichen Antrag vom 11.12.2025 bereits entsprochen wurde.
Nach Beendigung des Meinungsstreites (per 1.7.2026) wurde am 17.7.2026 der Bf zudem ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe zugesendet und somit die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt.
Im Hinblick darauf, dass nach Auffassung des erkennenden Richters der Abgabenbehörde aus den angeführten Gründen kein überwiegendes Verschulden an der Verspätung angelastet werden kann, war die Säumnisbeschwerde gem. § 284 Abs. 4 BAO abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 27. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 2 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RS/5100026/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.5100026.2026
- Stammnummer
- 152373
- Gültig
- 27.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF