Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102703/2026
Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung nicht abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102703/2026vom 04.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1*** , über die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2026 abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2026 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Streitpunkt
Strittig ist, ob der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzen kann.
II. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz "der Bf.", ist ungarischer Staatsbürger und ledig. Er unterhält seit 2014 durchgehend einen Wohnsitz in Österreich. Seit 2011 ist er durchgehend beim selben Arbeitgeber in Österreich beschäftigt.
Der Bf. beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 Steuerberatungskosten, Arbeitsmittel und Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
Zur Klärung des Sachverhaltes versendete das Finanzamt Österreich am 02.10.2025 an den Bf. ein Ergänzungsersuchen mit Fragen betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
Das Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet. Daher blieben die beantragten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2024 vom 21.11.2025 unberücksichtigt.
Mit Beschwerde vom 18.12.2025 beantragte der Bf. erneut die vorgenannten Sonderausgaben und Werbungskosten. Die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten begründete er damit, dass er seinen Wohnsitz in Ungarn habe. Er habe eine schwerkranke Mutter, um die er sich kümmern müsse, weshalb er fast jedes Wochenende nach Ungarn gefahren sei. Er legte unter anderem folgende Unterlagen vor:
Bestätigung des österreichischen Arbeitgebers über Mieteinbehalte für das Jahr 2024,
eine Wohnsitzbestätigung des ungarischen Wohnsitzes des Bf. aus dem Jahr 2010,
eine Aufstellung der durchgeführten Fahrten nach Ungarn und eine Berechnung der Fahrtroute von seiner Wohnadresse in Österreich zu seiner Wohnadresse in Ungarn,
einen Beschluss der Rentenauszahlungsdirektion aus dem Jahr 2001, in dem die Invalidität der Mutter der Bf. mit einem Grad von 67% angegeben wird.
Einen österreichischen Zulassungsschein
Am 09.01.2026 richtete das Finanzamt Österreich neuerlich ein - zweites - Ergänzungsersuchen an den Bf. , in dem es dieselben Fragen zu den Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung stellte, wie schon zuvor im ersten Ergänzungsersuchen.
Auch dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2026 wurde der Einkommensteuerbescheid 2024 vom 21.11.2025 dahingehend geändert, dass die Steuerberatungskosten und Arbeitsmittel nach Vorlage der geforderten Unterlagen in der Beschwerde gewährt wurden. Mangels Beantwortung der Fragen und Vorlage der angeforderten Unterlagen, die klären sollten, ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten zustehen, wurden die Aufwendungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt.
Daraufhin erhob der Bf. am 1.4.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus: "Obwohl ich alle Unterlagen per Post und auch in der letzten Beschwerde angehängt habe wurden meine Ausgaben nicht berücksichtigt. Im Anhang finden Sie die Fahrten 2024 meinen Zulassungsschein und die Mieteinbehalte für die Unterkunft vom Arbeitgeber. Schlafplatz wurde nur kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Die Miete wurde über die Lohnverrechnung einbehalten. Siehe Bestätigung Arbeitgeber. Kostenersatz für Fahrten, Unterkunft, Nächtigungskosten habe ich vom Arbeitgeber nicht erhalten. Lediglich das Öffi Ticket für Österreich. Mein Wohnsitz ist in Ungarn hierzu habe ich auch eine Wohnsitzbestätigung aus Ungarn beigelegt. Da ich eine schwerkranke Mutter habe um die ich mich kümmern muss fahre ich fast jedes Wochenende mit meinem Auto nach Ungarn. Zulassungsschein liegt bei. Auf Grund der Krankheit und Behinderung meiner Mutter ist ein Umzug nach Österreich nicht möglich und wäre für meine Mutter mit erheblichen Kosten verbunden somit kann der Wohnsitz nicht nach Österreich verlegt werden. Die Lösung mit der kostenpflichtigen Schlafstelle für mich ist somit die einzige Lösung. Bestätigung über die Invalidität und Wohnsitz meiner Mutter habe ich beigelegt. (…) Ich habe keine Partnerin somit ist das E6 hinfällig. Bitte um Korrektur und um Erlass eines neuen Bescheides in welchem meine Werbungskosten berücksichtigt werden." Es wurden dieselben Unterlagen wie in der Beschwerde beigelegt.
Am 03.04.2026 richtete das Finanzamt Österreich ein drittes Ergänzungsersuchen an den Bf. mit der Aufforderung, bis 04.05.2026 Fragen zur Pflegebedürftigkeit der Mutter, zur Wohnsituation in Österreich und in Ungarn und zu den angefallenen Kosten zu beantworten und Nachweise vorzulegen. Der Bf. stellte einen Antrag auf Fristverlängerung bis 31.05.2026, hat aber bis jetzt das Ergänzungsersuchen nicht beantwortet.
Das Finanzamt Österreich legte am 06.07.2026 die Beschwerde zur Entscheidung an das BFG vor.
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., Jahrgang 1967, ist ungarischer Staatsbürger und ledig. Er hat seit Ende Mai 2009 seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit Anfang Februar 2014 wohnt er an derselben Adresse in ***4***. Seit 2011 ist er durchgehend beim selben Arbeitgeber in Österreich beschäftigt. Der PKW des Bf. wurde am 05.05.2021 auf ihn in Österreich zugelassen.
Der Bf. verfügt auch über eine Wohnadresse in Ungarn, nämlich ***3***. Diese liegt in etwa 420 Kilometer und 4 Stunden 20 Minuten von seinem Wohnsitz in Österreich entfernt.
Nach seiner Fahrtenaufstellung fährt der Bf. etwa alle zwei Wochen nach Ungarn, verbringt dort ungefähr drei Tage und fährt dann wieder nach Wien zurück. Zusätzlich verbringt er seine Urlaube in Ungarn.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Er ergibt sich aus den vorgelegten Akten und der Einschau in das Zentrale Melderegister.
Weitere Feststellungen, insbesondere zum Wohnsitz der Mutter, zu ihrer Pflegebedürftigkeit, zu den Handlungen des Bf. im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, zu den Wohnverhältnissen des Bf. in Ungarn und in Österreich konnten mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung durch den Bf. nicht getroffen werden. Das Finanzamt Österreich hat sich mit insgesamt drei Ergänzungsvorhalten bemüht, den dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, ist daran aber aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Bf. gescheitert. Die vom Bf. erbrachten Bestätigungen wurden teilweise bereits vor Jahrzehnten ausgestellt und beantworten die offenen Fragen völlig unzureichend.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
3.1.1.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Kosten der doppelten Haushaltsführung und der in dem Rahmen anfallenden Familienheimfahrten sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Familienheimfahrten sind dabei gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt.
3.1.2.
Zur Frage der Berücksichtigung von für doppelte Haushaltsführung aufgewendete Kosten als Werbungskosten erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (vgl. z.B. VwGH 24.11.2011,2008/15/0296).
Der Grund, warum Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.
Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, u.w.).
Der Besitz eines Eigenheimes am Wohnort vermag eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort nicht zu begründen (vgl. VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Nach einer gewissen Zeit, diese ist stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Pflichtigen allerdings in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Im Allgemeinen wird bei allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend gehalten (Doralt, EStG6, § 16, Tz 200/8).
Begründet ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist besonders zu prüfen, ob nicht von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort den Wohnbedürfnissen des Arbeitnehmers nicht weniger entspricht, als eine außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene weitere Wohnung dieses Arbeitnehmers (vgl. idS z.B. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; 9.9.2004, 2002/15/0119; und 18.12.1997, 96/15/0259).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).
3.1.3.
Der Bf. ist ledig und verfügt an seinem Arbeitsort in Wien seit über einem Jahrzehnt über eine Wohnmöglichkeit. Er hat diese Wohnmöglichkeit als Hauptwohnsitz angemeldet. Ebenso wurde in Österreich auf ihn ein PKW zugelassen.
Über seine Wohnverhältnisse in Ungarn sowie die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und seine diesbezüglichen vorgenommenen Handlungen hat der Bf. trotz dreimaliger Ergänzungsvorhalte keine Auskunft gegeben. Der Bf. hat nur Nachweise erbracht, die bereits über ein Jahrzehnt alt sind. Gründe, die für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Ungarn nach Österreich im Jahr 2024 sprechen, wurden von ihm weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Es liegen daher die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor. Eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung des alleinstehenden Bf. und die damit verbundene Abzugsfähigkeit von Kosten wurde von ihm bereits vor Jahren ausgeschöpft.
Die Beschwerde war abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob geltend gemachte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig sind, war im konkreten Beschwerdefall bezogen auf das vorliegende sachliche Geschehen unter Hinzuziehung der ständigen Rechtsprechung zu klären. Das Erkenntnis war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Revision ist nicht zulässig.
Wien, am 4. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102703/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102703.2026
- Stammnummer
- 152372
- Gültig
- 04.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF