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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100062/2026

Familienbeihilfenbezug bei coronabedingter Studienbehinderung (§ 2 Abs.9 FLAG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100062/2026vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. November 2025 betreffend Familienbeihilfe 03.2025-09.2025 Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) bezog laufend die Familienbeihilfe für seine am ***Dat*** geborene Tochter ***1*** auf Grund eines Bachelorstudiums an der Universität ***K***. Im Rahmen der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ab Vollendung des 24. Lebensjahres für den Zeitraum 03/2025 - 09/2025 mit Bescheid vom 7.11.2025 rückgefordert. Folgende Studien wurden absolviert: Bachelorstudium Lehramt / Universität ***K*** (Beginn: WS 2020) College in ***M1*** (Universität ***M***, USA) im WS 2023/24 (12.08. bis zum 9.12.2023) Masterstudium Lehramt / Universität ***K*** (Beginn: WS 2025) Im Rahmen der Beschwerde bringt der Bf. zwei Gründe für eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vor: 1) Vorliegen eines langen Studiums (Bachelor und Master als Einheit), woraus eine Mindeststudiendauer 12 Semester bis zum Master resultiert 2) Auslandssemester an der University of ***M*** Die Beschwerde wurde mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 01.02.2024, Ro 2023/16/0020 abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 22.1.2026 weist der Bf. darauf hin, dass durch "die Überschneidung einiger Lehrveranstaltungen im 9. Semester ihr Bachelor- Diplom-Studium in das 10. Semester verlängern musste". Als weiterer Grund (Pkt. 3) wurde eine coronabedingte Studienbehinderung angegeben, weshalb der Bf. mit Vorhalt vom 11.12.2025 ersucht wurde, eine entsprechende Bestätigung der Universität ***K*** nachzureichen. Auf diese im Wege der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Bestätigungen vom 07.01.2026 (Institut für Romanistik) und vom 12.01.2026 (Institut für Anglistik und Amerikanistik) wurde verwiesen. Von der Uni ***K*** wurde darin bestätigt, dass es im Wintersemester [WS] 2024/25 bezüglich folgender Lehrveranstaltungen zu einer zeitlichen Überschneidung gekommen ist. Bestätigung vom 12.1.2026: (entspricht jener vom 7.1.2026) "Language Education for Specific Contexts" (donnerstags, 10:45-12:15): Zeitliche Überschneidung mit: 1) "Diversität und Inklusion" (donnerstags, 08:15-11:30): https://campus.aau.at/studium/course/119112; 2) "Sprachkompetenz V, mit Exkursion" (donnerstags, 11:45-13:15): https://campus.aau.at/studium/course/117450. "Kulturwissenschaftliche Aspekte und der Erwerb sprachlicher Kompetenzen" (dienstags, 11:45-13:15): campus.aau.at/studium/course/117479 II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt: Mit Bescheid vom 7.11.2025 erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 03/2025 - 09/2025 mit einem Betrag von € 1.899,10. Als Begründung wurde angegeben, dass für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes besteht. Da das Kind das 24. Lebensjahr am tt.2.2025 vollendet hat, erfolgte die bescheidmäßige Rückforderung der Familienbeihilfe. Der Bf ist weiterhin der Ansicht, dass seiner Tochter die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusteht und begründet dies primär mit dem Vorliegen eines "langen Studiums" (Bachelor- und Master-Studium als Einheit: Mindeststudiendauer 12 Semester). Zudem wurden als Verlängerungstatbestände, wodurch die Regelstudienzeit im Bachelor-Studium für das Lehramt (8 Semester) um 2 Semester überschritten wurde, ein Auslandssemster an der Universität ***M*** / USA im WS 2023/24 sowie coronabedingte Einschränkungen bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen geltend gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde folgendermaßen begründet: Meine Tochter hat den Anspruch auf die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ich zitiere die Bestimmung auf der Internet-Seite der Regierung (https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/familienbeihilfe/Seite.080712:) Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus bis zum Alter von 25 Jahren verlängern, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist, begonnen wurde. Eine Studienbehinderung durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester. "Genau diese Umstände treffen auf meine Tochter zu. Sie begann ihr Studium im Wintersemester 2020, also im Jahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendete (Beweis: der beigefügte Studienerfolgsnachweis). Die Regelstudienzeit für das Master-Studium für das Lehramt dauert 12 Semester. Meine Tochter ist jetzt im Master-Studium und wird dieses voraussichtlich im Sommer 2027 abschließen. Darum beantragte ich im September 2025 die Fortzahlung der Familienbeihilfe bis einschließlich Februar 2026, wenn meine Tochter das 25. Lebensjahr vollenden wird. Ihr Rückforderungsbescheid ist folglich haltlos. Ich fordere seine Rücknahme und bekräftige meinen eingebrachten Antrag auf die Fortzahlung der Familienbeihilfe bis einschließlich Februar 2026". Mit BVE vom 19.11.2025 wurde die Beschwerde mit Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, wonach es sich bei einem Studium , das in ein Bachelorstudium und ein darauf folgendes Masterstudium aufgeteilt ist, nicht um ein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 handelt, abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 22.1.2026 weist der Bf. (ergänzend) darauf hin, dass durch "die Überschneidung einiger Lehrveranstaltungen im 9. Semester ihr Bachelor-Studium in das 10. Semester verlängern musste". Als weiteren Grund (Pkt. 3) führte der Bf eine coronabedingte Studienbehinderung an, weshalb vom Bf. mit Vorhalt vom 11.12.2025 eine entsprechende Bestätigung der Universität ***K*** angefordet wurde. Auf diese im Wege der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Bestätigungen vom 07.01.2026 (Institut für Romanistik) und vom 12.01.2026 (Institut für Anglistik und Amerikanistik) wurde verwiesen. In der Stellungnahme vom 3.2.2026 wurde vom Bf nochmals erläutert, warum seine Tochter die Regelstudienzeit (8 Semester) im Bachelor-Studium um 2 Semester überschritten hat. Als Anlage zu diesem Schreiben legte er eine Bestätigung der Universität ***K*** / Institut für Anglistik und Amerikanistik vom 12.01.2026 vor. Darin wird bestätigt, dass sich "die Studiendauer von Frau ***1***, Studierende des Lehramt-Bachelors im Wintersemester 2024/2025 (9. Semester des Bachelor-Studiums) wegen der zeitlichen Überschneidungen der angeführten Lehrveranstaltungen (im Wintersemester 2024/2025) um ein Semester auf insgesamt 10 Semester verlängert hat". Es steht fest, dass ein Bachelor-Studium nach der Judikatur (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0086) als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und folglich nicht mit dem gegenständlichen Masterstudium zusammengerechnet werden kann. Ferner kommt auch das Auslandssemester nicht als Verlängerungstatbestand in Betracht. Bei der coronabedingten Studienbehinderung ist hingegen nach einem VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2025 (Ra 2025/16/0081) - auch ohne Nachweise - eine Verlängerung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen. 2. Beweiswürdigung Die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht haben gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, den vom Bf erteilten Auskünften samt Unterlagen sowie dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Akt. Die Ansicht des Bf, wonach coronabedingte Studienbehinderungen einen Verlängerungstatbestand darstellen, wurde vom VwGH im Erkenntnis vom 15.12.2025, Ra 2025/16/0081 bestätigt und wird somit beim gegenständlichen Erkenntnis entsprechend berücksichtigt. Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Rechtsgrundlagen/Allgemeines: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Verlängerungstatbestände gem. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 und § 2 Abs. 9 FLAG 1967 sowie jener für ein Auslandssemester anwendbar sind. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [...] Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. [...] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. INr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, § 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet: Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 26 FLAG 1967 lautet: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. [...] Der VwGH verweist im Erkenntnis vom 01.02.2024, Ro 2023/16/0020 auf das Erkenntnis vom 29.9.2011, 2011/16/0086, worin dieser ausgesprochen hat, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Vor dem Hintergrund der im Universitätsgesetz geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zu vertreten. Lt. VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2025, Ra 2025/16/0081 ist nach der Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 die COVID-19-Krise pauschal und ohne weitere Nachweise im Einzelfall als Beeinträchtigung der Berufsausbildung anzusehen, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der § 2 Abs. 9 lit. a bis d FLAG 1967 führt. 3.1.2. Erwägungen Hinsichtlich der in der Beschwerde bzw. (ergänzend) im Vorlageantrag geltend gemachten Einwendungen ist folgendes auszuführen: Langes Studium: Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern liegt nur dann vor, wenn man das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit sieht. Einer derartigen Beurteilung steht aber die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066) ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen und kann folglich nicht mit dem Masterstudium zusammengerechnet werden. Daraus folgt, dass ein an ein abgeschlossenes Bachelorstudium anschließendes Masterstudium im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Studiendauer nicht miteinbezogen werden kann (vgl. UFS 20.9.2011, RV/2277-W/11). Der Gesetzgeber stellt in der maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG nicht auf den individuellen Studienerfolg bzw. die Studiendauer jeder/jedes einzelnen Studierenden ab, sondern es wird mit dem Begriff "vorgesehene Studienzeit" auf die gesetzliche Studiendauer bzw die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen. Daraus folgt, dass spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) somit der Nachweis erforderlich ist, dass der Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 76f.). § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 stellt für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020). Es handelt sich dabei um objektive Kriterien. Hinsichtlich der Dauer ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, wonach die "vorgesehene Studienzeit" als die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer verstanden wird. Hingegen umfasst die "Studienzeit" die vorgesehene Studienzeit einschließlich dem in der lit.b leg.cit. gesondert angeführten Toleranzsemester (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 80). Indem der Gesetzgeber auf die gesetzliche Studiendauer abstellt, können allfällig vor der Vollendung des 24. Lebensjahres beihilfenbewahrende Toleranz- oder Verlängerungssemester (hier: Auslandssemster in ***M1*** im WS 2023/24) das Weiterbestehen des Beihilfenanspruches nicht bewirken (vgl. UFS 17.1.2013, RV/0266-I/11). Im vorliegenden Fall wurde das Studium zwar im Wintersemester 2020/21 begonnen und somit im Kalenderjahr 2020, in dem die Tochter des Bf 19 Jahre alt geworden ist (§ 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa FLAG). Da aber nach sublit. bb) leg.cit. kein "langes Studium" (d.h. gesetzliche Studiendauer mindestens 10 Semester) vorliegt, ist diese Bestimmung- im Hinblick darauf, dass die in § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 umschriebenen Kriterien kumulativ vorliegen müssen, hier nicht anwendbar. Aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes sowie der zitierten Judikatur ist für den erkennenden Richter erwiesen, dass der vom Bf geltend gemachte Verlängerungstatbestand (§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967) hier nicht zutreffend ist. Auslandssemester: Im vorliegenden Fall wurde im WS 2023/24 lt. eigenen Angaben des Bf von seiner Tochter am College in ***M1*** (***M***/USA) vom 12.August bis zum 9.Dezember 2023 ein Auslandssemester absolviert (vgl. Einladungschreiben vom 11.5.2023 sowie ergänzende Stellungnahme vom 3.2.2026), wodurch sich die Studienzeit um ein Semester verlängerte, weil das Studium im Ausland - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate dauerte (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 89). Dieser Umstand bewirkt aber keine Verlängerung der Höchstanspruchszeit nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 über das 24. Lebensjahr hinaus. Dem Beschwerdevorbringen steht diesbezüglich der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entgegen, wonach "... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist". Dieser Satz begrenzt den längstmöglichen Familienbeihilfenbezug bei Berufsausbildung mit der Vollendung des 24. Lebensjahres, wenn nicht ein anderer Anspruchstatbestand zur Anwendung kommt (vgl. BFG 27.8.2018 RV/7103786/2016). Bei dieser Gesetzeslage besteht für den erkennenden Richter kein Zweifel daran, dass die aus dem gegenständlichen Auslandssemester resultierende Verlängerung der Studienzeit um ein Semester keinen über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus weitebestehenden Familienbeihilfenbezug vermitteln kann. coronabedingte Studienbehinderung Im Vorlageantrag wurde vom Bf (ergänzend) vorgebracht, dass es "2020-2023 wegen der Corona-Pandemie zu vielen Störungen im Lehrbetrieb der ***K1***-Universität in ***K*** kam. Er führte als Beispiele die Erkrankungen von Lehrkräften und Studenten, Ausfall und Aufschub von Lehrveranstaltungen und Prüfungsterminen und anderes mehr an". Im VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2025, Ra 2025/16/0081 wird festgestellt, dass nach der Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 die COVID-19-Krise pauschal und ohne weitere Nachweise im Einzelfall als Beeinträchtigung der Berufsausbildung anzusehen ist, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der § 2 Abs. 9 lit. a bis d FLAG 1967 führt. Im vorliegenden Fall wurden vom Bf Verschiebungen von Lehrveranstaltungen im Zuge der Corona-Pandemie eingewendet, die auch von der Universität ***K*** / Institut für Anglistik und Amerikanistik mit Schreiben vom 12.01.2026 für das Wintersemester 2024/2025 bestätigt wurden. Die Tochter des Bf hat das gegenständliche Bachelor-Studium unstrittig vor dem 24.Lebensjahr begonnen. Nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis verlängert sich demnach die Anspruchsdauer nach Maßgabe der § 2 Abs. 9 lit. a bis d FLAG 1967. Die von der belangten Behörde diesbezüglich geforderte Prüfung im Einzelfall, ob die COVID-19-Krise eine Auswirkung auf die Dauer der Berufsausbildung bzw. das Studium gehabt hat, ist demnach unzutreffend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verlängerungstatbestand gem. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht vorliegt und damit zusammenhängend auch das Auslandssemester keine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus bewirkt. Hingegen führt die geltend gemachte coronabedingte Studienbehinderung nach dem VwGH-Erkenntnis Ra 2025/16/0081 zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer nach Maßgabe des § 2 Abs. 9 lit. a bis d FLAG 1967. Vom erkennenden Richter wird betr. Anspruchsdauer die lit.b) leg.cit. herangezogen, da die Tochter des Bf unstrittig eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 55) besuchte und somit die Verlängerung des Beihilfenbezuges ein weiteres Semster umfasst. Das Sommersemester beginnt gem. § 52 Abs. 1 UG 2002 am 1. März und endet am 30. September. Der rückgeforderte Betrag (03 - 09/2025) entspricht demnach der Dauer des Sommersemesters 2025. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision wird im gegenständlichen Fall nicht zugelassen. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Linz, am 27. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100062/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100062.2026
Stammnummer
152370
Gültig
27.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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