Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3394-W/02
Unterlassene Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 (Entrichtung eines durch gesetzliche Vorschriften beschränkten Mietzinses).
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3394-W/02vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es wäre zu ermitteln gewesen, ob und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für die beantragte Kürzung (§53 Abs.7 lit.a BewG 1955) vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, vertreten durch -, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 23. Jänner 2002, --, betreffend
Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2002
(Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955)
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 23. Jänner 2002 und die Berufungsvorentscheidung
vom 18. März 2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt x vom 23. April 1997
wurde für gegenständliche Liegenschaft die Baubewilligung für
bauliche Änderungen inklusive Dachgeschoßausbau erteilt. Laut
Anfragenbeantwortung vom 15. Juni 2001 erfolgte die bauliche Fertigstellung im
Jahr 2001. Auf Basis der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke (BG 30) vom 5. Juli 2001 erließ
das Finanzamt den berufungsgegenständlichen Feststellungsbescheid, womit
eine Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG)
vorgenommen wurde.
Die Bescheidbegründung lautete:
"Die Fortschreibung war erforderlich, weil das
Dachgeschoss ausgebaut wurde. Die Fortschreibung war erforderlich, weil bauliche
Veränderungen vorgenommen wurden bzw. Änderungen in der baulichen
Ausführung eingetreten sind."
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die
Berufungswerberin (Bw.) brachte vor, durch den Dachbodenausbau sei lediglich
eine Vergrößerung der Gesamtnutzfläche um 17,59 % erfolgt. Mit
dem gegenständlichen Einheitswertbescheid sei eine Anhebung des
Einheitswertes um 130,56 % erfolgt! Selbst unter Bedachtnahme auf den Einbau
einer Liftanlage habe die Liegenschaft keine Wertsteigerung um 130,56 %
erfahren. Um Prüfung der Berechnung werde ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Bewertung des bebauten
Grundstückes EZ y KG z sei bei der Berechnung des Einheitswertes zum
Hauptfeststellungszeitpunkt (1. 1. 1974) die Mindestbewertung gemäß
§ 53 Abs. 11 BewG durchgeführt
worden.
Dadurch seien als Einheitswert des bebauten
Grundstückes, da sich gemäß Abs. 1 bis 9 ein geringerer Wert
ergeben hätte, sieben Zehntel des Wertes, mit dem der Grund und Boden
gemäß Abs. 2 zu bewerten gewesen wäre, angesetzt
worden.
Nach der Durchführung von baulichen Änderungen
und dem Dachgeschoßausbau sei eine Neuberechnung des Einheitswertes nach
den Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 9 BewG "Sachwertmethode", wobei vom
Bodenwert und vom Gebäudewert ausgegangen werde, durchgeführt
worden.
Für die Berechnung der Wertfortschreibung zum 1. 1.
2002 sei gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG von Bodenwert und
Gebäudewert auszugehen. Eine prozentuelle Berechnung des Einheitswertes sei
somit nicht erfolgt.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz rügt die Bw. Mangelhaftigkeit des
Verfahrens sowie mangelnde Begründung des bekämpften
Feststellungsbescheides zum 1. Jänner 2002 vom 23. 1. 2002.
Der Einheitswertberechnung werde ein Bodenwert von Euro
109,0093/m2 zu Grunde gelegt, ohne näher auszuführen, auf welche Weise
der Preis ermittelt worden sei. Gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG sei als Bodenwert der Wert
maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten wäre. Dabei seien
insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den
gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussenden Umstände zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG
sei der gemeine Wert heranzuziehen.
Von welchen Erwägungen sich die Behörde 1.
Instanz habe leiten lassen, sei dem gegenständlichen Feststellungsbescheid
nicht zu entnehmen. Jedenfalls scheine der zu Grunde gelegte Quadratmeterpreis
wesentlich überhöht.
Weiters werde unrichtige rechtliche Beurteilung insofern
geltend gemacht, als von der Behörde erster Instanz lediglich eine
Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. d BewG in Höhe von
25 % vorgenommen worden sei, obwohl es sich bei der gegenständlichen
Liegenschaft um ein bebautes Grundstück handle und Mietverhältnisse
vorliegen würden, welche dem Mietrechtsgesetz 1981 unterliegen und für
welche ein gesetzlich beschränkter Mietzins entrichtet würde, so dass
bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a BewG hätte
vorgenommen werden müssen
Insofern dieser Umstand nicht berücksichtigt worden
sei, liege auch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung des
Parteiengehörs vor, weil die Abgabenbehörde erster Instanz
verabsäumt habe, eine entsprechende Anfrage betreffend die
Nutzungsverhältnisse des Gebäudes an die Berufungswerberin zu
richten.
Schließlich werde die Festsetzung eines um 35%
erhöhten Einheitswertes gemäß
Art. II AbgÄG 1982 gerügt.
Es werde beantragt, nach Durchführung eines
neuerlichen Ermittlungsverfahrens, den Einheitswert neu zu bemessen, in eventu,
die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an
die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die gegenständliche Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Zu den vorgebrachten Einwendungen ist folgendes zu
sagen:
Gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG 1955 (BewG) ist zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter
Grundstücke die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem
Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzen
Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich
des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten
Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke,
auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet.
Gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a BewG beträgt
das Ausmaß der Kürzung bei bebauten Grundstücken, soweit ein
durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird,
entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen
nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem
Anteil von
100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 60. v. H,
weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 55 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 50 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 45 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 40 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 35 v. H.,
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 30 v. H.,
weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 25 v. H.;
bei der Ermittlung des Anteiles der von der
Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die
Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die
gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit
ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass für
das Ausmaß des Abschlages gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a BewG
maßgeblich ist, ob zum Bewertungsstichtag tatsächlich ein durch
gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird und kommt es
nicht darauf an, ob im Falle der Vermietung eines Mietobjektes die Höhe des
Mietzinses gesetzlichen Beschränkungen unterliegen würde.
Für Objekte, die ungenutzt sind und für die aus
diesem Grunde kein Mietzins, also auch kein durch gesetzliche Bestimmungen
beschränkter Mietzins entrichtet wird, ist kein Sonderabschlag zu
gewähren.
Es wäre in vorliegendem Fall daher zu ermitteln
gewesen, ob und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für die
beantragte Kürzung vorliegen, das heißt, ob tatsächlich ein
durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, sowie
ob Objekte darunter fallen, die eigengenutzt oder ungenutzt sind oder
unentgeltlich überlassen werden und für welche aus diesem Grund kein
Mietzins entrichtet wird.
Weiters ist der Bw. insofern zu folgen, als nicht
ersichtlich ist, auf Grund welcher Erwägungen das Finanzamt den Bodenwert
ermittelt hat.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz, BAO-HB, 228).
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Wien, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3394-W/02
- Stammnummer
- 15237
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF