Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100038/2026
Säumnisbeschwerde betreffend Antrag auf FB iZ. mit der Schweiz
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100038/2026vom 22.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 06. März 2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den "Antrag auf den vollen Betrag der Familienbeihilfe vom 12.03.2025", Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNr. ***1***, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.), Frau ***Bf1***, hat mit Eingabe vom 03.03.2026, eingelangt am 06.03.2026, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des "Antrages auf den vollen Betrag der Familienbeihilfe" erhoben.
Dem Finanzamt wurde am 10.03.2026 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den Antrag final zu bearbeiten oder anzugeben, warum eine Pflichtverletzung nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist wurde gemäß § 284 Abs. 2 BAO seitens des Bundesfinanzgerichtes über Antrag des FA beschlussmäßig bis 15.07.2026 verlängert, weil die an die Schweiz gestellte Auskunft über das elektronische Datenaustauschsystem (EESSI) bis zum eingeräumten Fristende nicht beantwortet wurde.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Das Finanzamt hat in der Stellungnahme vom 16.06.2026 dargelegt, dass seitens der Schweizer Behörden die Beschäftigungszeiten des Kindesvaters über das EESSI nach wie vor nicht dargelegt wurden. Seitens des FA wurde der "Fall" einstweilen freigegeben und die Familienbeihilfe gewährt. Die Schweizer Behörden wurden am 11.06.2026 erneut um Auskunft ersucht. Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer "nachträglichen" Genehmigung des Anspruchs durch die Schweizer Behörden, die in Österreich gewährten Familienleistungen zurückgefordert werden.
Das FA übermittelte eine mit 10.06.2026 datierte Abschrift der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für die Kinder ***2***. Dieses Schreiben ist mittlerweile der Vertretung zugestellt worden.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Das Familienlastenausgleichsgesetz kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienleistungen. Vielmehr erfolgt über den entstandenen Anspruch die Verständigung über die Auszahlung in Form einer Mitteilung.
Da die Auszahlung der Familienleistungen mittlerweile durch das FA veranlasst wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100038/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100038.2026
- Stammnummer
- 152369
- Gültig
- 22.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF