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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100043/2026

Vorliegen einer Berufsausbildung beim Besuch eines Abendgymnasiums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100043/2026vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 22. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Oktober 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume März 2024 bis Juni 2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für die Zeiträume März 2024 bis Juni 2025 bezogen hatte, zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bf. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und die am ***GebDat*** geborene Tochter des Bf., ***K.***, in den genannten Zeiträumen ihre Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Im Rückforderungsbetrag sei auch die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die der Bf. im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten habe (§ 8 Abs. 3 FLAG 1967). Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2025, in der zur Begründung vorgebracht wird, dass alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Der Beschwerde beigefügt sind Semesterzeugnisse und Schulbesuchsbestätigunen des ***Abendgymnasium*** in ***Adr1***, sowie ein Schreiben vom 23. Juni 2025 einer Psychologin und Psychotherapeutin. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Dezember 2025 als unbegründet ab. Daraufhin beantragte der Bf. mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung wird im Vorlageantrag im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Aus den vorgelegten Zeugnissen gehe hervor, dass ***K.*** im Wintersemester 2023/2024 22 beurteilte Wochenstunden, im Sommersemester 2023/2024 14 beurteilte Wochenstunden, im Wintersemester 2024/2025 18 beurteilte Wochenstunden und im Sommersemester 2024/2025 13 beurteilte Wochenstunden absolviert habe. Offenkundig handle es sich hierbei um reine Anwesenheitszeiten. Darin noch berücksichtigt seien die notwendigen Vorbereitungs- und Lernstunden, welche beim Besuch eines Abendgymnasiums einen sehr hohen Anteil am Gesamtaufwand einnehmen würden. Daher sei das zeitliche Erfordernis in nachvollziehbarer Weise eindeutig erfüllt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner Tochter und der angeblich unzureichenden Unterlagen wende der Bf. Folgendes ein: Aus der Begründung des Finanzamtes gehe hervor, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen keinen Aufschluss darüber geben würden, wann genau der Schulbesuch aufgrund von Krankheit beeinträchtigt gewesen sei. Dies sei so nicht korrekt. Aus den Briefen der behandelnden Therapeutin gehe hervor, dass sich die Tochter seit August 2024 in kontinuierlicher und engmaschiger Behandlung befinde und ihr Zustand bereits seit 2022 andauere, jedoch nicht früher ein Therapieplatz verfügbar gewesen sei. Seiner Tochter sei es in den letzten Jahren aufgrund ihres Leidensdrucks nur sehr unterschiedlich möglich gewesen, einen geregelten Schulbesuch zu absolvieren. Es handle sich um eine andauernde Beeinträchtigung, welche sich in besseren und schlechteren Phasen äußere. Daher könnten keine expliziten Tage genannt werden, an denen es ihr besser bzw. schlechter gegangen sei - zumindest sei darüber kein Tagebuch geführt worden. Dennoch sei sie stets bemüht (gewesen), im Rahmen ihrer Möglichkeiten, einen möglichst geregelten Schulbesuch beizubehalten und ihre Ausbildung so zielstrebig wie möglich und auf eine jedenfalls ernstzunehmende Weise zu absolvieren. Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 19. Jänner 2026 dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die volljährige Tochter des Bf., ***K.***, besucht seit September 2021 das ***Abendgymnasium*** in ***Adr1***, und wird in der Schulart "Bundesgymnasium für Berufstätige" unterrichtet. Bei der besuchten Abendschule handelt es sich um ein modular aufgebautes Ausbildungskonzept, wahlweise als Präsenzstudium mit Unterricht an fünf Abenden pro Woche an der Schule oder als Fernstudium mit Unterricht an zwei Abenden pro Woche an der Schule. Bis zur Ablegung der Reifeprüfung ist eine Ausbildungsdauer von acht Semestern im Ausmaß von insgesamt 172 Modulstunden (zwischen 19 und 23 Wochenstunden je Semester) vorgesehen. Die Tochter des Bf. hat im Schuljahr 2023/24 im Sommersemester (19. Februar 2024 bis 5. Juli 2024) 14 beurteilte Wochenstunden und im Schuljahr 2024/25 im Wintersemester (9. September 2024 bis 7. Februar 2025) 18 beurteilte Wochenstunden sowie im Sommersemester (17. Februar 2025 bis 4. Juli 2025) 13 beurteilte Wochenstunden absolviert. Der wöchentliche Gesamtzeitaufwand für die Ausbildung an der Abendschule inklusive Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen ist im Sommersemester 2024 mit 21 Wochenstunden, im Wintersemester 2024/25 mit 27 Wochenstunden und im Sommersemester 2025 mit ca. 20 Wochenstunden anzunehmen. Das Einkommen der Tochter des Bf. aus einer Teilzeitbeschäftigung betrug im Jahr 2024 8.962,32 Euro und im Jahr 2025 10.161,33 Euro. Seit August 2024 befindet sie sich in einer psychotherapeutischen Behandlung. Laut den vorgelegten Bestätigungen der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin vom 23. Juni 2025, 1. Dezember 2025 und 3. Dezember 2025 ist sie "nicht voll leistungsfähig", "schon seit 2022 unter schwerem Leidensdruck ihrer Problematik", leidet an "Anpassungsstörung chron. mit Angst und Depression", hat "Erschöpfungszustände", "müsste genaugenommen Krankenstand haben, was aus finanziellen Gründen nicht geht". Eine schlüssige ärztliche Bestätigung, durch welche konkrete Krankheit zu welchen Zeiten das Kind derart gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, dass es am regelmäßigen Schulbesuch und am Antritt zu Prüfungen an der Abendschule verhindert gewesen wäre, wurde nicht vorgelegt. In den Zeiträumen März 2024 bis Juni 2025 bezog der Bf. folgende Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: | ***K.***, geb. ***GebDat*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) | 03/2024 | 12/2024 | FB | Familienbeihilfe | 211,80 | 2.118,00 | 01/2025 | 06/2025 | FB | Familienbeihilfe | 221,50 | 1.329,00 | 03/2024 | 12/2024 | KG | Kinderabsetzbetrag | 67,80 | 678,00 | 01/2025 | 06/2025 | KG | Kinderabsetzbetrag | 70,90 | 425,40 | ***K2***, geb. ***GebDat2*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) | 03/2024 | 12/2024 | FB | Familienbeihilfe | 12,00 | 120,00 | 01/2025 | 06/2025 | FB | Familienbeihilfe | 12,50 | 75,00 | ***K3***, geb. ***GebDat3*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) | 03/2024 | 12/2024 | FB | Familienbeihilfe | 12,00 | 120,00 | 01/2025 | 06/2025 | FB | Familienbeihilfe | 12,50 | 75,00 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 die angeführten und vom Bf. bezogenen Beträge im Ausmaß von insgesamt 4.940,40 Euro, zurück. 2. Beweiswürdigung Der angeführte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vom Bf. vorgelegten Zeugnissen (Semesterzeugnisse vom 5. Juli 2024, 7. Februar 2025 und vom 4. Juli 2025), aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen vom 21. Oktober 2025, aus den Informationen auf der Homepage der Abendschule, aus den Einkommensteuerbescheiden 2024 und 2025 der Tochter des Bf. sowie aus den Informationen in der Beihilfendatenbank der Finanzverwaltung (FABIAN). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass beim Besuch einer Abendschule nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem wöchentlichen Unterricht von durchschnittlich 20 bis 25 Wochenstunden rund 10 Wochenstunden für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen anfallen und damit 40 % bis 50 % der in Präsenz absolvierten Wochenstunden angesetzt werden kann (vgl. z.B. BFG 4.6.2025, RV/4100304/2024, mwN). Ein darüber hinausgehender Zeitaufwand wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen. Das bedeutet, dass im hier vorliegenden Fall von 14 beurteilten Wochenstunden im Sommersemester 2024, 18 beurteilten Wochenstunden im Wintersemester 2024/25 und 13 beurteilten Wochenstunden im Sommersemester 2025 der wöchentliche Gesamtzeitaufwand für die Ausbildung an der Abendschule inklusive Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen im Sommersemester 2024 mit 21 Wochenstunden, im Wintersemester 2024/25 mit 27 Wochenstunden und im Sommersemester 2025 mit ca. 20 Wochenstunden anzunehmen ist. Mit den erwähnten Bestätigungen der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin vom 23. Juni 2025, 1. Dezember 2025 und 3. Dezember 2025, in welchen bestätigt wurde, dass die Tochter des Bf. "nicht voll leistungsfähig sei", "Erschöpfungszustände habe", "sie genaugenommen Krankenstand haben müsste, das jedoch aus finanziellen Gründen nicht gehe", "an chronischer Anpassungsstörung, Angst und Depression leide", wird nicht dargelegt, dass die Tochter aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen wäre, in den hier maßgeblichen Zeiträumen von März 2024 bis Juni 2025 ihrer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mit der erforderlichen zeitlichen Intensität nachzukommen. Die Beurteilung, ob eine Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Unterbrechung der Berufsausbildung zu führen, muss ebenso einem Arzt vorbehalten bleiben wie die die Diagnose selbst (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 87 zur krankheitsbedingten Studienbehinderung). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorliegenden Einkommensteuerbescheide 2024 und 2025 anzunehmen ist, dass die Tochter des Bf. im Streitzeitraum arbeitsfähig war und dem Arbeitsmarkt im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung gestanden ist. Daher ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich, zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, dass es am regelmäßigen Schulbesuch und am Antritt zu Prüfungen an der Abendschule verhindert gewesen wäre (vgl. VwGH 25.5.2011, 2011/16/0055). Das Finanzamt hat mit Vorhalt vom 12. November 2025 ("Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen") die Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung über die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Schulbesuchs abverlangt. Die daraufhin vorgelegte ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin, dass "die Patientin am 28.08.2024 gemäß § 135 Abs. 1 Z. 3 ASVG, § 91 Abs. 1 Z. 3 GSVG, § 85 Abs. 1 Z. BSVG, § 63 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG untersucht wurde und weitere diagnostische/therapeutische Maßnahmen derzeit erforderlich sind", genügt den oben erwähnten Anforderungen nicht, da daraus ebenfalls nicht ersichtlich ist, durch welche konkrete Krankheit zu welchen Zeiten das Kind derart gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, dass es am regelmäßigen Schulbesuch und am Antritt zu Prüfungen an der Abendschule verhindert gewesen wäre. Auch wies das Finanzamt im Vorlagebericht vom 19. Jänner 2026, dem insoweit Vorhaltscharakter zukommt, darauf hin, dass eine ärztliche Bestätigung, die eine gesundheitliche Leistungseinschränkung bescheinige, vom Bf. nicht vorgelegt worden sei. Bei dieser Sach- und Beweislage kann eine krankheitsbedingte Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges mangels Vorlage einer schlüssigen ärztlichen Bestätigung im Beschwerdefall nicht angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt. Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben einem qualitativen auch ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es daher nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, mwN). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen. Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen. Ein wöchentlicher Gesamtzeitaufwand für den Besuch des Abendgymnasiums (inklusive Selbststudium, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen) von 21 Wochenstunden im Sommersemester 2024, von 27 Wochenstunden im Wintersemester 2024/25 und von 20 Wochenstunden im Sommersemester 2025 (siehe dazu Punkt 2. - Beweiswürdigung) liegt unter der oben angeführten - von der Rechtsprechung entwickelten - Grenze von 30 Wochenstunden. Bei dieser Sach- und Beweislage nahm die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch und lag in den Rückforderungszeiträumen von März 2024 bis Juni 2025 daher mangels Erfüllung der quantitativen Anforderungen keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Unterbrechungen der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende zeitlich begrenzte Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hierzu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. VwGH 16.3.2005, 2004/14/0114; VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088). Es darf lediglich eine Unterbrechung der (konkreten) Ausbildung, nicht aber ein Abbruch vorliegen. Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn die Ausbildung, die zum Beihilfenanspruch geführt hat, nach Wegfall des Hinderungsgrundes wieder aufgenommen wird. In der Beweiswürdigung (vgl. wiederum Punkt 2.) ist das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gelangt, dass eine krankheitsbedingte Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges mangels Vorlage einer schlüssigen ärztlichen Bestätigung im Beschwerdefall nicht angenommen werden kann. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur). Der Abgabenbehörde ist bei ihrer Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt. Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EstG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10). Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 23. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100043/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100043.2026
Stammnummer
152368
Gültig
23.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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