Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2027-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2027-L/02vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
12. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 12. Juli 2002
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12. Juli 2002 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe
von 5.665,21 € und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von 567,36 € für den Prüfungszeitraum 1.1.1999 bis
31.12.2001 nachgefordert. Der Geschäftsführer sei alleiniger
Gesellschafter der GmbH. Das regelmäßig zufließende
Geschäftsführerentgelt zuzüglich Entnahmen und von der Firma
bezahlte Privatsteuern und GSVG-Beiträge erkläre er als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG. Diese
Beträge seien nach der herrschenden Rechtsprechung DB und DZ-pflichtig. Ein
Unternehmerwagnis als Geschäftsführer habe in den Unterlagen nicht
erblickt werden können.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Entgegen der
bisherigen Rechtsauslegung würden die Geschäftsführerbezüge
in Höhe von insgesamt ATS 1.732.335,00 DB und DZ-pflichtig behandelt, was
die erwähnte Nachforderung auslöse. Als Begründung werde
nicht näher auf die betrieblichen Verhältnisse eingegangen, sondern
nur erwähnt, dass die zugeflossenen Bezüge als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG erklärt worden
seien und ein Unternehmerwagnis aus den Unterlagen nicht erblickt werden
könne. Während der Lohnsteuerprüfung sei ein ausführlicher
Fragebogen beantwortet worden, dessen Inhalt offensichtlich in keiner Weise
für die Bescheidausfertigung gewürdigt worden sei. Der einzige
Geschäftsführer sei zu 100 % am Gesellschaftskapital beteiligt
und übe im Unternehmen eine beherrschende Stellung aus. Anlässlich der
Gründung der Gesellschaft sei ein Geschäftsführervertrag
abgeschlossen worden, welcher bisher im Prüfungsverfahren nicht einbezogen
worden sei. Nach der jüngsten Judikatur würden dann Einkünfte
iSd. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen und somit den
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterliegen, wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus
der Kapitalgesellschaft eingegliedert sei und ein Unternehmerwagnis dabei fehle.
Die Eingliederung in das betriebliche Geschehen werde dabei sehr weit ausgelegt,
sodass bei einer gewissenhaften und kontinuierlichen Ausübung der
Geschäftsführeragenden dieses Kriterium wohl in nahezu allen
Fällen die DB, DZ-Pflicht zum Nachteil der Kapitalgesellschaft
vorentscheide. Ob dies im gegebenen konkreten Fall zutreffe, werde der
genauen Beurteilung der korrekten Angaben im erwähnten Fragebogen
überlassen. Es werde jedenfalls die Ansicht vertreten, dass eine
Dienstnehmerähnlichkeit in allen Punkten auszuschließen
sei. Ganz wesentlich komme es auf das Unternehmerwagnis des
Geschäftsführers an, nämlich in wie weit er seine Einnahmen und
Ausgaben mitgestalten könne. Bei der Gestaltung der Ausgaben des
Geschäftsführers habe er ein namhaftes Risiko getragen. Er habe viele
betriebliche Fahrten zu Lieferanten, bestehenden und potentiellen Kunden, zu
Behörden, zur Hausbank und zu Beratern sowie zu den einzelnen Baustellen
mit seinem privaten PKW, Marke Mercedes, unternommen. Aufgrund des
Geschäftsführervertrages wären die daraus erwachsenden Kosten aus
seinem Bezug persönlich zu tragen und könnten nicht der Gesellschaft
in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus seien laufend Ausgaben bei ihm
angefallen, wie Bewirtungsspesen, Werbegeschenke, Spenden und
Repräsentationskosten, Telefongebühren im Privatbereich usw., welche
er aus seinem Bezug finanzieren habe müssen, aber nicht belegbar seien.
Naturgemäß seien diese Ausgaben auch stärkeren Schwankungen
unterlegen. Dass er aus Vereinfachungsgründen das Betriebsausgabenpauschale
von 6 % in seiner Steuererklärung beansprucht habe, solle den
tatsächlichen Anfall der vorgenannten Ausgaben nicht in Frage stellen. Die
Höhe seiner Bezüge als Geschäftsführer sei von Anfang an,
somit auch in allen drei Prüfungsjahren geprägt gewesen vom
Gesamtanspruch lt. Gesellschaftsvertrag, welcher von vornherein mit 47 %
des jeweiligen Jahresgewinnes (vor Abzug seines Bezuges) geregelt gewesen
sei. Aufgrund der konstant guten Ertragslage sei dieser Gesamtbetrag
bereits im Voraus gut kalkulierbar gewesen und die Teilzahlungen zum Teil in
regelmäßigen Monatsbeträgen, zum Teil in
unregelmäßigen Summen erfolgt. Wenn Steuerzahlungen oder
Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer von der
Gesellschaft geleistet worden seien, so würden diese als solche
Teilzahlungen auf den Jahresbezug angerechnet. In Summe hätten diese
Bezüge pro Wirtschaftsjahr genau den vereinbarten Prozentsatz vom
handelsrechtlichen Gewinn des (vom Kalenderjahr abweichenden)
Geschäftsjahres entsprochen, wobei seine Bezüge der Berechnungsbasis
jeweils zuzurechnen gewesen wären, um auf die richtige Bruttogrundlage zu
kommen. Dank der erfolgreichen Betriebsführung habe die Mindestklausel lt.
Geschäftsführervertrag bisher nicht zur Anwendung zu kommen gebraucht.
Diese habe für den Fall einer Verlustsituation oder schwacher Gewinne eine
Mindestvergütung von ATS 200.000,00 pro Jahr vorgesehen, woraus auch
die Sozialversicherung und die Einkommensteuer zu bestreiten gewesen wären,
sodass als Nettobezug nur mehr das nackte Existenzminimum verblieben
wäre. Die logische Folge dieser Ergebnisabhängigkeit sei, dass
seitens des Geschäftsführers sehr wohl ein gravierendes
Unternehmerwagnis vorgelegen habe. Insgesamt würde die Berufungswerberin
auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse keinerlei Merkmale für
ein Dienstverhältnis sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1
VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1. 2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2027-L/02
- Stammnummer
- 15236
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF