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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101381/2025

Zurückziehung einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101381/2025vom 06.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, hinsichtlich der Beschwerde vom 12. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, St. Nr. ***BF1StNr1***, beschlossen: I.Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Rechtslage Gemäß § 256 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hier und im Folgenden in der hier maßgebenden Fassung, können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Aus § 278 Abs. 1 lit. b BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat. Erwägungen Im Rahmen des Erörterungstermines vom 23.7.2026 hat der Beschwerdeführer (kurz Bf.) nach vorheriger Erläuterung der Sach- und Rechtslage die gegenständliche Beschwerde vom 12.9.2024 gegen den Bescheid vom 9.9.2024 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 zurückgezogen. Deshalb wird die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 9.9.2024 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen. Wien, am 6. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101381/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101381.2025
Stammnummer
152356
Gültig
06.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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