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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101073/2026

KESt-Direktvorschreibung aus verdeckten Ausschüttungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101073/2026vom 03.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2025 betreffend Kapitalertragsteuer 2023 zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Gesellschaft, bei der die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) Gesellschafter-Geschäftsführer war, wurden dem Bf. KESt auf Kapitalerträge im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorgeschrieben. Dabei handelte es sich einerseits um die Entnahme der Kaufablöse des Geschäftslokals und andererseits des Kassabestands. In der Beschwerde wendet sich der Bf. gegen die verdeckte Ausschüttung des Kassabestandes. Begründend wird ausgeführt, das Strafverfahren gegen den Bf. sei eingestellt worden, weil nicht festgestellt werden könne, wem und zu welchem Zeitpunkt das Kassaguthaben zufloss. Die Kapitalertragsteuer sei zu berichtigen und nur die Gewinnausschüttung aus der Kaufablöse zu berücksichtigen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mittels BVE als unbegründet ab. Im Wesentlichen wird ausgeführt, es bestehe keine Bindungswirkung zwischen Straf- und Abgabeverfahren. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung habe der Bf. (wenn überhaupt) lediglich den Mantel der Gesellschaft verkauft. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Kassaguthaben iHv € 278.833,81 bei Abtretung der Anteile zu einem Verkaufspreis von € 35.000 mitübertragen wurde. Der Bf. habe daher diese Mittel entnommen, weswegen die KESt zu Recht festgesetzt wurde. Der Bf. stellte Vorlageantrag, verwies nochmals auf das eingestellte Strafverfahren und beantragte eine mündliche Verhandlung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Diese GmbH betrieb ein Restaurant in Wien. Ende September 2023 wurde der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft eingestellt und das Lokal geschlossen, weil der Bf. in Pension ging. Der Bf. wurde am 17.10.2023 als Geschäftsführer der GmbH abberufen und Herr ***1*** als Geschäftsführer bestellt. Herr ***1*** war zuvor als Hilfskraft im Restaurantbetrieb der GmbH beschäftigt. Der Bf. verkaufte den ausgehölten Mantel der GmbH an Herr ***1*** für € 35.000. Die Saldenliste der GmbH wies einen Kassastand iHv € 278.833,81 auf. Dieses Guthaben wurde durch den Bf. entnommen. Der Bf. veräußerte das Geschäftsinventar der Gesellschaft (Lüftungsanlage, Geschäfts- und Firmenwert) für € 355.000 an eine dritte Gesellschaft. € 50.000 davon wurden als Einlage auf das Verrechnungskonto des Bf. gebucht. Der Restbetrag wurde auf ein eigens eröffnetes Konto überwiesen. Das entsprechende Entgelt wurde vom Bf. entnommen und in der Buchhaltung der GmbH nicht berücksichtigt. Forderungen durch die Gesellschaft wurden nicht eingestellt. Verträge über ein Verrechnungskonto liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung Dass der Bf. Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass die Gesellschaft ein Restaurant betrieb, ergibt sich aus den aktenkundigen Feststellungen der belangten Behörde. Dass das Lokal mit Oktober 2023 geschlossen wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Aussage des Bf. vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift vom 17.5.2024). Aus dieser Aussage ergibt sich auch, dass Herr ***1*** bei der Gesellschaft arbeitete. Dass Herr ***1*** zum Geschäftsführer bestellt wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass die Anteile an der Gesellschaft um € 35.000 verkauft wurden, ergibt sich aus dem aktenkundigen Abtretungsvertrag zwischen dem Bf. und Herrn ***1*** vom 21.12.2023. Dass lediglich die leere Hülle der Gesellschaft übertragen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Bf. vor der belangten Behörde, wonach "***1*** ein eigenes Lokal aufmachen [wollte], darum hat er sich den Mantel der GmbH gekauft" (vgl. Niederschrift vom 17.5.2024, Seite 3). Der Kassastand ergibt sich aus der aktenkundigen Saldenliste der Gesellschaft, die der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung übergeben wurde. Zur Entnahme des Kassaguthabens und zum Zufluss an den Bf.: Der Bf. wendet sich gegen die verdeckte Ausschüttung des Kassaguthabens. Er verweist darauf, das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Eine Tat nach § 33 Abs. 1 FinStrG sei nicht erweislich, weil nicht festgestellt werden könne wem und zu welchem Zeitpunkt das Kassaguthaben zufloss. Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass dem Bf. das Kassaguthaben vor Übertragung der Anteile an Herrn ***1*** zugeflossen ist. So verweist der Bf. in seiner Aussage selbst darauf, lediglich den Mantel der GmbH an Herrn ***1*** übertragen zu haben. Im Lichte dieser Vorgehensweise ist nicht verständlich, dass die Anteile an einer Gesellschaft, die lt den aktenkundigen Saldenlisten nahezu keine Verbindlichkeiten, aber ein Kassaguthaben iHv € 278.833,81 aufweist, zur Nominale iHv € 35.000 übertragen werden. Wenn das Lokal mit Oktober 2023 geschlossen wurde und Herrn ***1*** lediglich der leere GmbH-Mantel übertragen wurde, ist es als erwiesen anzusehen, dass dem Bf. das Kassaguthaben vor der Übertragung der Anteile zugeflossen ist. In der mündlichen Verhandlung legte der Bf. jedoch eine Bestätigung der vormaligen steuerlichen Vertretung vor, wonach "der Kassastand [...] im Zuge der Übernahme nicht von Herrn [Bf.] entnommen wurde" (vgl. Bestätigung vom 24.6.2026). Die mündliche Verhandlung wurde vertagt und die ehemalige steuerliche Vertretung als Zeugin geladen. In der fortgesetzten Verhandlung sagte diese aus, sie könne lediglich bestätigen, dass ein Kassastand in der Saldenliste September 2023 berücksichtigt und keine Ausschüttung gebucht wurde. Über den Verbleib des Kassabestandes außerhalb der von ihr angefertigten Buchhaltung könne sie keine Auskunft erteilen. Per E-Mail übermittelte der Bf. sodann am 30.7.2026 eine Ablichtung eines handgeschriebenen, undatierten Schriftstücks. Dort wird bestätigt, dass die 2023 Buchhaltung von Herrn ***1*** übernommen wurde. Nach stRsp des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. bspw. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082, Rn 11). Das Vorbringen des Bf. basiert zunächst darauf, auf das eingestellte Strafverfahren zu verweisen. Daraus ist aber beweiswürdigend schon deswegen nichts zu gewinnen, weil im Strafverfahren andere Beweisregelungen gelten und entsprechend keine Bindungswirkung an einen Einstellungsbeschluss besteht (vgl. bspw. VwGH 25.7.2024, Ra 2024/16/0044). Zudem hat der Bf. eine Bestätigung der ehemaligen steuerlichen Vertretung vorgelegt. Die ehemalige steuerliche Vertretung hat die Bestätigung im Rahmen der zeugenhaften Einvernahme konkretisiert und dargelegt, dass abseits der buchhalterischen Berücksichtigung zum Kassastand keine Angaben gemacht werden können. Schließlich hat der Bf. eine (vorgebliche) Bestätigung des Herrn ***1*** beigebracht, wonach dieser die Buchhaltung aus 2023 übernommen habe. Herr ***1*** hat seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben und ist nach Indien verzogen. Eine Einvernahme dieser Person zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ist daher nicht möglich. Diesem Schreiben kann für die Frage des Kassaguthabens nichts entnommen werden. Zwar weist die Unterschrift auf dieser Bestätigung eine Ähnlichkeit mit der Musterzeichnung des Herrn ***1*** im Firmenbuch auf. Aus der Bestätigung ist aber schließlich nichts über den Verbleib des Kassaguthabens zu gewinnen, wird doch lediglich bestätigt, dass Herr ***1*** die Buchhaltung übernommen hat. Das Bundesfinanzgericht sieht es anhand der obigen Umstände als überragend wahrscheinlich an, dass dem Bf. das Kassagutachten vor Übertragung der Anteile zugeflossen ist: Der Verkauf des ausgehöhlten GmbH-Mantels ohne Verbindlichkeiten würde - sofern der Kassastand tatsächlich mitübertragen worden wäre - diesen auch abgelten. Die nicht näher bewiesene Behauptung, der Bf. habe Herrn ***1*** helfen wollen, ist nicht glaubhaft. Auf Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie die Unterstützung einer zuvor als Hilfskraft beschäftigte Person in Höhe von knapp € 280.000 fremdüblich sein solle, wurde keine Antwort gegeben. Schriftliche Unterlagen oder Verträge liegen nicht vor. Aus der (vorgeblichen) Bestätigung des Herrn ***1*** ist für den Verbleib des Kassaguthabens nichts zu gewinnen. Im Ergebnis sieht es das Bundesfinanzgericht daher als erwiesen an, dass dem Bf. das Kassaguthaben zugeflossen ist. Zum Verkauf des Inventars Dass der Bf. das Inventar der Gesellschaft veräußerte, ergibt sich aus dem Vertrag zwischen der Gesellschaft, vertreten durch den Bf., sowie einer dritten Gesellschaft vom 18.7.2023. Dieser Vertrag ist aktenkundig. Die Rechnung hierzu wurde am 7.12.2023 durch den Bf. gelegt. Dass das Entgelt entnommen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Bf. (vgl. Niederschrift vom 17.5.2024, Seite 3). Dass keine Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Bf. eingestellt wurden, ergibt sich aus der vorliegenden Saldenliste und wurde vom Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Verträge über das Verrechnungskonto wurden weder im Rahmen der Betriebsprüfung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde bekanntgegeben, dass derartige Verträge nicht existieren. Auch die vormalige steuerliche Vertretung bestätigte, dass keine Verträge über das Verrechnungskonto vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass eine verdeckte Ausschüttung hinsichtlich des Entgelts aus dem Verkauf des Inventars der Gesellschaft vorliegt. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, wonach hinsichtlich des Verkaufs des Inventars der Gesellschaft keine Forderung eingestellt wurde. Eine verdeckte Ausschüttung liegt steuerlich insbesondere dann vor, wenn sich der Gesellschafter(-Geschäftsführer) zu Lasten der GmbH Vorteile zuwendet und dies nicht zeitnah durch die Erfassung einer (realen) Forderung der GmbH ausgleicht. Holen sich Gesellschafter - ohne entsprechende Gegenleistung - Geld aus der GmbH und unterbleibt eine zeitgerechte Erfassung der Forderung der GmbH, liegt demnach eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. Zorn, Forderung am Verrechnungskonto oder verdeckte Ausschüttung? SWK 12/2015, 577ff; VwGH 15.12.2025, Ra 2022/13/0033; 8.10.2020, Ra 2019/13/0075, Rn 12). Der Bf. vermeint jedoch, es gebe keine verdeckte Ausschüttung aus der Entnahme des Bargelds, da das diesbezügliche Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde. Hierzu ist auszuführen, dass keine Bindungswirkung hinsichtlich eines Einstellungsbeschlusses aufgrund der anders gearteten Beweisregeln besteht (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0043; 25.7.2024, Ra 2024/16/0044). Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass dem Bf. das Bargeld zugeflossen ist. Der Zufluss von Geld aus einer Gesellschaft ohne zeitgerechte Erfassung der Forderung der GmbH ist eine verdeckte Ausschüttung (vgl. nochmals Zorn, SWK 12/2015, 577 (583); VwGH 15.12.2025, Ra 2022/13/0033; 8.10.2020, Ra 2019/13/0075, Rn 12). Fest steht, dass keine Forderungen eingebucht wurden. Auch Unterlagen zum Verrechnungskonto wurden nicht vorgelegt. Insgesamt geht damit das Bundesfinanzgericht von verdeckten Ausschüttungen sowohl hinsichtlich des Verkaufs des Inventars als auch des Kassabestandes aus. Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen (vgl VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005, Rn 63 mVa VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027, mwN). Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von dem gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Die abzugsverpflichtete GmbH hat ihren Geschäftsbetrieb mit Oktober 2023 eingestellt. Sämtliches Inventar wurde - wie festgestellt - verkauft. Der nachfolgende Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach Indien verzogen. Dass im vorliegenden Fall eine Durchsetzung der Haftung nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Die Direktvorschreibung der KESt an den Bf. erfolge damit zu Recht. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zu verdeckten Ausschüttungen (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2022/13/0033; 8.10.2020, Ra 2019/13/0075). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 3. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101073/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101073.2026
Stammnummer
152355
Gültig
03.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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