Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102243/2026
Anrechnung Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102243/2026vom 30.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird festgesetzt iHv Euro -2.730,00 (Gutschrift).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) brachte am 2. März 2026 elektronisch die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2025 ein. Damit wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und waren die Angaben zu drei minderjährigen Kindern enthalten.
Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 18. März 2026.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin im Jahr 2025 höher als 7.284,00 Euro gewesen seien.
Die Veranlagung ergab eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von Euro 331,00.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom 18. März 2026 wurde am 21. März 2026 Beschwerde eingebracht.
Mit der Beschwerde wurden u. a. die Berücksichtigung von Werbungskosten (Arbeitsmittel, Reisekosten, Familienheimfahrten) sowie Außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Katastrophenschäden) und für die drei Kinder jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt.
Mit "Ersuchen um Ergänzung" der Behörde vom 7. April 2026 wurde der Bf. um konkrete Angaben zu den Anträgen ersucht.
Zu den Werbungskosten wurde u.a. um Vorlage von Belegen und Zahlungsnachweisen sowie um eine detaillierte Kostenaufstellung ersucht.
Ebenso wurden für die beantragten Außergewöhnlichen Belastungen Belege, detaillierte Kostenaufstellungen sowie Unterlagen über etwaige Kostenersätze abverlangt.
Mit elektronisch eingebrachter Antwort am 11. April 2026 gab der Bf. an, dass er die Erklärung falsch ausgefüllt habe und keine Dokumente beibringen könne. Es wurde um Neuberechnung der Steuer ersucht.
Die Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30. April 2026 als unbegründet ab.
Es war festgehalten, dass trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden seien und könnten mangels Nachweisen keine Aufwendungen berücksichtigt werden.
Mit Vorlageantrag vom 18. Mai 2026 brachte der Bf. vor, dass der Familienbonus Plus mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2026 nicht berücksichtigt worden sei. Die Familienbeihilfe für 2025 habe die Gattin des Bf. für die drei Kinder bezogen. Es wurde um Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus und Erlassung eines neuen Bescheides ersucht.
Die Behörde legte mit Vorlagebericht vom 21. Mai 2026 die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht vor.
Weiters lagen die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der Gattin des Bf. sowie der entsprechende Einkommensteuerbescheid 2025 bei. Daraus war ersichtlich, dass der beantragte Familienbonus Plus für die drei Kinder antragsgemäß berücksichtigt und in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge zugesprochen worden war.
In der Stellungnahme gab die Behörde u.a. an, dass der Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Antrags auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus für die drei Kinder stattzugeben sei. Darüber hinausgehende Anträge wären abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer dem geltenden Tarif entsprechend berechnet (hier für das Jahr 2025).
Abs. 2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1.Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
…
Abs. 3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
…
3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus den vorliegenden Akten der Behörde, den Steuererklärungen, Anträgen und den Schreiben des Bf.
Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2025, in der die Angaben hinsichtlich der drei Kinder des Bf. enthalten waren, beantragte der Bf. lediglich die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Dieser blieb bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2025 mit Bescheid vom 18. März 2026 unberücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin den für eine Zuerkennung zulässigen Betrag von Euro 7.284,00 überstiegen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom 18. März 2026 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag, jedoch die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus für die drei Kinder des Bf. beantragt. Weiters wurden Werbungskosten und Außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, jedoch wurden dazu keine Unterlagen beigebracht.
In der Beantwortung des dazu ergangenen Ergänzungsersuchens der Behörde gab der Bf. an, dass ihm keine diesbezüglichen Dokumente vorliegen.
Mit der am 30.4.2026 erlassenen BVE wurde die Beschwerde durch die Behörde als unbegründet abgewiesen. Die Anerkennung der Werbungskosten und Außergewöhnlichen Belastung wurde mangels Nachweisen und Dokumenten zu Recht versagt.
Es blieb aber auch der Antrag auf Zuerkennung des Familienbonus Plus unberücksichtigt.
Im gegen die BVE eingebrachten Vorlageantrag erfolgte keine Anfechtung des gesamten Bescheides.
Das Vorbringen beschränkte sich nur auf den unberücksichtigt gebliebenen Familienbonus Plus. Der Bf. hielt dazu fest, dass seine Gattin für die Kinder Familienbeihilfe im Jahr 2025 bezogen hatte. Er beantragte nochmals die Zuerkennung des halben Familienbonus Plus für die drei Kinder und die Erlassung eines dementsprechenden Bescheides.
Das BFG stellte dazu fest, dass sich die insofern eingeschränkte Beschwerde des Bf., wie den Schriftsätzen zu entnehmen war, nur noch gegen die unterlassene Berücksichtigung des Familienbonus Plus richtete.
Es war somit nur über diesen Beschwerdepunkt zu entscheiden.
Aufgrund der dem BFG vorliegenden Unterlagen zur Einkommensteuer 2025 der Gattin des Bf. war als unstrittig festzustellen, dass diese für die drei Kinder den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt und auch zugesprochen bekommen hatte.
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 2 iVm Abs. 3a EStG 1988 wird der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag von der nach dem Einkommensteuertarif errechneten Steuer abgezogen.
Der maximal aus diesem Titel in Abzug zu bringende Betrag richtet sich dabei nach der Höhe dieses Steuerbetrages. Ein Betrag unter Null, d.h. eine Gutschrift kann daher allein aus der Berücksichtigung des Familienbonus Plus nicht entstehen.
Im Fall des Bf. wurde durch die Gattin des Bf. Familienbeihilfe für drei minderjährige Kinder bezogen und auch der halbe Familienbonus Plus.
Dem Antrag des Bf. entsprechend stand dem Bf. daher ebenfalls der halbe Familienbonus Plus, d.h. für die drei Kinder ein Betrag von insgesamt Euro 3.000,24 zur Anrechnung zur Verfügung. Der maximal in Abzug zu bringende Betrag richtete sich jedoch nach der nach dem Tarif, vor Abzug der Abzugsbeträge, ermittelten Einkommensteuer.
Die Steuer betrug im Fall des Bf. Euro 2.399,11.
Der Familienbonus Plus konnte daher in Höhe dieses Betrages in Anrechnung gebracht werden. Die Steuer reduzierte sich daher auf Null.
Infolge Erstattung des Verkehrsabsetzbetrages und Anrechnung der bisherigen Lohnsteuer ergab sich für den Bf. eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von insgesamt Euro 2.730,00. Unter Berücksichtigung der mit Erstbescheid festgesetzten Gutschrift, ergab sich die ergänzende Gutschrift von Euro 2.399,00.
Zu den Details der Bemessungsgrundlagen und Berechnung wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Da die Behörde die Zuerkennung des halben Familienbonus Plus zu Unrecht versagt hatte, war der Beschwerde stattzugeben.
Die Entscheidung war wie im Spruch angeführt zu treffen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren lag keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergaben sich unmittelbar aus der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
BEILAGE: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 30. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102243/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102243.2026
- Stammnummer
- 152354
- Gültig
- 30.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF