Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100702/2025
Nachsicht - keine persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100702/2025vom 07.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kara Wieland BA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMag.Dr. Mosser-Enzinger Steuerberatungs-GmbH, Ederbastei 20, 8750 Judenburg, über die Beschwerde vom 9. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2024 mit dem ein Antrag auf Nachsicht nach § 236 BAO abgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Nachsicht. Er führte aus, dass er nach 32 Jahren als Kleinunternehmer vor einer persönlichen und wirtschaftlichen Ausnahmesituation stehe, die ihn dazu veranlasse, diesen Antrag zu stellen.
Hinsichtlich seiner persönlichen Situation führte er aus, dass er im ***Datum1*** einen ***Leiden1*** erlitten und bei ihm im ***Datum2*** ***Leiden2*** diagnostiziert worden sei. Im ***Datum3*** habe er sich einer Operation unterzogen, die mit zahlreichen therapeutischen Maßnahmen und Arztbesuchen sowie einem Rehabilitationsaufenthalt im ***Datum4*** verbunden gewesen sei. Weiters habe er sich im ***Datum5*** scheiden lassen, wodurch eine Übersiedlung nach Wien notwendig geworden sei.
Zu seiner wirtschaftlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Umsatz aufgrund der Corona-Zeit dramatisch eingebrochen sei und seine Bemühungen, diesen wieder aufzubauen, bislang gescheitert seien. Er beziehe seit ***Datum5*** Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mittels Erspartem und Darlehen von Verwandten. Er könne daher den Steuerrückstand nicht begleichen.
Um weitere Kosten zu sparen, werde er seine Mietwohnung in Wien im Sommer 2024 kündigen und bei Freunden unterkommen. Zudem habe er Ende ***Datum3*** sein Gewerbe abgemeldet. Er könne von seinen Verwandten ein weiteres Darlehen in Höhe von EUR 1.000,00 erhalten. Er ersuche daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände um Erlassung des offenen Betrages wegen Unbilligkeit.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2024, welcher am 9. August 2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wies die Abgabenbehörde dieses Ansuchen ab. Sie führte aus, dass fällige Abgabenschuldigkeiten nur dann nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig sei. Eine Unbilligkeit liege nicht vor, weil die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung der generellen Rechtsnormen sei, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Weise treffe. Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit führte die Abgabenbehörde aus, dass diese nur vorliegen würde, wenn die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet und mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. Die finanzielle Situation des Abgabenschuldners sei so schlecht, dass die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an einer Existenzgefährdung nichts ändere. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise erbracht, weswegen weder von einer sachlichen noch persönlichen Unbilligkeit auszugehen sei. Das Ansuchen sei daher bereits aus Rechtsgründen abzuweisen und eine Ermessensentscheidung sei nicht möglich.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Er könne derzeit nur mit Hilfe seiner geringen Barmittel bzw. aufgrund von Zuwendungen von Freunden leben. Er bekomme weder vom AMS Unterstützung noch seien über seine Anträge auf Mindestsicherung oder Ausstellung eines Behindertenpasses entschieden worden. Hinzu würden eine Scheidung (***Datum5***), ein ***Leiden1*** (***Datum1***) und eine ***Leiden2*** (***Datum3***) kommen. All dies sei durch entsprechende Befunde bzw. Beschlüsse des **zuständigen Bezirksgerichtes*** belegbar. Persönliche Unbilligkeit sei gegeben, weil seine Barmittel verbraucht seien, er auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen sei, er Notstandshilfe beantragen habe müssen und er die Ausstellung eines Behindertenpass beantragt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2024, welche durch Hinterlegung am 7. Oktober 2024 zugestellt wurde, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit belege.
Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurde die Verlängerung der Frist zur Abgabe eines Vorlageantrages bis zum 15. November 2024 beantragt.
Am 15. November 2024 langte ein Schreiben, welches den Betreff "***Bf1***, ***Fehlerhafte Adresse***, ***Wiener Bezirk***, Rechtsungültige BVE ***falsche Steuernummer Bf***" hatte, ein. Dieses wurde von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet. Der Beschwerdeführer brachte vor: Es werde gegen das als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Schriftstück vom 2. Oktober 2024 Einspruch/Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2024 entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil der Name und die Steuernummer nicht korrekt seien. Es werde daher beantragt, eine dem Gesetz entsprechende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer für den Fall einer negativen Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass persönliche Unbilligkeit vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich im ***Datum6*** einer ***Leiden3*** unterziehen müssen. Er erhalte weder Arbeitslosengeld noch Notstandsunterstützung. Aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung erziele der Beschwerdeführer ein monatliches Gehalt von EUR 350,00. Einen Pensionsantrag könne der Beschwerdeführer erst ab 2026 stellen. Er verfüge über kein verwertbares Vermögen.
Mit Eingabe vom 25. November 2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Sozialministeriums über die Ausstellung eines Behindertenpasses (Behinderung in Höhe von 50%) sowie einen Bescheid der Stadt Wien vom 12. November 2024 über die Zuerkennung der Mindestsicherung ab September 2024 mit Anweisungsplan.
Am 5. März 2025 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle Einkommens- und Vermögenslage darzulegen und weitere Unterlagen, die sein bisheriges oder ergänzendes Vorbringen belegen, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er derzeit Mindestsicherung der Stadt Wien beziehe, über kein verwertbares Vermögen verfüge und auch keine Forderungen gegenüber Dritten habe. Er besitze lediglich persönlich notwendige Güter und einen günstigen notwendigen Hausrat. Er wohne in einer Mietwohnung. Er habe derzeit einen Kredit in Höhe von EUR 1.000,00, wobei die Bank einen wesentlichen Teil der Kreditschuld erlassen habe. Seine größte Schuld bestehe bei der Abgabenbehörde in Höhe von EUR 10.000,00. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege eine persönliche Unbilligkeit vor. Durch die Coronapandemie und deren Einschränkungen sowie seine schweren Erkrankungen habe er als Gewerbetreibender kein Einkommen mehr, um seine Abgabenschulden zu bezahlen. Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, dass keine persönliche Unbilligkeit vorliege, sei eine Fehlinterpretation des § 236 BAO. Eine von der Abgabenbehörde angestrebte Exekution habe keine Erfolgsaussicht und würde lediglich Verwaltungskosten produzieren. Abschließend wiederholte er sein Vorbringen, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam erlassen worden sei und stellte abschließend den Antrag, die Abgabenschuldigkeit nachzusehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betrieb ein ***Name Betrieb***. Dieser Betrieb und die daraus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren im Jahr 2021 seine einzige Einkunftsquelle. Im Jahr 2021 hatte er ein Einkommen in Höhe von EUR 48.221,18. Auf die hierfür festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 13.182,90 rechnete die Abgabenbehörde die vom Beschwerdeführer geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen an, sodass eine Abgabennachforderung in Höhe von EUR 10.130,00 entstand. Dieser Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26. März 2024 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hausrat, sonst aber über keine relevanten Vermögenswerte.
Er erhält von der Stadt Wien nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU: EUR 922,42) und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (GDW: EUR 307,47). Weiters erhält er eine Mietbeihilfe von monatlich EUR 360,31 sowie als Inhaber eines Behindertenpasses monatlich EUR 221,38.
Es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen.
Gegenüber der ***Bank1*** besteht eine Verbindlichkeit von EUR 1.000,00.
Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers haften EUR 9.888,83 aus. Dieser Rückstand setzt sich aus der nicht beglichenen Einkommensteuer 2021 (EUR 8.792,43), Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2021 (EUR 740,47) sowie Säumniszuschlägen (EUR 180,09; EUR 87,92 sowie EUR 87,92) zusammen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhten auf dem vorgelegten Akt der Abgabenbehörde, den vom Beschwerdeführer gemachten und von der Abgabenbehörde nicht bestrittenen Angaben, gegen die seitens des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls keine Bedenken bestanden, den Bescheiden der Stadt Wien vom 12. November 2024 und 28. Mai 2026, der Einsicht in die Datenbanken der Abgabenbehörde - insbesondere Abfrage des Abgabenkontos des Beschwerdeführers - sowie einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Vorbemerkung zur Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2024:
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und in diesem ist die Person zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheid hat nach § 93 Abs. 3 BAO ferner eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Nach § 96 Abs. 1 BAO haben alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde zu enthalten und sind mit Datum sowie Unterschrift dessen zu versehen, der die Erledigung genehmigt hat.
Nach § 96 Abs. 2 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2024 entspricht sowohl § 93 BAO (erforderlicher Bescheidinhalt) als auch § 96 BAO (Erfordernisse schriftlicher Ausfertigungen). Die Steuernummer ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend (vgl VwGH 3.7.2003, 2003/15/0024; 4.6.2009, 2006/13/0076).
Die Anschrift "***falsche Adresse***" (statt ***Adresse Beschwerdeführer***) auf der Beschwerdevorentscheidung führte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls nicht dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2024 nicht wirksam erlassen worden wäre. Dies beruhte insbesondere darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung mit einem Deckblatt versandt wurde, auf dem "***Adresse Beschwerdeführer***" aufgedruckt war. Da der Beschwerdeführer unstrittig die Erledigung im Original erhielt (laut Rückschein wurde diese am 10. Oktober 2024 ausgefolgt), wurde die Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen.
1. Unbilligkeit
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die in § 236 Abs. 1 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (vgl VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117).
2. Persönliche Unbilligkeit
Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn sich aus einem Vergleich der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen ein wirtschaftliches Missverhältnis ergibt (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118; 19.10.2006, 2003/14/0098).
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Hierfür genügt es, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenswerten möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (zB VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0126, mwN).
Maßgebend sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN).
2.1. Gefährdung der Existenzgrundlage
Nach den Feststellungen bezieht der Beschwerdeführer derzeit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz Leistungen. Teile dieser Leistungen sind unpfändbare Forderungen nach § 290 Abs. 1 Z 2 EO und Z 8 EO iVm § 53 AbgEO. Die übrigen Teile sind beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a Abs. 1 Z 7 EO iVm § 53 AbgEO, die nicht gepfändet werden können, weil sie betraglich unter dem Existenzminimum liegen. Der Beschwerdeführer ist in seiner (derzeitigen) wirtschaftlichen Existenz somit geschützt bzw kann die Einhebung der Abgabenschulden seine Existenz - aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen, die zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld führen - nicht gefährden.
2.2. Vermögensverschleuderung
Nach den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen Hausrat, sonst aber über keine relevanten Vermögenswerte. Die vom Beschwerdeführer für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ins Treffen geführten wirtschaftlichen Verhältnisse können damit auch zu keiner Veräußerung führen, die einer Vermögensverschleuderung gleichkommen würde.
2.3. Conclusio
Obwohl der Beschwerdeführer persönlich wie auch finanziell belastet ist, liegt (derzeit) keine persönlich bedingte Unbilligkeit vor: Eine Einhebung der Abgaben ist derzeit nicht möglich und gefährdet die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers damit nicht. Weiters ist auch keine Veräußerung von Vermögenswerten, die einer Vermögensverschleuderung gleichkommen würde, möglich.
3. sachliche Unbilligkeit
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (zB VwGH 7.2.1989, 88/14/0040). Es muss zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 29.6.2006, 2006/16/0007; 26.2.2013, 2010/15/0077).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass persönliche Unbilligkeit vorliegt. Aus diesem Grund war eine sachliche Unbilligkeit nicht zu prüfen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung, dass gegenständlich keine persönliche Unbilligkeit vorlag, gründete sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es lag somit im gegenständlichen Beschwerdefall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam.
Wien, am 7. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100702/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100702.2025
- Stammnummer
- 152352
- Gültig
- 07.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF