Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100366/2022
Haftung gemäß § 9 BAO, keine Gläubigergleichbehandlung, Abstellen auf Fälligkeitstage, ausgesetzte Abgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100366/2022vom 03.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2020 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, Steuernummer der Primärschuldnerin ***StrNrPS**, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer wird zur Haftung für folgende Abgaben der Primärschuldnerin in der genannten Höhe herangezogen:
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Abgabenart
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Höhe
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Dienstgeberbeitrag 01-12/13
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494,46
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-12/13
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43,97
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Lohnsteuer 01-12/13
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2.666,15
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Umsatzsteuer 2014
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599,07
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Dienstgeberbeitrag 01-12/14
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517,74
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-12/14
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46,04
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Lohnsteuer 01-12/14
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2.737,29
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Verspätungszuschlag 02/15
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457,49
|
Umsatzsteuer 05/15
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1.736,34
|
Umsatzsteuer 2015
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21.698,39
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Säumniszuschlag 2015, Bescheid 9.6.2015
|
183
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Dienstgeberbeitrag 07/15
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525,6
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/15
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46,72
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Körperschaftssteuervorauszahlung 07-09/15
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330,28
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Lohnsteuer 07/15
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666,37
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Säumniszuschlag 2014
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53,32
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Säumniszuschlag 2015, Bescheid 9.7.15
|
54,75
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Umsatzsteuer 06/15
|
827,45
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin*** (Primärschuldnerin) gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin m Ausmaß von gesamt € 198.763,71 (Umsatzsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Lohnsteuer, Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Körperschaftsteuer) in Anspruch genommen. Darin wurde insbesondere darauf eingegangen, dass der Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung nicht entsprechend erbracht worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf die Beantwortung des Haftungsvorhaltes verwiesen. In einer gesonderten weiteren Begründung wurde erneut auf die Ausführungen im Jahr 2018 verwiesen. Insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2015 als Geschäftsführer aus der Primärschuldnerin ausgeschieden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 in Krankenstand gewesen und an der Wahrnehmung seiner Verantwortung als Geschäftsführer objektiv gehindert gewesen. Ab März 2015 habe sich der Beschwerdeführer in stationärer Krankenhausbehandlung befunden - zeitweise in akut lebensbedrohlichem Zustand auf der Intensivstation. Der Beschwerdeführer wäre auch faktisch während seiner Geschäftsführung nicht in der Lage gewesen, diese Abgaben zu entrichten, da sie zu dieser Zeit noch gar nicht vorgeschrieben gewesen seien. Während der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer sei die Abgabengebarung ordnungsgemäß gewesen. In Einzelfällen sei es vorgekommen, dass sich die Lieferanten die Kundenforderungen zur Sicherung der konkreten Warenlieferung hätten abtreten lassen. Diese Einzelgeschäfte seien alle ordnungsgemäß abgeschlossen worden und seien als Zug-um-Zug Geschäfte für die Beurteilung einer Gläubigerbevorzugung nicht relevant.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 10. Februar 2022 vorgelegt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von 15. Juli 2005 bis 21. August 2015 Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss vom **. Februar 2016 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom **. Juli 2018 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Am **. November 2018 wurde die Löschung der Firma gemäß § 40 FBG ins Firmenbuch eingetragen.
Nachstehende haftungsgegenständlichen Abgaben haften noch unberichtigt aus:
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Abgabenart
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Höhe
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Dienstgeberbeitrag 01-12/13
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537,46
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-12/13
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47,79
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Lohnsteuer 01-12/13
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2.897,99
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Umsatzsteuer 2014
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651,16
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Dienstgeberbeitrag 01-12/14
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562,76
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-12/14
|
50,04
|
Lohnsteuer 01-12/14
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2.975,31
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Verspätungszuschlag 02/15
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497,27
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Umsatzsteuer 05/15
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1.887,33
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Umsatzsteuer 2015
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47.170,37
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Säumniszuschlag 2015, Bescheid 9.6.2015
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198,91
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Dienstgeberbeitrag 07/15
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571,30
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/15
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50,78
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Körperschaftssteuervorauszahlung 07-09/15
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359,00
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Lohnsteuer 07/15
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724,32
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Säumniszuschlag 2014
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57,96
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Säumniszuschlag 2015, Bescheid 9.7.15
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59,51
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Umsatzsteuer 06/15
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899,4
Die im Haftungsbescheid noch enthaltene Umsatzsteuer 2012 und Umsatzsteuer 02/2015 haften nicht mehr aus.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 und der Umsatzsteuer 2015 ist die Einhebung ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 22. August 2015 als Geschäftsführer ausgeschieden sei, und dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 9. Februar 2022. Auch die Feststellungen zum Konkursverfahren und zur Löschung gemäß § 40 FBG beruhen auf dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 9. Februar 2022.
Dass die Umsatzsteuer 2012 und die Umsatzsteuer 02/2015 nicht mehr aushaften, ergibt sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 21. Oktober 2025 und vom 8. Juni 2026 sowie aus der am 3. August 2026 erfolgten Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem. Aus dieser ergibt sich auch, dass die Umsatzsteuer 05/2015 nur noch in der Höhe von € 1.887,33 aushaftet (Betrag im Haftungsbescheid € 4.322,06. Dass sich hinsichtlich der übrigen Abgaben keine Reduktion ergeben hat, ergibt sich auch aus der Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem. Die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 und 2015 ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 8. Juni 2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015 besteht eine aufrechte Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO). Diese haftungsgegenständlichen Nachforderungen an Umsatzsteuer beruhen auf bescheidmäßigen Vorschreibungen (vgl. die aktenkundigen Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 24. Oktober 2016 bzw vom 21. Dezember 2016). Diese Bescheide ergaben jeweils eine Nachforderung an Umsatzsteuer, die der im Haftungsbescheid genannten Höhe entspricht (2014: € 651,16 und 2015: € 47.170,37). Die Nachforderungen an Umsatzsteuer 2014 und 2015 wurden somit nicht entrichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/13/0035, ausgeführt, dass die Subsidiarität der Haftung einer Haftungsinanspruchnahme trotz gegenüber der Primärschuldnerin bestehenden Aussetzung der Einhebung nicht entgegensteht, wenn der Erstschuldner nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften der Fall sein kann. In diesem Fall kann der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden.
Im Beschwerdefall wurde die Primärschuldnerin infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst und die Firma gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange noch Vermögen vorhanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vgl 28. Oktober 2014, Ro 2014/13/0035).
Da die aufgrund dieser Festsetzungen resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer 2014 und 2015 nicht entrichtet wurden, kann sich aufgrund des Beschwerdeverfahrens, das der verfügten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegt, kein abwickelbares Vermögen mehr ergeben, sodass nicht von einem Fortbestand der Rechtspersönlichkeit der Primärschuldnerin auszugehen ist.
Daher steht der Umstand, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 und 2015 eine Aussetzung der Einhebung aufrecht ist, der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für diese Abgaben nicht entgegen.
Vertreterstellung
Der Beschwerdeführer war von 15. Juli 2005 bis 21. August 2015 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er war daher ein Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 BAO und kommt daher grundsätzlich als Haftungsschuldnerin gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Betracht.
Die Umsatzsteuer weist gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 monatliche Fälligkeiten auf. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine abweichende Fälligkeit begründet. Die Umsatzsteuern für die Monate 07/15 bis 12/15 waren am 15. September 2015 (U 07/15), 15. Oktober 2015 (U 08/15), 16. November 2015 (U 09/15), 15.Dezember 2015 (U 10/15), 15. Jänner 2016 (U 11/15), 15. Februar 2016 (U12/15) fällig.
Die Fälligkeiten dieser Abgaben fallen somit Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Eine Haftungsinanspruchnahme für diese Abgaben kommt daher nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer wurde zur Haftung für die Umsatzsteuer 2015 aufgrund der Jahresveranlagung 2015 herangezogen. Diese ergab eine Nachforderung in der Höhe von € 47.170,37. Für diesen Betrag wurde der Beschwerdeführer auch zur Haftung herangezogen. Wie bereits ausgeführt wird gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 durch eine Nachforderung aufgrund einer Veranlagung keine von § 21 Abs. 1 UStG 1994 abweichende Fälligkeit begründet.
Da dem Bundesfinanzgericht die genauen Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Umsatzsteuer für die Monate 07/15 bis 12/15 nicht zur Verfügung stehen, wird die Nachforderung Umsatzsteuer 2015 durch 12 geteilt. Dies ergibt für die einzelnen Monate einen Betrag in der Höhe von € 3.930,86 (Anm. Diese Vorgehensweise wurde auch für die monatliche Aufgliederung im Rahmen der Gläubigergleichbehandlung gewählt, wogegen keine Einwände erhoben wurden, vgl dazu auch den Aktenvermerk vom 17. Juni 2026 über ein Telefonat mit einem Vertreter der belangten Behörde). Für die Monate 07/15 bis 12/15 ergibt dies einen Betrag in der Höhe von insgesamt € 23.585,16. Die Nachforderung aufgrund der Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2015 war daher um diesen Betrag zu kürzen. Der Beschwerdeführer kann daher nur für den gekürzten Betrag (€ 23.585,21) zur Haftung herangezogen werden.
Uneinbringlichkeit der vom Vertretenen geschuldeten Abgaben
Uneinbringlichkeit
Bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung. Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl etwa VwGH vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0092).
Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 9 Rz 5).
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 3. Februar 2016 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde am 25. Juli 2018 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Am 28. November 2018 wurde die Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht.
Aufgrund dessen steht die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenforderungen jedenfalls fest.
Aushaftende Abgaben
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften in der in den Feststellungen genannten Höhe unberichtigt aus.
Aufgrund der Akzessorietät der Haftung nach § 9 BAO war die hinsichtlich der U 05/2015 im Vergleich zum Haftungsbescheid erfolgte Reduktion (Betrag im Haftungsbescheid € 4.322,06) der noch aushaftenden Abgabenschuld sowie der Umstand, dass die Umsatzsteuer 2012 und die Umsatzsteuer 02/2015 nicht mehr unberichtigt aushaften jedenfalls zu berücksichtigen, weshalb eine Heranziehung zur Haftung für die nicht mehr bestehenden Abgabenschuldigkeiten nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 19. März 2015, 2013/16/0200).
Schuldhafte Pflichtverletzung
Die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter voraus.
Nichtentrichtung von Abgaben, Gläubigergleichbehandlung, Erkrankung des Beschwerdeführers
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/13/0060). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl § 80 Abs 1 BAO). Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 9 Rz 10).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 17. Juni 2026 die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gläubigergleichbehandlung dargelegt und er wurde aufgefordert, in diesem Sinne zur Gläubigergleichbehandlung bzw. zur fiktiven Gleichbehandlungsquote binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Dazu wurden dem Beschwerdeführer insbesondere die Dienstgeberbeiträge, die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag und die Umsatzsteuer mit ihrer monatlichen Fälligkeit vorgehalten, da dies im bisherigen Verfahren nicht geschehen ist (vgl VwGH 26. Mai 2021, Ra 2020/13/0073, VwGH 30. Jänner 2014, 2013/16/0199).
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer - obwohl für die Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt (vgl VwGH 19. Oktober 2017, Ra 2016/16/0097) - auch die Lohnsteuer monatlich nach Fälligkeitstagen aufgegliedert vorgehalten, um diesen in die Lage zu versetzen, konkret vorzulegen, weshalb welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet wurde (vgl VwGH 30. Jänner 2014, 2013/16/0199).
Ebenso wurde der Beschwerdeführer in dem Beschluss aufgefordert, dazulegen, inwieweit er durch die von ihm vorgebrachte Erkrankung und Krankenhausaufenthalte gehindert war, seinen Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen bzw warum er die Position als Geschäftsführer nicht zurückgelegt hat oder ob er durch seinen gesundheitlichen Zustand gehindert war, von der Geschäftsführerfunktion zurückzutreten.
Der Beschluss vom 17. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2026 zugestellt (vgl den aktenkundigen Rückschein mit dem Übernahmedatum 19. Juni 2026). Der Beschwerdeführer hat zum dem Beschluss vom 17. Juni 2026 keine Stellungnahme abgeben.
In der Begründung zur Beschwerde und der Vorhaltsbeantwortung wird darauf verweisen, dass zu den vorhandenen Verbindlichkeiten, deren Tilgung und den liquiden Mitteln nicht Stellung genommen werden könne, da der Beschwerdeführers sämtliche Unterlagen an den neuen Eigentümer übergeben hätte. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl VwGH 27. Mai 2026, Ra 2025/13/0002).
Soweit darauf verwiesen wird, dass Zug-um-Zug Geschäfte für die Beurteilung einer Gläubigerbevorzugung nicht relevant seien, ist auf die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl VwGH 20. September 2023, Ra 2023/13/0050).
Soweit in der Begründung zur Beschwerde und der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt wird, die Abgabengebarung wäre bis Oktober 2014 ordnungsgemäß gewesen und die in Rede stehenden Abgaben erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers vorgschrieben worden, ist darauf hinzuweisen, dass es darauf ankommt, wann die Abgaben fällig wurden. Die Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgaben liegen (bis auf die Umsatzsteuer 07/2015 bis 12/2015) in jenem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer war (zur Fälligkeit der Umsatzsteuer, vgl § 21 Abs. 1 UStG 1994, der Lohnsteuer, vgl § 79 Abs. 1 EStG 1988, des Dienstgeberbeitrags, vgl § 43 FLAG, des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, vgl § 43 FLAG iVm § 122 WKG, Fälligkeit Verspätungszuschlag: 1. Juli 2015, vgl Bescheid vom 22. Mai 2015, Säumniszuschlag 2015 iHv € 198,91: 16. Juli 2015, vgl Bescheid vom 9. Juni 2015, Körperschaftsteuervorauszahlung, vgl. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm § 45 Abs. 2 EStG 1988, Säumniszuschlag 2014 und Säumniszuschlag 2015 iHv € 59,51: 17. August 2015, vgl Bescheid vom 9. Juli 2015). Den Beschwerdeführer traf daher die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargelegt, warum er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er hat auch den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht.
Im Beschwerdefall ist daher aufgrund der Nichtentrichtung der Abgaben von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Vertreter darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist, vgl etwa VwGH 15. Juni 2023, Ra 2021/13/0156).
Kausalität
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 27. Mai 2020, Ra 2020/13/0027).
Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Pflichten (Nichtentrichtung der Abgaben) schuldhaft verletzt. Aufgrund der zitierten Judikatur kann daher davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Ermessen
Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessenentscheidung dar. Diese hat sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl VwGH 16. Oktober 2002, 99/13/0060).
Die streitgegenständliche Abgabenschuld ist bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich. Daher dient die Geltendmachung der Haftung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Einbringung der Abgabenschulden. Demnach ist die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers zweckmäßig.
Langer Zeitabstand
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf. (vgl. VwGH 7. September 2022, Ra 2019/13/0066).
Im vorliegenden Fall wurde das Konkursverfahren im Juli 2018 aufgehoben und die Firma im November 2018 aus dem Firmenbuch gelöscht. Der Haftungsbescheid wurde im August 2020 (vgl. den aktenkundigen Rückschein mit dem Übernahmedatum 3. August 2020) erlassen. Der Haftungsvorhalt wurde im April 2018 erlassen und die Antwort darauf stammt aus Juni 2018.
Auf Nachfrage, weshalb die Haftungsinanspruchnahme nicht früher erfolgt ist, obwohl der Haftungsvorhalt bereits 2018 erlassen wurde, teilte die belangte Behörde mit, eine zügigere Bearbeitung sei aufgrund des zahlreichen Akten nicht möglich gewesen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht ist aufgrund des Umstandes, dass der Haftungsvorhalt bereits 2018 erlassen und beantwortet wurde und des Umstandes, dass die Haftungsinanspruchnahme dennoch erst in etwa zwei Jahre nach Feststehen der Uneinbringlichkeit erfolgt ist, trotz der vorgebrachten Arbeitsbelastung, eine Reduktion der Haftungsbeträge um 8 %. angemessen.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Haftung für nachstehende Beträge heranzuziehen:
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Abgabenart
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Haftungsbetrag
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Kürzung um 8 %
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Dienstgeberbeitrag 01-12/13
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537,46
|
494,46
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-12/13
|
47,79
|
43,97
|
Lohnsteuer 01-12/13
|
2.897,99
|
2.666,15
|
Umsatzsteuer 2014
|
651,16
|
599,07
|
Dienstgeberbeitrag 01-12/14
|
562,76
|
517,74
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-12/14
|
50,04
|
46,04
|
Lohnsteuer 01-12/14
|
2.975,31
|
2.737,29
|
Verspätungszuschlag 02/15
|
497,27
|
457,49
|
Umsatzsteuer 05/15
|
1.887,33
|
1.736,34
|
Umsatzsteuer 2015
|
23.585,21
|
21.698,39
|
Säumniszuschlag 2015, Bescheid 9.6.2015
|
198,91
|
183
|
Dienstgeberbeitrag 07/15
|
571,30
|
525,6
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/15
|
50,78
|
46,72
|
Körperschaftssteuervorauszahlung 07-09/15
|
359,00
|
330,28
|
Lohnsteuer 07/15
|
724,32
|
666,37
|
Säumniszuschlag 2014
|
57,96
|
53,32
|
Säumniszuschlag 2015, Bescheid 9.7.15
|
59,51
|
54,75
|
Umsatzsteuer 06/15
|
899,4
|
827,45
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu beantworten.
Wien, am 3. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100366/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100366.2022
- Stammnummer
- 152349
- Gültig
- 03.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF