Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100442/2026
Kein Grad der Behinderung bei schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten insb. bei stetiger Verbesserung des Entwicklungsstandes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100442/2026vom 10.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr*** vom 3. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Jänner 2026 betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind F*** (VNR/Geb.Dat. xxxxxxxxxx***) zur Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind F*** wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2026 abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht vorlägen.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2026 als unbegründet abgewiesen, da kein Grad der Behinderung feststellbar sei.
Der Vorlageantrag wurde am 29.04.2026 über FinanzOnline eingebracht.
Im weiteren Verfahrenslauf übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht einen Arztbrief vom 30.05.2026, ausgestellt von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Graz (Ambulanz für Neuropädiatrie und angeborene Stoffwechselkrankheiten).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
F*** wurde im Jänner 2025 geboren und lebt seit der ersten Lebenswoche bei Kriseninterventionseltern. Während der Schwangerschaft konsumierte die leibliche Mutter Alkohol und Medikamente. Das Kind wurde aufgrund verzögerter statomotorischer Entwicklung physiotherapeutisch behandelt. Im Alter von 12 Monaten wurde eine altersgerechte statomotorische Entwicklung festgestellt.
Der im Juli 2025 bestehende Verdacht auf FASD (fetales Alkoholsyndrom) wurde mit Befund der Kinderklinik Graz Neuropädiatrie im Jänner 2026 bestätigt. In diesem Befund wurden Entwicklungsverzögerungen mit deutlicher Besserungstendenz festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat F*** im motorischen Bereich große Fortschritte gemacht. Der durchgeführte Denver-Test ergab eine altersgerechte grobmotorische Entwicklung und ein altersgerechtes Spielverhalten. Zudem zeigte F*** einen guten Blickkontakt.
Bis Mai 2026 zeigte das Kind weitere gute Fortschritte. In den Bereichen Feinmotorik, Sprache und sozialer Kontakt entsprach seine Entwicklung jedoch noch nicht dem altersgemäßen Entwicklungsstand.
Trotz des bestehenden fetalen Alkoholsyndroms war bei F*** unter der bisher gewährleisteten Förderung und Fürsorge bis Mai 2026 eine deutliche Verbesserung seiner Entwicklung festzustellen.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt der Beschwerdeführerin ist nicht strittig.
Laut Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen liegt kein Grad der Behinderung vor.
Beweiswürdigung
Die Aussagen zum Gesundheitszustand und Entwicklungsstand des Kindes ergeben sich aus den Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.01.2026 und 18.03.2026, sowie aus dem Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Graz (Ambulanz für Neuropädiatrie und angeborene Stoffwechselkrankheiten) vom 30.05.2026.
Das Sachverständigengutachten vom 18.03.2026 berücksichtigt einen Befund der Kinderklinik Graz Neuropädiatrie vom Jänner 2026, wonach deutliche Besserungstendenzen erkennbar waren.
Aus dem Arztbrief vom 30.5.2026 ergibt sich, dass bei F*** weiterhin Entwicklungsstörungen im Bereich der sozialen Interaktion und der Feinmotorik bestehen. Gleichzeitig wird darin eine deutliche positive Entwicklung in den vorangegangenen vier Monaten beschrieben.
Unter Berücksichtigung der im Zeitverlauf eingetretenen kontinuierlichen Verbesserung des Entwicklungsstandes von F***, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellungen der beiden Gutachten, wonach kein Grad der Behinderung feststellbar ist.
Rechtliche Würdigung
Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 steht für erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe zu.
§ 8 Abs 3 bis 6 FLAG 1967 normiert unter welchen Bedingungen der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt:
"Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist."
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (…)."
Die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht sind grundsätzlich an die laut Gutachten getroffenen Feststellungen gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Das Bundesfinanzgericht hat die Beweiskraft, insb die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzungen zu sorgen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Maßgeblich für die Beurteilung des Grades der Behinderung ist das Ausmaß der Entwicklungsabweichung im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters. Darüber hinaus stellt sich das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar (vgl. BFG 06.10.2023, RV/5100671/2023).
Für die Feststellung des Grades der Behinderung ist die Einschätzungsverordnung maßgeblich. Diese vergleicht insb bei Kindern die physiologische und entwicklungsbiologische Abweichung mit dem typischen Entwicklungsstand Gleichaltriger. Nach § 2 Abs 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen.
Die Gutachten vom 17.01.2026 und 18.03.2026 sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, als schlüssig zu beurteilen. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen erscheinen aufgrund der stetigen Verbesserung des Entwicklungsstandes unter Bedachtnahme auf das Alter des Kindes nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Im Arztbrief vom 30.05.2026 wird eine deutliche positive Entwicklung in den vorangegangenen vier Monaten beschrieben. Vor diesem Hintergrund bestand für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung eine neuerliche sachverständliche Begutachtung in Auftrag zu geben. Aus dem vorliegenden Arztbrief ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine neuerliche sachverständliche Beurteilung zu einer abweichenden Einschätzung des Grades der Behinderung führen würde.
Da nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der vorliegenden Gutachten kein Grad der Behinderung vorliegt, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 10. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100442/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100442.2026
- Stammnummer
- 152344
- Gültig
- 10.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF