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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101570/2026

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG bei Haushaltszugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Elternteil

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101570/2026vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Februar 2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2025 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte mit Eigenantrag vom 13.11.2025, beim Finanzamt eingelangt am 18.11.2025, die Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2025. Mit Bescheid vom 12.02.2026 wies das Finanzamt den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. lebe im Haushalt seiner Eltern bzw. werde von diesen überwiegend unterhalten, weshalb ihm ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nicht zukomme. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er lebe zwar bei seiner Mutter, finanziere seinen Lebensunterhalt jedoch selbst aus seiner Lehrlingsentschädigung und einer Halbwaisenpension. Seiner Mutter leiste er einen monatlichen Kostenbeitrag. Er benötige die Familienbeihilfe für den Aufbau einer eigenen Existenz und für einen künftigen Umzug in eine eigene Wohnung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. weiterhin bei seiner Mutter lebe und ihm daher kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zukomme. Mit Schreiben vom 02.04.2026, das als Vorlageantrag zu werten ist, wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Dem Schreiben war eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter angeschlossen, wonach der Bf. monatlich 200 Euro als Mietbeitrag sowie weitere 100 Euro für Haushaltsorganisation und Unterstützung leiste und seine persönlichen Ausgaben selbst trage. Sachverhalt Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger. Seit 15.09.2025 absolviert er eine Lehre zum Tischler. Der Vater des Bf. ist am tt.06.2022 verstorben. Der Bf. bezieht eine Halbwaisenpension. Der Bf. ist seit 16.03.2022 gemeinsam mit seiner Mutter an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bf. wohnt in der Wohnung seiner Mutter. Dies ergibt sich sowohl aus seinem eigenen Vorbringen ("Ich lebe zwar bei meiner Mutter") als auch aus der eidesstattlichen Erklärung der Mutter, in welcher sie ausdrücklich bestätigt, Unterkunftgeberin des Bf. zu sein. Der Bf. bestreitet einen Großteil seiner persönlichen Lebenshaltungskosten selbst und leistet an seine Mutter monatlich 300 Euro als Beitrag zu den Wohn- und Haushaltskosten. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den ZMR-Abfragen, der AJ-WEB-Auskunft, den Angaben des Bf. in der Beschwerde und im Vorlageantrag sowie der eidesstattlichen Erklärung der Mutter. Strittig ist nicht, dass der Bf. seine persönlichen Ausgaben weitgehend selbst finanziert und seiner Mutter monatliche Zahlungen leistet. Ebenso wenig ist strittig, dass er weiterhin in der Wohnung seiner Mutter lebt. Dies wird sowohl vom Bf. selbst als auch von seiner Mutter ausdrücklich bestätigt. Das Bundesfinanzgericht hat daher keinen Zweifel daran, dass zwischen dem Bf. und seiner Mutter weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Kinder- und Jugendhilfe oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch hat. Diese Bestimmung begründet keinen allgemeinen Eigenanspruch volljähriger Kinder, sondern lediglich einen subsidiären Anspruch für sogenannte Sozialwaisen. Ein Eigenanspruch kommt daher nur dann in Betracht, wenn kein vorrangiger Anspruch einer anspruchsberechtigten Person nach § 2 FLAG 1967 besteht. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf. weiterhin gemeinsam mit seiner Mutter in deren Wohnung lebt. Dies wird vom Bf. selbst ausdrücklich eingeräumt und durch die vorliegenden Meldedaten sowie die eidesstattliche Erklärung der Mutter bestätigt. Der Umstand, dass der Bf. seinen Lebensunterhalt überwiegend aus seiner Lehrlingsentschädigung und einer Halbwaisenpension bestreitet sowie seiner Mutter monatlich 300 Euro als Beitrag zu den Wohn- und Haushaltskosten leistet, vermag daran nichts zu ändern. Die Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts oder die Leistung eines Kostenbeitrages beseitigt die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 nicht, solange weiterhin eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Da der Bf. dem Haushalt seiner Mutter angehört, ist gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 grundsätzlich die Mutter anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf Familienbeihilfe in erster Linie an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Anspruchsberechtigt ist daher jene Person, die den Haushalt führt, dem das Kind angehört, und nicht das Kind selbst. Der Eigenantrag des Bf. kann daher schon deshalb keinen Erfolg haben, weil § 6 Abs. 5 FLAG 1967 lediglich einen subsidiären Eigenanspruch vorsieht. Solange ein Elternteil aufgrund der Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist, ist ein Eigenanspruch des Kindes ausgeschlossen. Soweit der Bf. vorbringt, seine Mutter unterstütze ihn finanziell nicht und er benötige die Familienbeihilfe zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowie für einen späteren Umzug in eine eigene Wohnung, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände keinen Eigenanspruch begründen können. Maßgeblich ist allein, dass er weiterhin dem Haushalt seiner Mutter angehört. Die Mutter des Bf. ist daher diejenige Person, die - sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - selbst einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe einzubringen hat. Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Verfahren ausschließlich über den Eigenantrag des Bf. zu entscheiden. Ob und in welchem Umfang der Mutter Familienbeihilfe zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Da der Bf. keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besitzt, erfolgte die Abweisung seines Antrages zu Recht. Unzulässigkeit der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus den §§ 2 und 6 FLAG 1967 sowie der dazu ergangenen einheitlichen Rechtsprechung zum subsidiären Charakter des Eigenanspruches nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 und zur Haushaltszugehörigkeit. Linz, am 16. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101570/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101570.2026
Stammnummer
152339
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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