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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100301/2025

Zeitlicher Umfang einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100301/2025vom 13.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2024 betreffend Familienbeihilfe 11.2022-07.2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 12.08.2024 wurde von ***Bf1*** (Beschwerdeführerin - BF) für die Kinder ***K*** sowie ***B*** Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in Höhe von 5.376,80 für den Zeitraum Nov. 2022 bis Juli 2024 zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die Ausbildung von ***K*** zur Fachpraktikantin Massage, Wellness & Prävention laut Ausbildungsbeschreibung der Bildungseinrichtung auf 10 Wochenstunden belaufen würde. Der für den Familienbeihilfenanspruch im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 notwendige Zeitaufwand von 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Vor- und Nachbearbeitungszeiten wäre nicht erreicht worden. Zudem wäre die anteilige Geschwisterstaffel für ***B*** zurückzufordern. Mit Anbringen vom 28.08.2024 wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid Anrechnung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sämtliche Unterlagen und Informationen über das Studium von ***K*** eingereicht worden wären und die BF auf die Richtigkeit der positiven Bescheide vertraut habe. Weiters wären insgesamt 1972 Stunden für die Ausbildung aufgewendet worden. Ein angemessener Unterricht von mindestens 20 Wochenstunden wäre somit erfüllt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024 wurde die Beschwerde vom 28.08.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass gemäß § 26 Abs 1 FLAG sich ergäbe, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen sehr weitgehend sei, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruhe und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nehmen würde. Laut vorgelegter Aufstellung läge der Gesamtzeitaufwand (inkl. Hausaufgaben, Lerneinheiten usw.) bei ca. 20 Wochenstunden. Der zeitliche Aufwand für eine Vollzeitausbildung würde mit 20 bis 25 Wochenstunden beziffert werden, allerdings noch vor Berücksichtigung der Vor- und Nachbearbeitungszeiten (Hausaufgaben, Lerneinheiten usw.). Mit einer Gesamtstundenzahl von ca. 20 pro Woche könne daher nicht von einer Vollzeitausbildung gesprochen werden. Mit Anbringen vom 01.10.2024 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass insgesamt 1706 Stunden in 84 Wochen für die Ausbildung aufgewendet worden seien und somit die erforderlichen 20 Stunden aufgewendet worden wären. Alle wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung wären erfüllt. Mit Vorlagebericht vom 15.05.2025 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegen würde, da das erforderliche quantitative Ausmaß nicht erfüllt worden sei. Die angegebene wöchentliche Arbeitsbelastung von insgesamt ca. 20 Stunden erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der BF, ***K*** (***VNR***), schloss im Juni 2022 die Reifeprüfung erfolgreich ab und absolvierte anschließend von 06.10.2022 bis 01.06.2024 den Fernlehrgang "Fachpraktikerin für Massage, Wellness und Prävention" der ***A***. Sie hat an dem Lehrgang mit Erfolg teilgenommen und die schriftlichen Arbeiten zu allen Fachgebieten eingereicht. Der Fernlehrgang bildet die Teilnehmer innerhalb von 14 Monaten, in einem Ausmaß von ca. 10 Stunden pro Woche, berufsbegleitend in allen relevanten Theorie- und Praxisthemen aus. Die kostenlose Verlängerung der Studiendauer um weitere 7 Monate wurde in Anspruch genommen, was zu einer Gesamtlaufzeit des Fernlehrgangs von insgesamt 21 Monate bzw. 84 Wochen führte. Am 23.09.2024 hat ***K*** die Abschlussprüfung zur geprüften Fachpraktikerin mit Zertifikat der ***B*** (***C***) erfolgreich abgeschlossen. Die Fernunterrichtsstunden betrugen 568. Die Vor- und Nachbereitung nahm 504 Stunden, die Bearbeitung von Einsendeaufgaben 144 Stunden und die Massagepraxis (massieren Familienmitglieder) 420 Stunden in Anspruch. Weiters wurden für Präsenz an der Fernakademie 48 Stunden und für die Abschlussprüfung 22 Stunden, somit insgesamt 1706 Stunden, aufgewendet. Der zeitliche Gesamtaufwand der Tochter betreffend Absolvierung des Fernlehrgangs beträgt rund 20 Stunden pro Woche. 2. Beweiswürdigung Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Vorbringen der Parteien sowie insbesondere aus den Berechnungen der BF hinsichtlich des zeitlichen Gesamtaufwandes ihrer Tochter betreffend Absolvierung des Fernlehrgangs. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 12). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 13). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Nach der ständigen Rechtsprechung steht der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 16 mwN; VwGH 28.10.2009 2008/15/0329, VwGH 18.04.2007 2008/15/0329). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Ein Nachsichtsverfahren ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamtes (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26, Rz 78). Die BF wendet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag auch deshalb, weil sie ihrer Ansicht nach dem Finanzamt gegenüber den Sachverhalt hinsichtlich des Fernlehrgangs der Tochter offenlegte und das Finanzamt trotzdem die Familienbeihilfe gewährte, um diese schließlich wieder zurückzufordern. Selbst wenn es aufgrund einer unrichtigen bzw. unvollständigen Würdigung des Sachverhaltes zu einer weiteren Auszahlung der Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall gekommen wäre, steht dies einer Rückforderung der zu Unrecht gewährten Familienbeihilfe nicht entgegen. Die BF bezieht sich hier auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl Ritz/Koran, BAO 8. Aufl., § 114 Rz 6). Nach der Judikatur des VwGH (zB 22.6.2022, Ro 2021/13/0022) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049), wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (zB VwGH 15.10.2020, Ro 2019/13/0007). Aus den vorgelegten Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Tochter aufgrund der Vorgangsweise des Finanzamtes zu einem bestimmten Verhalten veranlasst worden wäre. Dies wird auch von der BF nicht behauptet. Dass aber die BF auf Grund des vom Finanzamt erzeugten Anscheins und der Weitergewährung davon ausging, ihr stünden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, hindert eine Rückforderung nicht. Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe zu. Der Kinderabsetzbetrag teilt somit das Schicksal der Familienbeihilfe. Von Oktober 2022 bis Juni 2024 war die Tochter der BF durchgängig an der ***A*** zugelassen. Bei der ***A*** handelt es sich um keine Einrichtung im Sinne des des § 3 StudFG, weshalb das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht nach § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 zu prüfen ist, sondern nach den von der Judikatur ausgebildeten allgemeinen Kriterien zur Berufsausbildung. Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Nicht jede Art einer Berufsausbildung reicht aus, um Familienbeihilfe zu erhalten. Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Im gegenständlichen Fall ist der Ausbildungserfolg mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs bzw. mit der erfolgreichen Abschlussprüfung am 23.09.2024 eingetreten. Auch wenn eine ernstliche und zielstrebige Ausbildung vorliegt, reicht das, etwa beim Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform, nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 sprechen zu können (vgl. BFG 21. 9. 2017, RV/7105997/2015). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es neben dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen auch darauf an, ob die Ausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127, VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN). Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt, analog zum Besuch einer AHS und BHS, in zeitlicher Hinsicht vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden für Kurse und Vorbereitungszeit für Prüfungen entfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; BFG 14. 6. 2016, RV/7101100/2016; BFG 12. 10. 2017, RV/7104176/2017 u. v. a.). Mit der Absolvierung des Fernlehrgangs im Ausmaß von ca. 10 Wochenstunden, wurde im gegenständlichen Fall die überwiegende Zeit des Kindes im Beschwerdezeitraum nicht in Anspruch genommen. Selbst unter Berücksichtigung des für Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie vergleichbarer Tätigkeiten notwendigen Zeitaufwands wurden lediglich rund 20 Wochenstunden und somit nicht das erforderliche Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden erreicht. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegen nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt nicht vor. Linz, am 13. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100301/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100301.2025
Stammnummer
152338
Gültig
13.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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