Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100121/2026
Zwangsstrafe für verspätetes Einbringen von Abgabenerklärungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100121/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** ***3***, ***Vertr-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafen 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Ehegatten Ing. Dr. ***1*** und ***2*** ***3***, MBA erzielten 2023 gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 188 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961).
Die Zustelllvertreterin der Personengemeinschaft (der Beschwerdeführerin) nach § 81 BAO ersuchte mit Schreiben vom 30. Juni 2024 im Weg des FinanzOnline um Verlängerung der Frist für das Einreichen der Umsatzsteuererklärung 2023 und der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO 2023 bis zum 30. September 2024 und begründete dies damit, dass Sie gerichtliche bestellte Erwachsenenvertreterin ihres Vaters (Pflegestufe 6) sei und für ihre 83-jährige Mutter Pflegeunterstützung organisieren müsse.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2024 wurde die Frist von der belangten Behörde bis zum 9. September 2024 verlängert.
Nach Ablauf der verlängerten Frist ersuchte die Beschwerdeführerin am 12. September 2024 erneut um Verlängerung der Abgabefrist bis zum 15. Oktober 2024 und erklärte dazu, dass sie sich zwei Notoperationen habe unterziehen müssen und erst am 12. September 2024 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid datiert vom 14. September 2024 als verspätet eingebracht zurück.
Mit dem neuerlichen im Weg des FinanzOnline eingebrachtem Anbringen vom 20. September 2024, ersuchte die Beschwerdeführerin, um eine weitere Verlängerung der Abgabefrist für die oben genannten Abgabenerklärung bis zum 30. Oktober 2023 und brachte ergänzend vor, dass ihr Krankenstand bis zum 6. Oktober 2024 geplant sei und es ihr erst danach möglich sei, die Abgabenerklärung für das Finanzamt vorzubereiten und einzubringen.
Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid datiert vom 24. September 2024 als verspätet zurückgewiesen.
Im Bescheid datiert vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie offenbar übersehen habe, die noch ausstehende Umsatzsteuererklärung 2023 und die Erklärung der Einkünfte von Personengemeinschaften 2023 abzugeben, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 27. Januar 2025 eingeräumt und für den Fall, dass dieser ungenutzt bliebe, eine Zwangsstrafe von je € 250,00 für die beiden genannten Abgabenerklärungen (insgesamt also € 500,00) angedroht.
Da bis zu diesem Zeitpunkt die abverlangten Abgabenerklärungen nicht eingelangt waren, hat die belangte Behörde mit Bescheid datiert vom 19. Februar 2025 die angedrohten Zwangsstrafen festgesetzt und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die genannten Abgabenerklärungen nicht bis zum 27. Januar 2025 nachgereicht habe.
Die als sonstiges Anbringen im Weg des FinanzOnline am 20. Februar 2025 eingebrachte Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe begründete die Beschwerdeführerin mit den gesundheitlichen Probleme der Zustellbevollmächtigten (Kieferoperation und Extraktion von Abszessen im Ober- und Unterkiefer samt Extraktion von zwei Backenzähnen mit insgesamt zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit, langer Regenerationsphase samt Reha-Aufenthalt und Kreislaufproblemen nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit samt Kreislaufzusammenbruch) und führte aus, dass die Zustellvertreterin stets bemüht gewesen sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Diese habe nicht irgendwelche Zahlen abgeben wollen, welche später korrigiert werden müssten. Die laufende Buchhaltung habe sie rasch an ihre gesundheitlichen Grenzen geführt. Kommerzielle Hilfe habe sie nicht in Anspruch nehmen wollen, da diese die Einkünfte um € 500,00 im Monat gemindert hätte. Die Abgabenerklärungen würde voraussichtlich bis zum 31. März 2025 eingereicht werden können.
In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. November 2025 wurde die Beschwerde unter Verweis auf den bisheriger Verfahrensverlauf sowie die bis dahin nicht eingereichte Abgabenerklärung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, das Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Abgabenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben habe und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Weg der Schätzung mit den Bescheiden datiert vom 1. Juli 2025 hätten festgestellt hätten werden müssen.
Neuerlich im Weg des FinanzOnline brachte die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 einen Antrag auf Vorlage der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Zwangsstrafen ein und wiederholte darin ihr Vorbringen, dass sich die Fristversäumnis nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gründe. Die Ursache sei eine außergewöhnlichen und zeitlich geballte Belastung der Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren die Buchhaltung und Vorbereitung des Jahresabschlusses durchführe.
Eine Vielzahl zwingender familiärer, gesundheitlicher und rechtlicher Verpflichtungen, habe es unmöglich gemacht, die Abgabenerklärungen rechtzeitig zu erstellen.
Dies seien die gerichtliche Erwachsenenvertretung ihres Vaters, die sich daraus ergebende Umgestaltung der umfangreichen Geldanlagen ihres Vaters, die Differenzen mit einer ausländischen Bank mit umfangreichem Schriftverkehr, die nicht verschiebbare medizinische Abklärungen des Zustandes ihres Vaters mit Gerichtskommunikation, die Baustellenbetreuung und samt gerichtlichen Genehmigungen, welche zu einem massiven nicht geplantem Zeitdruck geführt hätten, sowie die eigene gesundheitlichen Situation der Zustellvertreterin der Beschwerdeführerin und eine Gefährdungsmeldung eines weiteren Angehörigen beim zuständigen Bezirksgericht, welche zeitkritisch, rechtlich zwingend und emotional äußerst belastend gewesen sei.
Es sei daher zu einer außergewöhnliche Kumulation familiärer, gesundheitlicher und rechtlicher Verpflichtungen gekommen, welche zu einer Überlastung der Zustellvertreterin der Beschwerdeführerin geführt hätten. Die Abgabenerklärungen würden nachgeholt, sobald es der Zustellvertreterin der Beschwerdeführerin gesundheitlich und organisatorisch möglich sei.
Dementsprechend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und die verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe aufzuheben, die außergewöhnliche Belastungssituation anzuerkennen und eine Nachfrist (wohl für das Erstellen der Abgabenerklärungen) bis zum 28. Februar 2025 einzuräumen.
Im Vorlagebericht datiert vom 4. Februar 2026 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin auch für die Jahre 2021 bis 2023 die Abgabenerklärungen verspätet und 2023 mit den falschen Formularen vorgelegt habe, aufgrund der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Verspätung aufgrund der persönlichen Umstände ein geringes Verschulden vorliege und die Vermietungsgemeinschaft 2021 und 2022 Einkünfte von je über € 50.000,00 erzielt habe und keine Umstände bekannt seien, welche es für die die Personengemeinschaft bildenden Personen aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich machen würde, die Zwangstrafen zu tragen.
In einem via FinanzOnline der belangten Behörde am 3. März 2026 übermittelten ergänzenden Schriftsatz an das Bundesfinanzgericht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bereits 2021 eine zunehmende Pflegebedürftigkeit der Mutter der Zustellbevollmächtigten und eine organisatorische Überlastung im familiären Bereich bestanden hätten. Auch hätten erste intensive Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der späteren Erwachsenenvertretung stattgefunden. 2022 sei der Bruder der Zustellvertreterin schwer erkrankt und habe mehrere Wochen persönliche 24-Stundenbetreuung benötigt. Die Zustellbevollmächtigte habe externe Pflege organisiert. Es sei eine erhebliche familiäre Krisensituation aufgetreten und habe ihr Vater im Juni 2023 einen schweren Schlaganfall erlitten, wodurch die gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig geworden sei. 2023 sei die Zustellvertreterin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt worden, habe finanziellen Struktur des Vermögens ihres Vaters neu organisiert, schwierige Kontoeröffnungen durchgeführt, die Vermögensverwaltung ihres Vater sowie die gerichtliche Rechnungslegung und umfangreiche Kommunikation mit Gerichten und Banken übernommen. Sie habe mehrere Sanierungen (wohl von Gebäuden) samt Förderanträgen und gerichtlichen Genehmigungen in die Wege geleitet und sei aufgrund des Krankenhausaufenthalts, längeren Krankenstands und Kieferoperation arbeitsunfähig gewesen.
Es bestehe auf der Seite der Zustellbevollmächtigten keine Verweigerungshaltung. Sie habe wiederholt Fristverlängerungsanträge gestellt, nachträglich die Abgabenerklärungen eingebracht. Sie habe sich in außergewöhnlichen familiären Notlagen befunden, gerichtlichen Verpflichtungen nachkommen müssen und sei gesundheitlich beeinträchtigt, insgesamt also überfordert gewesen. Es habe an einer Schädigungsabsicht gefehlt.
Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, die Zwangsstrafe aufzuheben oder mindern sowie für den Fall der nicht vollständigen Stattgabe eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erzielte als Personengesellschaft seit 2017 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Zustellvertreterin der Beschwerdeführerin beantragte am 30. Juni 2024 eine Fristverlängerung für das Einreichen der Umsatzsteuererklärung und der Erklärung für die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO bis zum 30. September 2023 aufgrund von Problemen in ihrem persönlichen Privatbereich (Erwachsenenvertretung für Vater, Pflegebedürftigkeit der Mutter). Dem kam das Finanzamt mit der mit Bescheid festgesetzten Frist bis zum 9. September 2024 zum Teil nach.
Verspätet mit Anbringen vom 12. September 2024 ersuchte die Zustellvertreterin der Beschwerdeführerin erneut, die Frist zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2023 bis zum 15. Oktober 2024 unter Hinweis auf ihren Krankenhausaufenthalt bis zum 12. September 2024 zu verlängern. Dies wurde von der belangten Behörde mit Bescheid datiert vom 14. September 2024 als verspätet zurückgewiesen.
Der weitere gleichartige Antrag vom 20. September 2024 auf Fristverlängerung zum 30. Oktober 2024 unter Hinweis auf den geplanten Krankenstand der Zustellbevollmächtigten bis zum 6. Oktober wurde mit Bescheid der belangten Behörde datiert vom 24. September 2024 ebenfalls als verspätet zurückgewiesen.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Bescheid datiert vom 18. Dezember 2024 auf, die bisher nicht vorgelegten Abgabenerklärungen bis 27. Januar 2025 nachzureichen und drohte für den Fall der Verspätung das Festsetzen einer Zwangsstrafe von je € 250,00 für die beiden genannten Abgabenerklärungen (in Summe also € 500,00) an.
Die angedrohte Zwangsstrafe wurde Bescheid vom 19. Februar 2025 festgesetzt, da die Abgabenerklärungen 2023 der Beschwerdeführerin immer noch nicht eingebracht worden waren.
Mangels vorhandener Abgabenerklärungen wurden mit den Bescheiden datiert vom 16. Juli 2025 im Schätzungsweg nach § 184 BAO die Umsatzsteuer 2023 festgesetzt und die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung nach § 188 festgestellt.
Am 9. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin die Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer 2023 und die Feststellung der Einkünfte 2023 eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 111 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
§ 133 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen."
§ 134 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen."
Dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet war, eine Umsatzsteuererklärung 2023 und Abgabenerklärung zur Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2023 gemäß § 188 BAO abzugeben, ist unstrittig und ergibt sich aus den § 133 ff BAO.
Der Aufforderung nach § 111 Abs. 2 BAO mit Bescheid datiert vom 18. Dezember 2024 die Abgabe der genannten Abgabenerklärungen bis zum 27. Januar 2025 nachzuholen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, obwohl das Verhängen der erwähnten Zwangsstrafe von gesamt € 500,00 angedroht worden war.
Damit wurde der objektive Tatbestand, welcher die Voraussetzung für das Verhängen einer Zwangsstrafe nach § 111 Abs. 2 BAO ist, erfüllt, da Abgabenerklärungen zu den erzwingbaren Leistungen der Steuerpflichtigen gehören (siehe für die herrschende Lehre und Judikatur: Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 Rz 2 zu § 111 BAO und die dort zitierten Fundstellen).
Das Verhängen einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (siehe Leitner aaO. Rz 18 ff zu § 111).
§ 20 BAO lautet:
"Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."
Dabei hat sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (herrschende Judikatur: für Viele: Leitner, aaO. Rz 5 zu § 20).
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (für Viele: Leitner aaO. Rz 2 zu § 111 und die dort zitierten Fundstellen).
Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelts es sich bei der "Zwangsstrafe" des § 111 BAO um keine Strafe. Ziel der Norm ist es die Abgabenbehörde beim Erreichen ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (siehe für Viele Leitner aaO.)
Auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an und ist insofern die Ermessenübung eingeschränkt.
Dass die belangte Behörde die Zwangsstrafe mit Bescheid angedroht hat und dennoch die Abgabe der Abgabenerklärungen durch die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Nachfrist und mehr als eineinhalb Jahre verspätet erfolgte, wurde oben schon festgestellt.
Die angedrohte Höhe von gesamt € 500,00 (5 % des an sich möglichen Rahmens) begrenzt auch die Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren (Leitner aaO. Rz 19 zu § 111).
Soweit es das Ermessen im Sinn des § 20 BAO an sich betrifft, bezieht sich dieses sowohl auf die Festsetzung dem Grunde nach als auch auf die Höhe (Leitner, aaO. Rz 18 zu § 111).
Dabei sind aus der Sicht der Billigkeit das bisherige Verhalten der Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen sowie die die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zu berücksichtigen (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 10). Dieses ist gegen die Zweckmäßigkeit, das öffentliche Interesse an der Erhebung der Abgaben abzuwägen
Da die Beschwerdeführerin den Weg der elektronischen Abgabenerklärung gewählt hat, wären die verfahrensgegenständlichen Abgabenerklärung spätestens bis 30. Juni 2024 einzureichen gewesen. Also wäre der Beschwerdeführerin an sich schon ein halbes Jahr dafür zur Verfügung gestanden.
Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde diese Frist auf Ersuchen der Beschwerdeführerin um weitere drei Monate und neuen Tage verlängert.
Mit der Androhung einer Zwangsstrafe hat die belangte Behörde wieder weitere drei Monate und neun Tage zugewartet und mit Bescheid vom 18.12.2024 unter Androhung der Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafe aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27. Januar 2025, also zu einem Zeitpunkt mehr als eineinhalb Jahre nach dem Ende der ursprünglichen Frist, nachzubringen.
Auch in den Vorjahren (siehe oben in der Darstellung des Verfahrens) ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Abgabe von Abgabenerklärungen jeweils mehr als ein halbes Jahr verspätet nachgekommen.
Da die Beschwerdeführerin ausschließlich Einkünfte als Vermietungsgemeinschaft bezogen hat und sowohl die Zustellvertreterin der Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in der Lage gewesen wären, eine Steuerberater beizuziehen um ihrer Verpflichtung für die Beschwerdeführerin Abgabenerklärungen abzugeben, nachzukommen und dies in Hinblick auf die Höhe der Einkünfte der Beschwerdeführerin, selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin, zu Aufwendungen von € 6.000,00 geführt hätte, wäre die Einkunftsquelleneigenschaft der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in keiner Weise gefährdet gewesen.
Die gesundheitlichen und privaten Probleme der Beschwerdeführerin wären einer derartigen Mandatserteilung an einen gewillkürten professionellen Vertreter nicht entgegengestanden, sondern haben dies notwendig gemacht, um der privaten Krisensituation entgegenzutreten, die Zustellvertreterin zu entlasten, ihre Regeneration zu fördern und um den abgabenrechtlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen.
Die Höhe der Zwangsstrafe (5 %) des Höchstbetrages erscheint in Hinblick auf das Ziel des § 111 BAO, den geregelten Ablauf der Veranlagungsverfahren zu fördern und der Tatsache, dass aufgrund er Versäumnis der Beschwerdeführerin ihre Abgaben geschätzt werden mussten und dann später anhand der zweieinhalb Jahre verspäteten Abgabenerklärungen wieder korrigiert wurden, angemessen, wenn nicht gar zu gering, um eine abschreckende Wirkung für die Zukunft zu haben.
Allerdings ist im Rechtsmittelverfahren die Höhe der Zwangsstrafe, wie schon ausgeführt, mit der nach § 111 Abs. 2 BAO angedrohten Höhe begrenzt, weswegen die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter Berücksichtig der gegenüber der Billigkeit überwiegenden Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO abzuweisen war.
§ 274 Abs. 1 BAO lautet:
"Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält."
Spätere Versuche eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wie es die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Vorlagebericht getan hat, gehen daher ins Leere.
Um übrigen sei angemerkt, dass bedingte Anträge auf mündliche Verhandlung nicht möglich und unwirksam sind (siehe für Viele: Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4, Rz 2 zu § 274 BAO und die dort zitierte Fundstellen).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da in diesem Erkenntnis die betroffenen Normen entweder unmittelbar wörtlich oder entsprechend der herrschenden Lehre und Judikatur angewendet wurden, wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt.
Linz, am 7. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100121/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100121.2026
- Stammnummer
- 152335
- Gültig
- 07.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF