Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103063/2018
Zur Bescheidqualität einer Erledigung iSd § 299 BAO zu einem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO nach Firmenbuchlöschung der KG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103063/2018vom 03.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ina Kerschner über die Beschwerde von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. Mai 2018 gegen die Erledigung des Finanzamts FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. April 2018 (Abweisung der als Antrag nach § 299 BAO gewerteten Erklärung vom 14. Juni 2013 bzgl. des "Feststellungsbescheids 2011" vom 19. Dezember 2012) beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aufgrund von § 101 Abs. 3 BAO kann ein Beschluss, der in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet ist (§ 191 Abs. 1 lit. c), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden. Dabei gilt mit der Zustellung dieses Beschlusses an diese Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Begründung
I. Verfahrensgang
Streitgegenständlich unter dieser Geschäftszahl (RV/7103063/2018) ist die Erledigung des vormaligen Finanzamts FA (nunmehr Finanzamt Österreich) als belangte Behörde vom 19. April 2018, mit der eine als Antrag nach § 299 BAO gewertete Erklärung vom 14. Juni 2013 bzgl. des "Feststellungsbescheids 2011" vom 19. Dezember 2012 abgewiesen wurde.
Mit der Erledigung über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2011 ("Feststellungsbescheid 2011") vom 19. Dezember 2012 wurden durch die belangte Behörde die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG mit 0,00 € festgestellt. Weiters wurden unter dem Punkt "Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen" für insgesamt 15 Personen - darunter auch die Bf., Name Bf (nun: Name) - anteilige Einkünfte von jeweils 0,00 € festgestellt. Die Begründung der Erledigung lautete: "Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."
Am 14. Juni 2013 wurde von der Bf. für die KG eine "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärung) 2011" (E 6) bei der belangten Behörde eingereicht (Feststellungserklärung 2011). Im Zuge dessen wurde unter "Betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb" der Betrag von -1.741.029,76 € erklärt, der mittels Beilagen (E 6a, E 6a-1) sowie gesonderter Tabellen wiederum auf insgesamt 15 Personen aufgeteilt wurde. Diese Feststellungserklärung 2011 wurde durch die belangte Behörde als Antrag nach § 299 BAO betreffend den "Feststellungsbescheid 2011" behandelt.
1. Beschwerdeverfahren RV/7103062/2018
Mit Erledigung vom 16. Mai 2014 wurde "[d]er Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 14.06.2013 […] betreffend Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2011 […] abgewiesen". Diese Erledigung war streitgegenständlich im Beschwerdeverfahren RV/7103062/2018 und wurde folgendermaßen adressiert:
"KG z.H. Bf"
Dagegen wurde - nach einem Fristverlängerungsantrag - mit Beschwerde vom 14. Juli 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 16. Juli 2014) im Namen der KG Bescheidbeschwerde erhoben und darin beantragt, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den […] angeführten Beschwerdegründen Rechnung trägt".
Die Beschwerde vom 14. Juli 2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. April 2018 mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Der der Beschwerde zu Grunde liegende Abweisungsbescheid betreffend Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2011 befindet sich mangels rechtswirksamer Adressierung und somit mangels rechtswirksamen Bescheidspruches nicht im Rechtsbestand. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 14.07.2014 war daher unzulässig."
Mit Vorlageantrag vom 18. Mai 2018 (eingelangt bei der belangten Behörde per Fax am 18. Mai 2018) wurde im Namen der KG der Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 14. Juli 2014 durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Mit Beschluss des BFG vom 30.9.2025, RV/7103062/2018, wurde die Bescheidbeschwerde vom 14. Juli 2014 "gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen." Dies wurde im Kern folgendermaßen begründet: "Laut Einsichtnahme in das Firmenbuch wurde die KG mit xx.07.2011 gelöscht. […] Der am 16.05.2014 vom Finanzamt erlassene Bescheid […] erging an eine nicht mehr existente Kommanditgesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung ist daher als Nichtbescheid anzusehen und die dagegen erhobene Beschwerde somit […] als unzulässig zurückzuweisen. […]
Ad Zustellung: Die Zustellung dieses Beschlusses ergeht an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person (***Bf1***) und gilt die Zustellung somit an alle Beteiligten als vollzogen (§101 Abs. 3 und Abs. 4 BAO; gilt auch für Bescheide gemäß § 299 BAO, VwGH 12.09.1996, 96/15/0161).
Der Beschluss ergeht an die zuletzt beteiligten Gesellschafter:
***Bf1***, als ehemalige Komplementärin der ehemaligen KG (laut ZMR-Auszug vom 30.09.2025)
Name2, als ehemaliger Kommanditist der ehemaligen KG (laut ZMR-Auszug vom 30.09.2025 die zuletzt gemeldete Adresse)"
2. Gegenständliches Beschwerdeverfahren RV/7103063/2018
Zeitgleich mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19. April 2018, mit der die Beschwerde vom 14. Juli 2014 gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 16. Mai 2014 "mangels rechtswirksamer Adressierung" zurückgewiesen wurde, erging eine weitere Erledigung der belangten Behörde, die unter der gegenständlichen Geschäftszahl RV/7103063/2018 angefochten ist. Konkret wurde mit Erledigung der belangten Behörde vom 19. April 2018 "[d]er Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 14.06.2013 […] betreffend Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2011 […] abgewiesen". Als Begründung wurde dazu unter anderem angeführt: "Gem. § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter über. In Verbindung mit § 81 Abs. 6 BAO - ein Widerspruch der Vertretungsbefugnis ist nicht aktenkundig - sind Fr. ***Bf1*** (vormals Name, Namensänderung 2015) und Hr. Name2 als zuletzt beteiligte Gesellschafter für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der bereits im Firmenbuch gelöschten KG heranzuziehen."
Dagegen wurde mit Beschwerde vom 18. Mai 2018 (eingelangt bei der belangten Behörde per Fax am 18. Mai 2018) im Namen der Bf. fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben und darin beantragt, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den unten angeführten Beschwerdegründen Rechnung trägt." Weiters wurden das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 262 Abs. 2 BAO und die Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO) beantragt.
Am 12. Juli 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Vorlage der Beschwerde).
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungs-Ausschusses vom 27. März 2026 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Stichtag 1. April 2026 an die Gerichtsabteilung GA umverteilt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Festgestellter Sachverhalt
Der "[w]egen Nichtabgabe der Steuererklärungen […] gem. § 184 BAO im Schätzungswege" ergangene "Feststellungsbescheid 2011" vom 19. Dezember 2012 wurde folgendermaßen adressiert:
"KG z.H. Bf"
Die am 14. Juni 2013 von der Bf. eingereichte und durch die belangte Behörde als Antrag nach § 299 BAO betreffend den "Feststellungsbescheid 2011" behandelte Feststellungserklärung 2011 wurde von der Bf. im Namen der Personengesellschaft eingereicht: "Bezeichnung der Gesellschaft oder Gemeinschaft: KG".
Die streitgegenständliche Erledigung der belangten Behörde vom 19. April 2018, mit welcher "[d]er Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 14.06.2013 […] betreffend Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2011 […] abgewiesen" wurde, wurde folgendermaßen adressiert:
"Frau ***Bf1***
Herrn Name2
Beide als zuletzt beteiligte
Gesellschafter der ehemaligen KG"
Die gegenständliche Beschwerde vom 18. Mai 2018 wurde von der Bf. eingebracht: "BESCHWERDEFÜHRER: Frau ***Bf1*** (vormals Name) als ehemalige Gesellschafterin der KG".
Aus einer Firmenbuchabfrage (Stichtag 23. Juni 2026) ergibt sich zur "KG", dass mit Beschluss des Landesgerichts Name vom xx.04.2011 (Aktenzeichen) das "Insolvenzverfahren […] mangels Kostendeckung nicht eröffnet" wurde. Auf Grundlage dessen wurde am xx.07.2011 die Löschung im Firmenbuch eingetragen (Geschäftsfall Aktenzeichen).
Aus dieser Firmenbuchabfrage ergibt sich ferner im Hinblick auf die Gesellschafter der "KG" folgendes:
"UNBESCHRÄNKT HAFTENDE/R GESELLSCHAFTER/IN"
Name2 - "Funktion gelöscht" - eingetragen am xx.12.2005
Name Bf - "vertritt seit xx.08.2009 selbständig" - eingetragen am xx.09.2009
Name3 - "Funktion gelöscht" - eingetragen am xx.08.2010
"KOMMANDITIST/IN"
Name2 - eingetragen am xx.08.2010
Name4 - "Funktion gelöscht" - eingetragen am xx.08.2010
Dementsprechend gab es für die KG ab dem xx.08.2009 nur mehr eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin, nämlich die Bf., und daneben einen Kommanditisten, Name2. Weiters lag kein im Hinblick auf die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen davon abweichender Gesellschaftsvertrag vor. Für die KG hatte es ferner keine Namhaftmachung bzw. Bestellung eines Vertreters im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO gegeben.
In der Beschwerde vom 18. Mai 2018 wurde auf einen "bereits mit der Beschwerde vom 14.7.2014 geäußerte[n] Widerspruch gem.§ 81 Abs. 5 BAO" verwiesen. Hier wird § 81 Abs. 6 BAO gemeint gewesen sein; demnach bleibt "[d]ie bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis […] insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird." In der Beschwerde vom 14. Juli 2014 gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 16. Mai 2014 befindet sich allerdings kein Widerspruch im Sinne des § 81 BAO gegen eine Vertretungsbefugnis. Für Zwecke der Zustellung wird in dieser Beschwerde etwa bloß folgende Aussage getroffen: "Da die KG bereits 2011 beendet wurde, war eine wirksame Zustellung an diese im vorliegenden Fall nicht mehr möglich." Auch sonst liegt kein Widerspruch im Sinne des § 81 Abs. 6 BAO vor.
Der Steuerberater, der die gegenständliche Beschwerde im Namen der Bf. eingebracht hat, verfügt über keine Vertretungsvollmacht gegenüber der Bf. mehr.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten, einer Firmenbuchabfrage, einer Abfrage der Finanz-Grunddatenverwaltung, einer Auskunft der zuständigen Behörde (zur Frage der Namhaftmachung bzw. Bestellung eines Vertreters im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO), einer Auskunft des Steuerberaters (zur Vertretungsvollmacht) und steht in weiten Teilen außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde)
Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat "[d]ie Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung […] zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt."
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 18. Mai 2018) wurde entsprechend § 262 Abs. 2 lit a BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt. Die Bescheidbeschwerde wurde am 12. Juli 2018 - und somit entsprechend § 262 Abs. 2 lit b BAO innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen - dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde unterblieb folglich zu Recht.
Keine Senatsentscheidung - Entscheidung durch Berichterstatterin
Aus § 272 Abs. 4 BAO ergibt sich Folgendes: "Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von […] Zurückweisungen (§ 260)".
Vor diesem Hintergrund konnte, trotz des mit Beschwerde vom 18. Mai 2018 erfolgten Antrags im Sinne des § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO auf Entscheidung durch den Senat, der gegenständliche Beschluss von der Berichterstatterin - als Einzelrichterin - gefasst werden.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Aus § 274 Abs. 3 Z 1 BAO ergibt sich Folgendes: "Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260)".
Somit konnte, trotz des mit Beschwerde vom 18. Mai 2018 erfolgten Antrags im Sinne des § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Beschwerdelegitimation
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist "[z]ur Einbringung einer Bescheidbeschwerde […] jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist." Die gegenständliche Erledigung vom 19. April 2018 ist - auch - an "Frau ***Bf1***" ergangen, weshalb sie insofern grundsätzlich zur Einbringung der Beschwerde vom 18. Mai 2018 befugt wäre.
Adressat und Bescheidqualität
Die Frage der Beschwerdelegitimation stellt sich dann aber nicht mehr in der Weise, wenn es schon an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt. So sind gemäß § 243 BAO Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte "[g]egen Bescheide" der Abgabenbehörden zulässig. Dabei ist die Bescheidqualität auch abhängig von der gesetzmäßigen Bezeichnung des Adressaten. So ist gemäß § 93 Abs. 2 BAO "[j]eder Bescheid […] ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht." Dementsprechend hat der VwGH regelmäßig Folgendes zum Ausdruck gebracht: "Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird" (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131, mit weiteren Nachweisen).
Adressat eines Feststellungsbescheids im Sinne des § 188 BAO
Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO "ergeht" der Feststellungsbescheid "in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind". Demnach hätte die gegenständliche Erledigung der belangten Behörde vom 19. April 2018 grundsätzlich an die KG ergehen müssen.
Davon abweichend regelt § 191 Abs. 2 BAO den Fall der Beendigung einer Personengesellschaft: "Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, […] denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."
Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung, ob die gegenständliche Erledigung vom 19. April 2018 entsprechend § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die KG, oder aber entsprechend § 191 Abs. 2 BAO "an diejenigen, […] denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind", zu ergehen hatte, abhängig von der Frage, ob/wann es zu einer Beendigung der KG - und somit einem Verlust der Parteifähigkeit derselben - gekommen ist.
Parteifähigkeit einer KG nach Firmenbuch-Löschung
Für die Frage der Beendigung einer Personengesellschaft hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.6.2024, Ra 2023/13/0187, im Hinblick auf den Bescheidadressaten im Sinne des § 191 BAO Folgendes ausgesprochen: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verliert eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. für viele VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161, mwN). Ein solcher Abwicklungsbedarf liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Feststellungsverfahren noch nicht beendet ist und die Personengesellschaft Gewinnermittlungssubjekt ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014; 25.4.2014, 2010/15/0131, mit zahlreichen Nachweisen). Im Revisionsfall bestand somit noch Abwicklungsbedarf, weil ein Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO noch nicht beendet war. Die Zustellung des Bescheides an die H KG kann somit nicht wegen mangelnder Parteifähigkeit als unwirksam und der Feststellungsbescheid somit auch nicht als Nichtbescheid angesehen werden."
Vor diesem Hintergrund konnte die am xx.07.2011 eingetragene Löschung im Firmenbuch der KG nicht zur Beendigung und dem Verlust der Parteifähigkeit der KG führen, wenn noch ein Abwicklungsbedarf bestand. Ein solcher Abwicklungsbedarf bestand, weil das Feststellungsverfahren im Sinne des § 188 BAO für das Jahr 2011 noch nicht beendet war.
Abwicklungsbedarf bei Firmenbuch-Löschung und amtswegiges Feststellungsverfahren
Dabei wird etwa der Umstand, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.6.2024, Ra 2023/13/0187, von einem "noch nicht beendet[en]" Feststellungsverfahren im Sinne des § 188 BAO spricht, gegenständlich nicht gegen einen Abwicklungsbedarf für das Feststellungsverfahren ins Treffen geführt werden können. Zwar wurden für den "Feststellungsbescheid 2011" vom 19. Dezember 2012 "[w]egen Nichtabgabe der Steuererklärungen […] die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt", weshalb im Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch am xx.07.2011 keine Feststellungserklärung 2011 vorgelegen war.
Eine vergleichbare Konstellation hatte der VwGH aber bereits in seinem Erkenntnis vom 25.4.2013, 2010/15/0131, zum Gegenstand. Hierbei war die Adressierung eines Feststellungsbescheids vom 12. September 2008 betreffend das Jahr 2002 strittig, in der für das Jahr 2002 durch den Steuerpflichtigen keine "Erklärung über die Einkünfte von Personengesellschaften beim Finanzamt eingereicht" und die KG am xx.04.2002 im Firmenbuch gelöscht worden war. Trotz Löschung der KG aus dem Firmenbuch bestätigte der VwGH noch einen "Abwicklungsbedarf" und damit eine "Parteifähigkeit" der Personengesellschaft.
In diesem Sinne ist von einem "noch nicht beendet[en]" Feststellungsverfahren im Sinne des § 188 BAO nicht etwa nur dann auszugehen, wenn ebendieses Verfahren im Zeitpunkt der Firmenbuch-Löschung bereits mittels Feststellungserklärung "eingeleitet" wurde; vielmehr wird es - unabhängig von der Frage eines Beginns desselben - schlicht darauf ankommen, dass die rechtliche Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens besteht und ebendieses Feststellungsverfahren auch nicht beendet ist.
Abwicklungsbedarf trotz Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
An der fehlenden Beendigung der KG aufgrund des noch nicht beendeten Feststellungsverfahrens im Sinne des § 188 BAO wird sich auch vor dem Hintergrund der gegenständlichen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung nichts ändern. Zwar ist nach Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 79 BAO, Rz 10, "bei Nichteröffnung des Konkurses wegen Vermögenslosigkeit eine Vollbeendigung zu sehen". Dies erscheint allerdings angesichts des Erkenntnisses des VwGH vom 18.6.2024, Ra 2023/13/0187, als überholt; ging es dort ja gerade auch um den Fall einer Löschung in Folge Vermögenslosigkeit, was für den VwGH offenkundig jedoch nichts am erkannten "Abwicklungsbedarf" - und der damit verbundenen Parteifähigkeit - geändert hat.
Ausdehnung dieser Grundsätze auf Erledigungen im Sinne des § 299 BAO
Es ist davon auszugehen, dass die genannten Grundsätze zur Beendigung einer Personengesellschaft nicht nur für die Erledigung des Feststellungsbescheids im Sinne des § 188 BAO an sich gelten, sondern das "Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO" (s. zB VwGH 18.6.2024, Ra 2023/13/0187) auch damit untrennbar zusammenhängende Erledigungen umfasst.
Dazu muss zunächst etwa die Erledigung einer Beschwerde zu einem Feststellungsbescheid im Sinne des § 188 BAO zählen. So ist der VwGH in seinem Beschluss vom 27.4.2016, 2013/13/0003, zum Ergebnis gekommen, dass die Erledigung einer Beschwerde zu einem Feststellungsbescheid im Sinne des § 188 BAO trotz Löschung der KG im Firmenbuch an die KG zu ergehen hat: "Der Beschwerdeführer hat als Kommanditist der H KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 188 BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der H KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die H KEG und nicht an den Beschwerdeführer und Harald W "als ehemalige Gesellschafter der (H KEG)" zu richten gewesen wäre."
Dies muss ebenso für Bescheidaufhebungen im Sinne des § 299 BAO gelten (vgl. dazu auch VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014). So teilt ein Bescheid nach § 299 BAO das rechtliche Schicksal des damit angefochtenen Bescheids. Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb eine Erledigung eines Antrags nach § 299 BAO diesbezüglich anderen Grundsätzen folgen soll, wie der Bescheid, welcher damit aufgehoben werden soll; hier sonach der "Feststellungsbescheid 2011". Immerhin tritt nach Ansicht des VwGH zu § 299 BAO in solchen "Fällen einer materiell-rechtlichen Bescheidänderung […] der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides [tritt]" (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147). So gelten etwa auch nach Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 299, E 6 (Stand 1.1.2017, rdb.at) "[f]ür einen Bescheid, durch den ein nach § 188 ergangener Feststellungsbescheid aufgehoben wird, […] als contrarius actus dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid selbst".
Damit ist zum einen die Erledigung im Sinne des § 299 BAO so zu adressieren, wie auch der Bescheid, der damit aufgehoben werden soll. Zum anderen muss die dafür maßgebliche Frage der Beendigung einer Personengesellschaft für Zwecke der Erledigung eines Antrags im Sinne des § 299 BAO entsprechend beurteilt werden wie für Zwecke der Erledigung des diesbezüglichen Feststellungsbescheids im Sinne des § 188 BAO.
Ergebnis
Im Ergebnis hat die am xx.07.2011 eingetragene Löschung im Firmenbuch der KG nicht zur Beendigung und dem Verlust der Parteifähigkeit der KG geführt. Damit war nicht nur der "Feststellungsbescheid 2011" entsprechend § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die "KG" zu adressieren; vielmehr hätte auch die gegenständliche Erledigung der belangten Behörde vom 19. April 2018 an die KG ergehen müssen. Hingegen ist die Erledigung an die beiden "zuletzt beteiligte[n] Gesellschafter der ehemaligen KG" ergangen. Deshalb kommt der Erledigung vom 19. April 2018 - mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten - keine Bescheidqualität zu. Die Beschwerde der Bf. war somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des § 243 BAO gerichtet und daher aufgrund von § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 BAO zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179).
Adressierung dieses Beschlusses
Vor diesem Hintergrund ergeht auch dieser Beschluss entsprechend § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die KG. Andernfalls könnte nach den Grundsätzen des VwGH eine solche "- als Beschluss intendierte - Erledigung des BFG im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung [iSd § 188 BAO] geprägte Wesen insgesamt keine Rechtswirksamkeit [erlangen]" (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0115). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich gegenständlich um eine Erledigung eines Antrags nach § 299 BAO handelt (vgl. auch VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0024).
Zustellung dieses Beschlusses
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO können "[s]chriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), […] einer nach § 81 vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."
Zumindest ab dem Zeitpunkt, mit dem die Bf. die KG als einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin vertreten hatte - somit ab dem xx.08.2009 -, war sie Vertreterin im Sinne des § 81 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 BAO. Mit diesem Zeitpunkt wurde sie nämlich zur einzigen "zur Führung der Geschäfte bestellten Person" im Sinne des § 81 Abs. 1 BAO (vgl. etwa Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 81 BAO Rz 1, wonach bei einer KG subsidiär zum betreffenden Gesellschaftsvertrag "jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt" ist, und damit "zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs 1 bestellt ist"). Eine allenfalls zu einem anderen Ergebnis führende Namhaftmachung bzw. Bestellung eines Vertreters im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO hatte es nicht gegeben.
Im Übrigen stellt sich die Frage eines Widerspruchs einer vertretungsbefugten Person im Sinne des § 81 Abs. 6 ff BAO, der ohnehin sachverhaltsmäßig nicht festgestellt werden konnte, mangels Beendigung der KG hier von vornherein nicht.
Aufgrund von § 101 Abs. 3 BAO kann ein Beschluss, der in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet ist (§ 191 Abs. 1 lit. c), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden. Dabei gilt mit der Zustellung dieses Beschlusses an diese Person, hier: die Bf., die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dieser Beschluss der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beendigung von Personengesellschaften im Zusammenhang mit Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO und der damit verbundenen Bescheidadressierung folgt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Dieser Beschluss ergeht an die KG als Adressat dieses Beschlusses.
Linz, am 3. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103063/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103063.2018
- Stammnummer
- 152334
- Gültig
- 03.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF