Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104143/2025
BFG nicht berechtigt, ohne Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer Ergänzung des Gutachtens des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen (fortgesetztes Verfahren)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104143/2025vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, ***AdrVertreter***, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2023 betreffend Familienbeihilfe 07.2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 13. November 2023 (Zustellung: 17. November 2023) wies die belangte Behörde (bB) den vom Beschwerdeführer (Bf) am 22. Juli 2021 eingebrachten Eigenantrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2021 ab.
Eine vom Bf dagegen am 16. Dezember 2023 erhobene Bescheidbeschwerde wies die bB mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2024 (Zustellung: 9. September 2024) ab, woraufhin der Bf am 7. Oktober 2024 einen Vorlageantrag stellte.
Mit Erkenntnis vom 11. November 2024 (RV/7103724/2024) gab das Bundesfinanzgericht der Bescheidbeschwerde des Bf Folge und behob den Bescheid vom 13. November 2023 ersatzlos; eine (ordentliche) Revision wurde als unzulässig erklärt.
Im Gefolge einer von der bB erhobenen (außerordentlichen) Revision erging am 4. Dezember 2025 ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2025/16/0008), das das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. November 2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob: "Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Bundesfinanzgericht […] nicht berechtigt, ohne Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer Ergänzung des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. Juli 2024 davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte aufgrund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG)" (Rz 31).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Unstreitig ist Folgendes: Der im Dezember 1994 geborene Bf bezieht Waisenpensionen nach seinen Eltern. Er hat bis zum Tod seiner Mutter im Mai 2021 gemeinsam mit ihr in einer Wohnung gelebt. Sei Mai 2021 lebt er allein. Der Bf hat eine Volksschule und im Anschluss daran eine Montessori-Schule besucht, bevor er von seiner Mutter zu Hause unterrichtet wurde und Externistenprüfungen ablegte. Die Ablegung der Externistenreifeprüfung gelang ihm allerdings nicht. Der Bf verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war niemals auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig.
2. Der Mutter des Bf wurde bis einschließlich Februar 2017 (der Grundbetrag der) Familienbeihilfe ausbezahlt. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Bf - spätestens - ab März 2017 keiner Berufsausbildung mehr nachging.
3. Seit Mai 2021 ist der Bf sowohl im Ausmaß von 50% behindert als auch voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
4. Im Übrigen wird - auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung - auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Juli 2026, RV/7104153/2025, verwiesen.
2. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Siehe dazu auch BFG 11.11.2024, RV/7103724/2024, und VwGH 4.12.2025, Ra 2025/16/0008 (Rz 5 ff).
2. Die Feststellung, dass der Mutter des Bf bis einschließlich Februar 2017 (der Grundbetrag der) Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, ergibt sich aus der Familienbeihilfeninformation FABIAN.
Die Feststellung, dass der Bf - spätestens - ab März 2017 keiner Berufsausbildung mehr nachging, trifft das Bundesfinanzgericht aufgrund der Tatsache, dass der Bf jedenfalls ab diesem Monat keine Berufsausbildung mehr nachweisen kann: "So konnte auch über Anfrage bei der Bildungsdirektion lediglich erhoben werden, dass der Beschwerdeführer in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004 die öffentliche Volksschule […] besucht hat. […] Welche Schule der Beschwerdeführer vor dem Schuljahr 2002/2003 bzw. nach dem Schuljahr 2003/2004 besucht hat bzw. inwiefern der Hausunterricht stattgefunden hat, konnte nicht eruiert werden. Der Beschwerdeführer kann keinerlei konkrete Angaben zu seinem Ausbildungsweg machen. […] Auch Zeugnisse oder sonstige Unterlagen zu Schulbesuchen […] konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen und konnten auch über die Bildungsdirektion nicht erhoben werden" (Vorlageantrag vom 7. Oktober 2024).
Da es sich bei der Familienbeihilfe um eine Begünstigung handelt, trifft den Bf die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen, weswegen er einen Nachweis darüber führen hätte müssen, nach Februar 2017 noch in Berufsausbildung gestanden zu haben.
3. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dem Finanzamt Österreich vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit einer Bescheinigung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG). Sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht sind an die im Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen getroffenen Feststellungen gebunden. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dürfen lediglich auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und im Fall mehrerer Gutachten auf Widerspruchsfreiheit überprüft werden (zB VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049).
Dem Bundesfinanzgericht liegen vier Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (15. November 2021, 26. August 2022, 22. Juli 2024 und 2. April 2026) vor. Die ersten beiden Gutachten vom 15. November 2021 und 26. August 2022 konnten keinen Grad der Behinderung ermitteln, "da keine aktuellen Befunde vorhanden sind" und "insbesondere aufgrund mangelnder dokumentierter Inanspruchnahme adäquater Therapien eine für die Beurteilung alltagsrelevanter anhaltender Einschränkungen erforderliche ärztliche Verlaufsdokumentation nicht vorhanden ist" (Gutachten vom 15. November 2021, S 3); "es liegen keine medizinischen Befunde vor, in welchen eine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wird und eine laufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung dokumentiert ist. Lediglich ein Arztbrief PSD [= psychosozialer Dienst, Richter] vorliegend, in dem der Verdacht auf eine schizotype Störung besteht. […] GdB daher nicht einschätzbar" (Gutachten vom 26. August 2022, S 4). Beide Gutachten verneinen darüber hinaus, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erst das Gutachten vom 22. Juli 2024 konnte einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% ab Mai 2021 feststellen: "GdB [= Grad der Behinderung, Richter] kann ab 05/2021 (Etablierung einer Erwachsenenvertretung) angenommen werden, medizinische Befunde, die einen GdB von 50% vor diesem Datum belegen, sind nicht vorliegend" (S 4). Darüber hinaus konstatierte das Gutachten eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Mai 2021: "Erwerbsunfähigkeit ab 05/2021 zu bestätigen, medizinische Befunde, die eine Erwerbsunfähigkeit vor diesem Datum begründen, liegen nicht vor" (aaO). Der früheste vom Bf dem sachverständigen Arzt vorgelegte Befund stammte aus November 2021.
Erst dem das Gutachten vom 2. April 2026 erstellenden sachverständigen Arzt lagen weiter als November 2021 zurückliegende, vom Bf am 10. Oktober 2024 im Rahmen einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom 7. Oktober 2024 vorgelegte Befunde vor: ein klinisch-psychologischer Befund vom 11. Jänner 2012 und die Niederschrift betreffend Feststellung der Eignung zum Wehrdienst vom 21. Jänner 2012 mit einem psychologischen Befund der Einzeluntersuchung. Nichtdestotrotz hält das Gutachten vom 2. April 2026 an der Einschätzung des Gutachtens vom 22. Juli 2024 fest: "Es sind psychische Funktionseinschränkungen in den neu vorgelegten Befunden […] dokumentiert. Aus den darin gestellten Diagnosen und klinischen Beschreibungen ist eine erhebliche Funktionseinschränkung abzuleiten (anzunehmen einem GdB 50% entsprechend), jedoch kann daraus eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eindeutig abgeleitet werden. Es ist keine Therapiedokumentation, Verlaufsdokumentation im Längsschnitt vorliegend. Mit einer Therapie wäre eine Besserung der Einschränkungen nicht auszuschließen gewesen. Es besteht eine Befundlücke von 2/2012 bis 11/2021 […], daher ist in dieser Zeit keine eindeutige Beurteilung möglich und eine rückwirkende Bestätigung der Selbsterhaltungsunfähigkeit kann gleichbleibend zum Vorgutachten bestätigt werden."
Keines der vorstehend genannten vier Gutachten bescheinigte dem Bf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Mai 2021 - auch nicht das letzte Gutachten vom 2. April 2026, das sich auf sämtliche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorliegenden Befunde stützt und deswegen das aus Sicht des Bundesfinanzgerichts glaubwürdigste, weil vollständigste, ist. Aus Sicht des Gerichts konnte der Bf keinen gutachterlichen, wissenschaftlich fundierten Nachweis darüber führen, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Mai 2021 eingetreten ist. Dabei liegt die Beweislast bei ihm, denn bei der Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigung.
Die sachverständigen Ärzte des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen ziehen zur Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit regelmäßig von den Antragstellern vorgelegte Befunde heran; schließlich haben sie medizinische Feststellungen in Bezug auf oft Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegende Zeiträume zu treffen, weswegen die vom Gesetzgeber geforderte Bestimmung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen kann (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Liegen den sachverständigen Ärzten keine Befunde vor einem bestimmten Zeitpunkt vor, ist es ihnen unmöglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festzustellen, sofern - wie gegenständlich - kein Leidenszustand vorliegt, der eine Erwerbsfähigkeit schon von vornherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018). Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass es auch im Fall einer 100%igen Behinderung aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausgeschlossen ist, dass ein Behinderter imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Volljährige - der im Dezember 1994 geborene Bf hatte im Zeitpunkt, in dem er den Eigenantrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2021 stellte (22. Juli 2021), das 26. Lebensjahr vollendet - Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie (wie im vorliegenden Fall) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG zutreffen und darüber hinaus einer der Tatbestände des § 6 Abs. 2 FLAG anwendbar ist. In casu kommt von vornherein nur der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG in Betracht. Denn alle anderen Tatbestände des § 6 Abs. 2 FLAG setzen regelmäßig eine Berufsausbildung oder die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildiensts voraus; nichts davon liegt gegenständlich vor.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG setzt im Fall einer einen eigenständigen Haushalt führenden Vollwaise (= Bf) voraus, dass diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahrs, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wie ausgeführt, wurde dem Bf erst ab Mai 2021 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert; zu diesem Zeitpunkt hatte er schon sein 26. Lebensjahr vollendet.
Die bB versagte dem Bf in Ermangelung einer durch eine vor Vollendung des 21. Lebensjahrs oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahrs, eingetretene körperliche oder geistige Behinderung bedingten voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit die Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2021 sohin zu Recht, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall ist eine Tatsachenfrage (Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit) streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision grundsätzlich nicht vorgesehen.
Salzburg, am 14. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104143/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104143.2025
- Stammnummer
- 152328
- Gültig
- 14.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF