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BFG RV/7100041/2026
Berufsreifeprüfung, keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung ohne Prüfungsantritte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100041/2026vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 20. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. August 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Juni 2024 bis Juni 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 18. August 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von insgesamt 3.443,60 Euro, welche die Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf.) für ihr im Bescheid näher genanntes Kind für die Zeiträume Juni 2024 bis Juni 2025 bezogen hatte, zurück.
Das Finanzamt führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Tochter der Bf. im Rahmen ihrer Berufsausbildung keine Prüfungen abgelegt habe und daher die Familienbeihilfe aufgrund fehlender Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nicht gewährt werden könne.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20. August 2025. Die Bf. bringt darin im Wesentlichen vor, es sei bei der Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zwingend ein Prüfungsantritt erforderlich sei. Sie habe die Beihilfe daher im guten Glauben und ohne Kenntnis dieser Bedingung bezogen. Dass ihre Tochter keine Prüfungen abgelegt habe, sei ihr zwar bewusst gewesen, allerdings sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass dies automatisch den Verlust der Anspruchsvoraussetzungen nach sich ziehe. Die Bf. beantrage daher, den Rückforderungsbescheid aufzuheben. Hilfsweise beantrage sie die gänzliche oder teilweise Nachsicht des Rückforderungsbetrages, da ihre Tochter aufgrund des Hochwassers im letzten Jahr die erste Prüfung und danach wegen erheblicher Prüfungsangst keine weiteren Prüfungen habe absolvieren können. Die Bf. habe niemals in der Absicht gehandelt, unrechtmäßig Beihilfen zu beziehen. Die Rückzahlung stelle für sie jedoch eine unverhältnismäßige finanzielle Härte dar. Sollte eine vollständige Nachsicht nicht möglich sein, beantrage die Bf. hilfsweise eine Ratenzahlung in leistbaren monatlichen Teilbeträgen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2025 als unbegründet ab.
Am 25. August 2025 beantragte die Bf. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Über das Beschwerdevorbringen hinausgehend brachte sie im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Hochwasser im Vorjahr, erhebliche Prüfungsangst) die Prüfungen nicht habe absolvieren können. Diese Umstände seien nicht vorhersehbar gewesen und hätten eine Fortführung der Ausbildung in der vorgesehenen Weise unmöglich gemacht. Die Kurse würden weiterhin besucht, die Schulbesuchsbestätigung habe die Bf. bereits beigebracht. Somit habe ihre Tochter Interesse an einer Ausbildung gezeigt und es werde bestritten, dass kein ernstliches und zielstrebiges Bemühen im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen sei. Die Tochter habe die Maturaschule ***MS*** besucht und damit aktiv eine Schulausbildung betrieben. Der Besuch einer solchen Institution sei Ausdruck einer ernsthaften Ausbildungsvorbereitung. Die Entscheidung, zu der Abschlussprüfung nicht anzutreten habe ihre Tochter erst im Juni getroffen.
Die Rückforderung stelle für die Bf. eine erhebliche finanzielle Härte dar. Sie habe niemals in der Absicht gehandelt, unrechtmäßig Beihilfen zu beziehen.
Mit Vorlagebericht vom 8. Jänner 2026 legte das Finanzamt in der Folge die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 8. Juni 2024 beantragte die Bf. über FinanzOnline die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***T.***, VNR: **********, wegen Beginns bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung und in der Folge wurde ihr für die Zeiträume Juni 2024 bis Juni 2025 die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt 3.443,60 Euro (FB: 2.543,60 Euro, KG: 900,00 Euro) vom Finanzamt ausbezahlt.
Die volljährige Tochter der Bf. meldete sich für Onlinekurse im Ausmaß von durchschnittlich 20 Wochenstunden zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der Maturaschule - ***MS***, an.
Sie buchte folgende Kurse: Deutsch (24.6.2024 bis 31.10.2024), Mathematik (7.10.2024 bis 30.9.2025), Politische Bildung und Recht (7.10.2024 bis 30.6.2025) und Englisch (10.3.2025 bis 30.9.2025). Folgende Teilprüfungen waren geplant: Deutsch (schriftlich September 2024, mündlich Oktober 2024), Politische Bildung und Recht (Juni 2025), Mathematik (September 2025) und Englisch (November 2025). Prüfungsantritte erfolgten jedoch nicht.
Am 18. Juli 2025 informierte die Tochter der Bf. die Maturaschule, dass sie sich von der Berufsreifeprüfung abmelden wolle. Sie habe nach reiflicher Überlegung beschlossen, diesen Weg nicht weiterzuverfolgen.
In Beantwortung eines Anspruchsüberprüfungsschreibens teilte die Bf. am 29. Juli 2025 dem Finanzamt mit, dass ihre Tochter die Ausbildung an der Maturaschule nicht abschließen werde. Die Tochter habe zwar mehrere Kurse besucht, sei jedoch aus verschiedenen Gründen zu den vorgesehenen Teilprüfungen nicht angetreten und beabsichtige auch nicht, die Ausbildung weiterzuführen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 anzuwenden (§ 33 Abs. 3 EStG 1988).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2023/16/0114, mwN).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, mwN).
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; 27.9.2012, 2010/16/0013, mwN).
Die Tochter der Bf. ist zu keiner der im Rahmen der Berufsreifeprüfung vorgesehenen Teilprüfungen angetreten. Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangt ist, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 im Beschwerdefall nicht vorliegt, vermag dies das Bundesfinanzgericht nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ohne Prüfungsantritte steht die Familienbeihilfe - auch bei Absolvierung einer Maturaschule - nicht zu. Der bloße Umstand des Besuchs einer Maturaschule reicht nicht aus, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 auszugehen (siehe Wanke in BFGjournal 2026, 206, mwN).
Die allgemein gehaltene Behauptung, die Tochter der Bf. habe aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Hochwasser, erhebliche Prüfungsangst) die Prüfungen nicht absolvieren können, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil damit nicht dargelegt wird, aufgrund welcher ärztlich bestätigten Krankheit einerseits oder aufgrund welcher durch Hochwasser bedingten Beeinträchtigung andererseits die Tochter konkret außerstande gewesen wäre, zu bestimmten Prüfungen anzutreten. Ein zwingender Zusammenhang zwischen den vorgebrachten außergewöhnlichen Umständen und dem Nichtantreten zu Prüfungen ist somit nicht erkennbar.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, und die dort zitierte Judikatur).
Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt.
Im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 ist die finanzielle Situation des Rückzahlungspflichtigen nicht zu prüfen. Ob Zahlungserleichterungen (wie etwa Ratenzahlung) zu gewähren sind, die Rückforderung ganz oder teilweise nachzusehen ist oder ob die Rückforderung überhaupt einbringlich ist, ist im Einhebungsverfahren durch die Abgabenbehörde zu beurteilen.
Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung; ob eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung vorliegt, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.
Linz, am 10. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100041/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100041.2026
- Stammnummer
- 152327
- Gültig
- 10.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF