Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100327/2026
Zum Zuflusszeitpunkt von Zahlungen aus dem IEF
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100327/2026vom 04.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 8.1.2026 setzte das Finanzamt Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Einkommensteuer des Beschwerdeführers ***Bf1*** (im Folgenden kurz: BF) fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 2.2.2026 über FinanzOnline fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit über FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom 6.3.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Am 2.4.2026 wurde die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Strittig ist im Wesentlichen die Besteuerung von Bezügen, die der BF aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) erhalten hat.
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, in der Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei zu erkennen, dass Zahlungen aus dem IEF im Ausmaß von ***Betrag steuerpflichtige Bezüge*** Euro als Einnahmen im Jahr 2024 angesetzt worden seien. Sein ehemaliger Arbeitgeber sei im Dezember 2024 insolvent geworden, weshalb das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits das Gehalt von November und die Sonderzahlungen ausständig gewesen, zudem seien auch noch geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden offen gewesen. Aufgrund der bestehenden Alterspension habe der BF keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Mitte 2025 habe der BF schließlich eine neue Anstellung erhalten. Die Abwicklung über den IEF habe länger gedauert, letztlich sei das Geld erst im Jahr 2025 geflossen. Der BF ersuche daher, diese Beträge nicht 2024, sondern erst, entsprechend dem Zufluss, im Jahr 2025 zu versteuern. Somit sollten lediglich die für 2024 gebührenden Zahlungen, also Gehalt und Sonderzahlung, in diesem Jahr zum Ansatz gebracht werden. Die Zahlungen für die Zeit der Kündigungsfrist bis Mitte März 2025, die anteiligen Sonderzahlungen und Ersatzzahlungen für die offenen Überstunden wären auch ohne Insolvenz erst 2025 geflossen. Die Berücksichtigung der Zuflüsse im Jahr 2024 würden für den BF erhebliche Nachteile bedeuten.
Die belangte Behörde führte aus, Auszahlungen des IEF, die das Jahr 2024 betreffen, seien im Lohnzettel des Jahres 2024 zu erfassen und daher auch im Jahr 2024 zu versteuern, auch wenn der tatsächliche Zufluss erst im Jahr 2025 erfolgt sei. Grundsätzlich seien Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Nach § 19 Abs 1 Z 2 EStG bestehe jedoch für Nachzahlungen des IEF eine Sonderregelung, wonach diese nach dem Anspruchsprinzip zu besteuern seien. Lediglich Zahlungen für Kündigungsentschädigungen, die einen drei Monate übersteigenden Zeitraum betreffen, seien mangels rechtlicher Fälligkeit nicht sofort durchsetzbar und flössen erst im jeweilig zu entlohnenden Kalendermonat zu. Dies betreffe im konkreten Fall die für den 13.3. - 15.3.2025 ausbezahlte Kündigungsentschädigung, die auch korrekt erst im Lohnzettel 2025 berücksichtigt worden sei. Die 2024 zum Ansatz gebrachten Zuflüsse seien aufgrund der gesetzlichen Fiktion korrekt behandelt worden.
Nach Vorlage hat die belangte Behörde auf Hinweis des BFG weitere Unterlagen vom IEF eingeholt, da die ursprünglich übermittelte IESG-Abfrage (OZ 5) nicht mit den Zahlen laut Lohnzettel übereinstimmten. Der IEF übermittelte daraufhin aktualisierte Daten, die mit den Lohnzetteldaten übereinstimmten und erklärte die Differenz der IESG-Abfrage mit dem Lohnzettel damit, dass die IESG-Abfrage keine Hochrechnung vornehme und es vorkommen könne, dass unterschiedliche Sozialversicherungssätze herangezogen würden, weshalb die SV-Beiträge und Lohnsteuer zwischen Beantragung und Bewilligung divergieren könnten.
Diese neuen Unterlagen wurden dem BF mit Vorhalt des BFG vom 18.6.2026 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von 4 Wochen langte keine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Jahr 2024 neben Bezügen der Pensionsversicherungsanstalt auch Aktivbezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit von der ***Arbeitgeber*** (unstrittig).
Das Arbeitsverhältnis zur ***Arbeitgeber*** wurde aufgrund deren Insolvenz mit sofortiger Wirkung am 12.12.2024 beendet (unstrittig).
Der BF erhielt in weiterer Folge Zahlungen aus dem IEF, die erst im Jahr 2025 zugeflossen sind (unstrittig).
Die vom IEF erhaltenen Zahlungen in Höhe von ***Betrag Bruttobezüge*** Euro (brutto) setzen sich aus Ersatzleistungen für laufendes Entgelt für den 1.11.2024 - 12.12.2024, Weihnachtsremuneration für 1.1.2024 - 12.12.2024, einer Urlaubsersatzleistung für 12,23 Arbeitstage, einer Überstundenersatzleistung für 1.1.2024 - 12.12.2024, einer Kündigungsentschädigung für 13.12.2024 - 12.3.2025 und hierauf entfallenden Zinsen zusammen. In diesem Betrag sind SV-Beiträge für laufende Bezüge in Höhe von ***Betrag SV-Beiträge*** Euro und mit festen Sätzen versteuerte Bezüge von ***Betrag Sonderzahlungen*** Euro enthalten. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde ein Betrag von ***Betrag steuerpflichtige Bezüge*** Euro als vom IEF erhaltene steuerpflichtige Bezüge berücksichtigt. (Datenaufstellung des Insolvenzentgeltsausfallsfonds - OZ 10, angefochtener Bescheid - OZ 1)
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist grundsätzlich unstrittig und ergibt sich im Übrigen aus den in Klammer genannten, im Akt erliegenden Unterlagen.
Aufgrund der glaubwürdigen Stellungnahme des IEF (OZ 10) sind die ursprünglich zwischen der IESG-Abfrage (OZ 5) und den Lohnzetteldaten (OZ 1) bestehenden Differenzen nachvollziehbar aufgeklärt und ist davon auszugehen, dass die aus dem Lohnzettel übernommenen Zuflüsse dem BF in dieser Höhe tatsächlich zugekommen sind, zumal der BF den Zufluss in dieser Höhe nicht bestritten hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist die Frage, ob sämtliche, den Zeitraum bis 12.3.2025 betreffenden Zahlungen aus dem IEF im Jahr 2024 der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, obwohl der Zufluss erst im Jahr 2025 erfolgt ist.
Nach § 19 Abs 1 Z 2 TS 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) gelten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden als zugeflossen.
Sowohl der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum als auch der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für bereits bestehenden offenen Urlaubsanspruch entsteht sofort mit Ende des Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 19.9.2013, 2011/15/0185).
Noch offene Zeitguthaben sind ebenfalls nach § 19e AZG mit dem Beendigungszeitpunkt abzugelten (vgl. OGH 6.5.2005, 9ObA96/04i), somit besteht auch ein solcher Anspruch bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Da sich die konkret im streitgegenständlichen Jahr herangezogenen Zahlungen des IEF auf Kündigungsentschädigungen, die einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen, Urlaubsersatzleistungen für bereits bestehende offene Urlaubsansprüche sowie offene Zeitguthaben erstrecken, sind diese Ansprüche bereits mit Ende des Dienstverhältnisses, also 2024, entstanden und gelten daher gem. § 19 Abs 1 Z 2 TS 3 EStG 1988 in diesem Jahr als zugeflossen.
Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden (vgl. OGH 26.6.2002, 9 ObA 2/02p, RIS-RS0038587).
Auch die Zinsen betreffen Ansprüche, die spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses entstanden sind. Daher sind diese ebenfalls nach § 19 Abs 1 Z 2 TS 3 EStG 1988 als in diesem Jahr als zugeflossen anzusehen.
Da somit im angefochtenen Bescheid lediglich Zuflüsse berücksichtigt wurden, die im verfahrensgegenständlichen Jahr als zugeflossen anzusehen waren, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision nicht für zulässig zu erklären war.
Graz, am 4. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 Z 2 TS 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19e AZG, Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100327/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100327.2026
- Stammnummer
- 152323
- Gültig
- 04.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF