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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300011/2026

Verspätete Einverständniserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300011/2026vom 05.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Fabrikstraße 4-6, 8530 Deutschlandsberg, über die Beschwerde des Bestraften vom 7. Juli 2026 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3. Juni 2026, Strafkontonummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit zu Geschäftszahl ***GZ-ABB*** ergangener Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (belangte Behörde) vom 19.11.2025 wurde über den Beschwerdeführer ***Bf1*** gem. § 33 Abs 5 des Finanzstrafgesetzes (FinstrG) für mehrere Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eine Geldstrafe von 8.200 verhängt. Die gem. § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit einem Monat festgesetzt. (Strafverfügung - OZ 4) Am ***Dezember2025*** wurde mit Wirkung ***Dezember2025+1*** beim ***Gericht*** zu Aktenzeichen ***Aktenzeichen-Konkurs*** über das Vermögen des Bestraften der Konkurs eröffnet. (Edikt - OZ 9) Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 11.2.2026 (OZ 7) forderte die belangte Behörde den Bestraften mit Schreiben vom 21.4.2026 wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Strafantritt auf. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen in näher genanntem Ausmaß zu unterbleiben habe. Hierfür müsse der Bestrafte innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung der Finanzstrafbehörde schriftlich mitteilen, dass er sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erkläre. (Aufforderungsschreiben zum Strafantritt - OZ 8) Das Aufforderungsschreiben vom 21.4.2026 wurde an den Hauptwohnsitz des Bestraften adressiert, wobei die Zustellung trotz Postsperre vermerkt wurde. Am 27.4.2026 fand ein Zustellversuch statt. Das Schreiben wurde hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 27.4.2026. (Zustellnachweis - OZ 10) Mit Schreiben vom 28.5.2026 teilte der Bestrafte mit, sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit zu erklären (Einverständniserklärung - OZ 11). Mit hier angefochtenem Bescheid vom 3.6.2026, zugestellt am 9.6.2026, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen als verspätet zurück (angefochtener Bescheid - OZ 1, Zustellnachweis - OZ 2). Gegen diesen Bescheid erhob der Bestrafte mit Schreiben vom 7.7.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Beschwerde - OZ 3). Mit Vorlagebericht vom 30.7.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung übermittelt (Vorlagebericht - OZ 13). Zusammenfassung der Vorbringen: Die belangte Behörde bringt im angefochtenen Bescheid sowie dem Vorlagebericht zusammengefasst vor, der Antrag des Bestraften sei als verspätet zurückzuweisen. Die Aufforderung zum Strafantritt sei am 27.4.2026 hinterlegt und ab diesem Datum zur Abholung bereitgehalten worden. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung sei für den Beginn des Fristenlaufes ohne Bedeutung. Die Monatsfrist zur Einbringung der Bereitschaftserklärung sei somit am 27.4.2026 abgelaufen. Da die Bereitschaftserklärung erst am 28.5.2026 eingebracht worden sei, sei sie als verspätet anzusehen. Der Bestrafte bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, er habe die gegenständliche Aufforderung zum Strafantritt vom 21.4.2026 erst am 30.4.2026 erhalten. Die Mitteilung, dass er sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erkläre, sei am 28.5.2026, somit innerhalb der Monatsfrist eingebracht worden. Es werde daher beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Da es sich um eine rein verfahrensrechtliche Frage handelt, entspricht der festgestellte Sachverhalt dem obgeschilderten Verfahrensgang. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt erliegenden Nachweisen, insbesondere den genannten Schriftstücken und Zustellnachweisen, auf die in Klammer verwiesen wird. Die Zustellung der relevanten Schriftstücke wurde vom BF nicht bestritten und ist durch die genannten Zustellnachweise belegt. Der Zeitpunkt der Hinterlegung und des Beginns der Abholfrist in Bezug auf das Aufforderungsschreiben ergibt sich aus dem Postrückschein, der als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. VwGH 9.9.1981, 81/03/0065), weshalb die Behauptung des Bestraften, die Zustellung sei erst am 30.4.2026 erfolgt, als unwahr anzusehen ist. Rechtslage: Gem. § 179 Abs 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen ( § 3a StVG ) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. […] § 3a Abs 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen. Gem. § 3 Abs 2 StVG (Strafvollzugsgesetz) ist ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet und die Strafe nicht sofort antritt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Gem. § 3a Abs 2 StVG wird die Frist des § 3 Abs 2 gehemmt, wenn der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 dem Gericht mitteilt, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig ist. Gem. § 56 Abs 2 FinStrG gelten für Fristen, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gem. § 108 Abs 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Gem. § 108 Abs 3 Satz 2 BAO ist für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gem. § 109 BAO ist für den Fall, dass der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist der Tag maßgebend ist, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs 1). Gem. § 97 Abs 1 Satz 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gem. § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gem. § 56 Abs 3 FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG) und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Gem. § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen, ausgenommen elektronischer Zustellungen, grundsätzlich nach dem ZustG vorzunehmen. § 17 Abs 1 ZustG bestimmt für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, dass das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen ist. Gem. § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gem. § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Gemäß § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Gemäß § 160 Abs 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs 4 vorzugehen. Gemäß § 160 Abs 2 lit d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Rechtliche Beurteilung: Nach § 179 Abs 3 FinStrG iVm § 3 Abs 2 StVG und § 3a Abs 2 StVG ist für die Hemmung der Frist zum Strafantritt und den Beginn der Monatsfrist zur Erzielung eines Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung und den weiteren Aufschub der Strafe erforderlich, dass des Bestrafte binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt eine Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen abgibt. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde nach § 17 Abs 1 ZustG am 27.4.2026 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Somit gilt das Dokument nach § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG am 27.4.2026 als zugestellt. Da die Zustellung am 27.4.2026 erfolgt ist, beginnt an diesem Tag nach § 109 BAO iVm § 97 Abs 1 lit a BAO die Frist zur Einbringung der Einverständniserklärung zu laufen. Da das Ende der Frist nicht auf einen der in § 108 Abs 3 Satz 2 genannten Tage gefallen ist, endete diese nach § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf des 27.5.2026. Nach § 110 Abs 1 BAO kann die Frist des § 3a Abs 2 StVG als gesetzliche Frist nicht verlängert werden, weshalb das Recht auf Hemmung der Frist zum Strafantritt und Erbringung gemeinnütziger Leistungen mit Ablauf der Frist verloren geht (Fallfrist). Da die Behörde somit die als Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen gewertete Einverständniserklärung zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 160 Abs 2 lit d FinStrG abgesehen werden, da sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Da die Tatfrage abschließend geklärt ist und sich der beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage und die Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt, war weder ein persönliches Vorbringen des Bestraften noch die Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks notwendig oder zweckdienlich, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu dieser konkreten Frage existiert zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da die Rechtslage aufgrund der zitierten Normen jedoch klar und eindeutig ist, liegt dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor (vgl. etwa VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093 mwN), weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 5. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300011/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300011.2026
Stammnummer
152322
Gültig
05.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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