Findok · BFG-Entscheidungen
BFG KE/6100001/2026
Konteneinschau
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussKE/6100001/2026vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS ÜBER die Bewilligung einer Konteneinschau gem. § 8 KontRegG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Vn.Nn. über den Antrag des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2026 auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 bezüglich des Girokontos mit dem
***9*** ***5***
Kontoinhaber, jeweils ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, im Abgabenverfahren betreffend ***Bf1*** beschlossen:
Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.
Begründung
Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht am 24.06.2026 den Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau vom 22.06.2026 betreffend ein Bankkonto (Girokonto) bei der Bank ***7*** -1- ***8***
***9*** ***5*** lautend auf ***6*** ***3***,
zur Bewilligung vor.
Die ersuchende Abgabenbehörde begründete ihr Ansuchen vom 24.06.2026 wie folgt:
Der Abgabepflichtige hat am 17.02.2025 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 eingereicht. In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 waren keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeführt.
Dem Finanzamt ist bekannt, dass der Abgabepflichtige aus der Vermietung zweier Wohnungen an zwei unterschiedlichen Adressen Vermietungsumsätze generiert. Es wurden von ***17*** Daten, vor allem die Subjekt-ID ***4***, zu Herrn ***3*** ***2*** gemeldet.
Demnach bezog er in den Jahren 2024 und 2025 Mietumsätze in beträchtlicher Höhe.
***17*** nennt folgenden ***9*** als "***9*** des Leistungserbringers":
***9*** ***5*** lautend auf ***3*** ***6***.
Das Finanzamt übermittelte dem Abgabepflichtigen im März 2022 zwei Ergänzungsersuchen zur Arbeitnehmerveranlagung 2024.
In der Vorhaltsbeantwortung gab er am 18.04.2025 an, dass er in Österreich lediglich gearbeitet habe. Er verfüge über keine weiteren Einkünfte.
Vorhalt der Bedenken und Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben -
Niederschrift vom 15.06.2026:
Am 15.06.2026 erschien Herr ***3*** zu einer Besprechung in der Dienststelle ***10***. Dabei gab er an, er sei zwar an der Meldeadresse in der "***19*** 5, ***10***" gemeldet, er lebe allerdings nicht an dieser Adresse. Diese Adresse werde von ihm lediglich als Meldeadresse genutzt. Die Adresse habe ihn ein Mann, den er bei einer Tankstelle kennengelernt habe, besorgt, weil er einen Hauptwohnsitz bzw. einen Meldezettel benötigt hat. Die Wohnung an dieser Adresse werde von ihm nicht als Hauptwohnsitz genutzt.
Er selbst schlafe manchmal an der Wohnadresse seiner Schwägerin T.D, ***11*** ***13***, ***12*** ***10***, oder einer weiteren Adresse seines Schwagers.
Durch Abfrage aus den Kontenregister konnten insgesamt acht Bankkonten:
-5 bei der ***21*** ***22***,
-3 bei der ***20***,
lautend auf den Abgabepflichtigen zugeordnet werden.
Zu den Konten befragt, gab Herr ***3*** an, er habe lediglich drei Bankkonten in Österreich, wovon eines geschlossen sei. Derzeit verfüge er über lediglich zwei aktive Konten, in welchen er mit der Adresse ***11*** ***13***, ***10***, erfasst sei. Es liege offenkundig ein Identitätsraub vor.
Dazu konkretisierte er, wie folgt:
"Das was eventuell sein kann, was mir einfällt: ich habe einen Meldezettel benötigt, weil ich keinen hatte. Und ich bin der deutschen Sprache auch nicht so mächtig gewesen. Da bin ich auf einer Tankstelle, da waren mehrere ***1*** aufhältig, da fragte ich nach einem Meldezettel. Jemand teilte mit, dass er jemanden kennt, der für mich einen Meldezettel machen könnte. Ich war sehr glücklich deswegen, wir haben uns einmal getroffen. Es wurde ein Foto gemacht, es wurden Papiere vorgelegt, ich habe diese Papiere unterschrieben und ich habe daraufhin einen Meldezettel bekommen."
Der Abgebpflichtige erteilte die ausdrückliche Zustimmung zur Konteneinschau in sämtliche mit ***9*** angeführten Bankkonten, welche auf seinen Namen als Kontoinhaber lauten und in Zusammenhang mit seiner Meldeadresse bzw. Adresse der Schwägerin stehen.
Er übermittelte am 25.02.2026 die Kontenauszüge zu zwei Bankkonten, welche er derzeit nutze.
Das Konto mit dem ***9*** des Leistungserbringers laut ***17*** wurde dabei nicht angeführt.
Eine weitere Kontenregisterabfrage zu dem verfahrensgegenständlichen bei ***17*** angeführten Konto ergab, dass Herr ***3*** ***14*** als Kontoinhaber dieses Kontos aufscheint. Als Wohnadresse werde die Adresse des Schwägerin ***11*** ***13***, ***12*** ***10***, angeführt. Er hält sich an dieser Adresse regelmäßig auf.
Herr ***3*** kam im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme der Aufforderung sämtliche Konten offenzulegen nicht vollumfänglich nach. Begründend führte er aus, dass er lediglich über zwei Bankkonten verfüge.
Zum Konto "***9*** des Leistungserbringers" erklärte er wiederum, dieses Konto nicht zu kennen.
Über das Auskunftsverlangen erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nichtgegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:
(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegender Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
1. Unterfertigtes Auskunftsverlangen
§ 8 Abs. 2 KontRegG bestimmt, dass Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sind. In § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorzulegen hat. Das gegenständliche Auskunftsersuchen wurde gemäß § 8 Abs. 2 2.ter Satz KontRegG vom Fachbereichsleiter des Finanzamtes, Dienststelle 91, unterfertigt.
2. Ergänzungsvorhalt und Bedenkenvorhalt
Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer (im gegenständlichen Fall der Veranlagung des ***Bf1*** ) sind Auskunftsverlangen nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen und die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt), damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Das Finanzamt hat den Abgabepflichtigen anlässlich der Befragung am 15.06.2026 die Bedenken und Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben vollinhaltlich vorgehalten und mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Bedenken eine Stellungnahme abzugeben (Niederschrift vom 15.06.2026).
Aktenkundig ist, dass das verfahrensgegenständliche Bankkonto, auf welchen laut ***15*** die Einnahmen aus Vermietung einzuzahlen sind, auf den Abgabepflichtigen als Kontoinhaber lauten. Als Adresse scheint die Meldeadresse ***19*** 5/1, ***12*** ***10***, des Herrn ***3*** auf, an welcher er mit Hauptwohnsitz (vermeintlich) gemeldet ist. Er lebe an dieser Adresse nicht, sondern halte sich bei seiner Schwägerin oder beim Schwager auf. Er wurde zweimal mit Ergänzungsvorhalt ersucht die Zweifel an der Richtigkeit seiner Erklärung für 2024 auszuräumen. Dazu führte er bislang aus, keine Einkünfte aus Vermietung zu erzielen und keinen Bezug zu dem Bankkonto zu haben. Es liege ein Identitätsraub vor.
Das Finanzamt hat wiederholt dem Abgabepflichtigen seine Bedenken mitgeteilt und ihm anlässlich seiner Einvernahme am 15.06.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
3. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau
a. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
Für die Abgabenbehörde blieben trotz Stellungnahme des Abgabepflichtigen folgende Bedenken ungeklärt:
***17*** hat zu den Subjektdaten ***3*** ***18*** Plattformdaten gemeldet. Diese umfassen den Umsatz des Monats, den ***9*** des Leistungserbringers, und die Adresse der Leistungserbringung. Durch die Kontenregisterabfrage konnte der ***9*** des Leistungserbringers Herrn ***3*** zugeordnet werden.
Dem hält er entgegen, dass er dieses Konto nicht kenne ***7*** seine Identität gestohlen worden sei. Es wird davon ausgegangen, dass jede Bank die Identität ihrer Kunden bei Kontoeröffnung genau überprüfe. Es bestehen daher begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.
b. Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären
Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen darauf, ob er Einnahmen aus Vermietung erzielt und gegenüber dem Fiskus verheimlicht. Es bestehen Zweifel über seine Angaben, wonach er nicht der Inhaber dieses Bankkontos, welches bei ***17*** aufscheint, ist. Schließlich verwendet er die Vermietungsadresse ***19*** 5/1, ***12*** ***10***, als Meldeadresse.
Der Abgabepflichtige hat anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.06.2026 die ausdrückliche Zustimmung zur Einsichtnahme in das verfahrensgegenständliche Konto erteilt.
c. Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme
Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden können.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kontoeinschau nach § 8 KontRegG vor.
Die Abgabenbehörde hat im bisherigen Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2024 dem Abgabepflichtigen wiederholt ihre Zweifel und Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben geäußert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahmen wurden von der Abgabenbehörde gewürdigt und aktenkundig gemacht. Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen konnten dabei nicht ausgeräumt werden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- KE/6100001/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:KE.6100001.2026
- Stammnummer
- 152321
- Gültig
- 29.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF