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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100633/2026

§ 260 Abs 1 lit. a iVm § 264 Abs 4 lit. e BAO: Zurückweisung eines Vorlageantrags mangels Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100633/2026vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr. Bf., Slowenien, vertreten durch Z. Steuerberatung GmbH, Adr.StB, betreffend Beschwerde vom 29. April 2025, bei der belangten Behörde eingegangen am 30. April 2025, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 02. April 2025 betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021, sowie Umsatzsteuer 2020 und 2021, Steuernummer xxx, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 20. April 2026 betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 wird gemäß § 260 Abs 1 lit. a iVm § 264 Abs 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Beim Beschwerdeführer [in Folge: Bf.], wohnhaft in Adr. Bf., Slowenien, fand eine Außenprüfung btr. Einkommen- und Umsatzsteuer 2019 bis 2023 statt. Die belangte Behörde traf im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung für die Jahre 2020 und 2021 Feststellungen, welche in Folge zur Erlassung der streitgegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2020 und 2021, alle datiert 02. April 2025, führten. Die Zustellung der Bescheide erfolgte an die Adresse Adr. Bf., Slowenien. Gegen die genannten Beschwerden brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 29. April 2025 Beschwerde ein. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidungen vom 06. August (btr. Umsatzsteuer 2021) bzw. 15. August 2025 (btr. Umsatzsteuer 2020, Einkommensteuer 2020 und 2021) die Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 20. April 2026 brachte der Bf. den Vorlageantrag ein, und führte darin u.a. aus: "Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen wurden dem Beschwerdeführer am 13.04.2026 zugestellt. Dieser heute zur Post gegebene Vorlageantrag ist daher rechtzeitig. Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen tragen jeweils das Datum 06.08.2025 und 13.08.2025 und sind an die Adresse des Beschwerdeführers in Adr. Bf., Slowenien adressiert. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurde jedoch an dieser Adresse nie zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde erst durch die von der slowenischen Abgabenbehörde über Ersuchen der österreichischen Abgabenbehörde gegen ihn in Slowenien geführte Exekution (bis dahin ging der Beschwerdeführer von einer rechtzeitig eingebrachten, jedoch noch unerledigten Beschwerde aus.) auf den neuesten Stand des gegenständlichen Verfahrens aufmerksam. Nach diesbezüglicher Abfrage der steuerlichen Vertretung bei der österreichischen Abgabenbehörde via finanzonline am 13.04.2026 wurde durch die steuerliche Vertretung festgestellt, dass die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen als Erledigung der Beschwerde vom 30.04.2025 unter dem Titel ,Rechtsmittelerledigung' bereits im elektronischen Steuerakt ersichtlich sind. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden unmittelbar nach der durchgeführten finanzonline-Abfrage durch die steuerliche Vertretung in deren Räumlichkeiten ausgedruckt und dem anwesenden Beschwerdeführer persönlich überreicht. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen vom 06.08.2025 und vom 13.08.2025 erfolgte daher am 13.04 2026." Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 25. Juni 2026 dem Bundesfinanzgericht vor, und führte im Vorlagebericht u.a. aus: "Die fünf beschwerdegegenständlichen Bescheide wurden ohne Zustellnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers in Slowenien versendet. Nach § 7 ZustG können Zustellmängel geheilt werden, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugeht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Empfänger die Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks im Original zukommt. Die am 13.04.2026 erfolgte Aushändigung ausgedruckter Bescheidkopien vermag den behaupteten Zustellmangel nicht zu heilen, da die Entgegennahme einer Kopie dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0028). Daher liegt aus Sicht der Abgabenbehörde ein Nichtbescheid vor, weshalb auf den Vorlageantrag (vorerst) nicht weiter inhaltlich eingegangen wurde". Der Beschwerdeführer hat als steuerliche Vertretung die Z. Steuerberatung GmbH, Adr.StB. Laut Abfragen der Finanzdatenbanken [BFG-Akt OZ 15-18] verfügt die steuerliche Vertretung über keine Zustellvollmacht und weisen sämtliche Bescheide inkl. der vier Beschwerdevorentscheidungen und der gesonderten Begründung zur Beschwerdevorentscheidung jeweils als Bescheidadressaten den Bf. mit der Adresse Adr. Bf., Slowenien, aus. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden laut belangter Behörde ohne Zustellnachweis versendet [BFG-Akt OZ 14, Vorlagebericht]. Aus dem Vorlageantrag ist ersichtlich, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 06. August 2025 und vom 13. August 2025 dem Bf. postalisch nicht zugestellt wurden, sondern diese dem Bf. in Form von Ausdrucken der steuerlichen Vertretung aus FinanzOnline erst am 13. März 2026 in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung dem Bf. übergeben wurden [BFG-Akt OZ 12, Vorlageantrag]. Die belangte Behörde trat diesen Ausführungen nicht entgegen, sondern geht im Vorlagebericht mangels ordnungsgemäßer Zustellung von "Nichtbescheiden" aus [BFG-Akt OZ 14, Vorlagebericht]. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032). Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund der soeben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur - und aufgrund der Schriftsätze und der Abfragen in den Finanzdatenbanken - die Behauptung des Bf., dass ihm die Beschwerdevorentscheidungen nicht zugestellt wurden, als richtig an. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Unzulässig, und damit zurückzuweisen, ist u.a. eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026, mwN). Zufolge § 264 Abs 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Zufolge § 97 Abs 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen im Allgemeinen durch Zustellung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen (Ritz/Koran, BAO8, § 97 BAO Rz 1). Bescheide gehören mit ihrer Erlassung dem Rechtsbestand an (VwGH 22.01.2004, 2003/14/0095). Eine Erledigung, die rechtlich nicht existent geworden ist, kann keine Rechtswirkungen entfalten und einer neuerlichen, wirksam gestalteten Erledigung mit Bescheidqualität auch nicht im Wege stehen (VwGH 31.03.2004, 2003/13/0153, RS 1, mwN). Nach § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in der Bundesabgabenordnung - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen. § 7 Zustellgesetz (ZustG) lautet: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Das an den Empfänger adressierte Dokument muss diesem im Original zukommen. Weder die bloße Kenntnisnahme vom Vorhandensein eines Dokuments noch jene vom Inhalt eines solchen, so etwa durch die private Anfertigung einer Kopie oder durch die Empfangnahme einer Ablichtung/Kopie davon bewirkt, dass das Dokument tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels gem. § 7 eintritt (vgl. Riesz in Frauenberger-Pfeiler/ Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3, § 7 ZustG Rz 20). Auch in Fällen amtssignierter Bescheide erfolgt nach § 7 ZustG keine Heilung fehlerhafter Zustellungen, wenn nicht festgestellt wurde, dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen ist (VwGH 23.04.2026, Ra 2024/02/0125, mwN). Wie oben dargestellt, wurden die originalen Beschwerdevorentscheidungen vom 06. August 2025 und vom 13. August 2025 per Post, ohne Zustellnachweis, ausgesendet, aber nicht zugestellt. Die dem Bf. zur Kenntnis gebrachten Ablichtungen stammten von seinem steuerlichen Vertreter, welche aus seinem FinanzOnline-Zugang die Bescheidbeschwerden ausdruckte und diese Ablichtungen dem Bf. übergab. Die Voraussetzungen des § 7 ZustG wurden somit nicht erfüllt. Mangels Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 97 Abs 1 BAO wurden die als Beschwerdevorentscheidungen intendierten Erledigungen nicht (als Bescheide) wirksam und rechtlich nicht existent. Wird ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist ein solcher Vorlageantrag zurückzuweisen, § 281a BAO ist nicht anwendbar (vgl. Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 , 2023 § 281a BAO Rz 4). Der Vorlageantrag 20. April 202 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2020 und 2021, alle datiert 02. April 2025, war daher gemäß § 260 Abs 1 lit. a iVm § 264 Abs 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückzuweisen. Zum Antrag auf mündliche Verhandlung: Nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag beantragt wird. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260) bzw. als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären ist. Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden (vgl. § 274 Abs. 5 BAO). Da im Beschwerdefall eine Zurückweisung auszusprechen war, war gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen bei unterlassener Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 260 Abs 1 lit. a iVm § 264 Abs 4 lit. e BAO, § 262 BAO). Zudem folgt der Beschluss der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig. Graz, am 6. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100633/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100633.2026
Stammnummer
152319
Gültig
06.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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