Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100166/2025
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100166/2025vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Vn*1.Nn2* in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2024 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021:
Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 09.08.2022 die Einkommensteuer des Jahres 2021 in Höhe von Euro 2.165,00 (Nachforderung) fest. Die Beschwerdeführerin erzielte neben ausländischen Einkünften (Rente) in Höhe von Euro 21.619,16 zusätzliche Bruttoeinnahmen in Höhe von Euro 10.742,76.
Beschwerde vom 24. August 2022:
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 24.08.2022 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021. Begründend führte sie aus, dass das Finanzamt zu Unrecht die gesamten Bruttoeinnahmen in Höhe von Euro 10.742,76 zur Besteuerung herangezogen habe. Es wären die Aufwendungen für die Krankenversicherung in Höhe von Euro 1.376,76 und die Pflegeversicherung in Höhe von Euro 327,60 nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden. Es hätte daher nur der Betrag in Höhe von Euro 9.038,40 der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfen.
Bei den ausländischen Rentenbezügen wären zu Unrecht Euro 21.619,16 als Progressionseinkünfte berücksichtigt worden. Tatsächlich wären vom Finanzamt in ***1*** die Rentenbezüge in Höhe von Euro 16.564,00 ermittelt und berücksichtigt worden, sodass nur dieser Betrag, wie auch in der Einkommensteuererklärung angegeben, zu berücksichtigen ist. Daraus leite sich ein geringerer Durchschnittssteuersatz in Höhe von 15,86% ab. Die Einnahmen in Höhe von Euro 9.038,00 würden bei Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes eine Einkommensteuer in Höhe von Euro 1.433,43 ergeben.
Beantragt wurde die Aussetzung der Einhebung eines Betrages in Höhe von Euro 731,24.
Bescheid - Aussetzung der Einhebung:
Das Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom 17.04.2024 die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2021 in Höhe von Euro 2.165,00, (festgesetzte Abgabe - Nachforderung) wie im Erstbescheid festgesetzt.
Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2024:
Das Finanzamt gab mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 der Beschwerde gegen den Einkommensteuersatz teilweise statt und setzte die Einkommensteuer in Höhe von Euro 1.733,00 (Nachforderung) fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass man bei der Rente aus ***1*** von dem bekannt gegebenen Betrag in Höhe von Euro 21.184,88 ausgegangen sei. Zu diesem Betrag sind Beträge in Höhe von Euro 565,71 (Krankenversicherung) hinzugezählt worden. Abzüglich der in Österreich bezahlten Krankenversicherung errechnete sich ein Betrag in Höhe von Euro 21.619,16 an Progressionseinkünften.
Zu den beantragten Krankenversicherungskosten in Höhe von Euro 1.704,36 führte die Behörde aus, dass Werbungskosten bis zur Höhe von 7,65% vorliegen würden. Diese betragen Euro 821,82. Es werden daher die Werbungskosten in dieser Höhe anerkannt und der Beschwerde teilweise stattgegeben und
Bescheid - Ablauf der Aussetzung der Einhebung:
Das Finanzamt verfügte gleichzeitig mit Ergehen der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.08.2024 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 in Höhe von Euro 1.733,00. Als Zahlungstermin für die Einkommensteuer 2021 wurde der 30.09.2024 bekannt gegeben.
Bescheid vom 22. August 2024 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen:
Das Finanzamt setzte mit weiteren Bescheid vom 22.08.2024 Aussetzungszinsen in Höhe Euro 169,62 fest. Der Berechnung der Aussetzungszinsen wurde der Betrag in Höhe von Euro 1.733,00 (Einkommensteuer 2021 - Nachforderung) zugrunde gelegt.
Die Berechnung der Aussetzungszinsen wurde tabellarisch dargestellt.
Beschwerde vom 9. September 2024 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen:
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen vor, dass sie ab Dezember 2022 wiederholt beim Finanzamt eine zeitnahe, rasche Erledigung in ihrer Sache (Einkommensteuer 2021) urgiert habe. Sie sei telefonisch wiederholt bei verschiedenen Mitarbeitern des Finanzamtes gelandet bzw. in einer Vermittlungs-Hotline. Sämtliche Versuche ihre Rechtssache zu beschleunigen, wären erfolglos geblieben.
Zwei Schreiben an das FA Österreich vom 12.05.2023 und an das FA Finanzamt Graz-Stadt vom 31.10.2023 wären unbeantwortet geblieben. Das Finanzamt sei in der Sache zwei Jahre untätig gewesen.
Zur Höhe des Aussetzungsbetrages führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe beantragt lediglich den Differenzbetrag in Höhe von Euro 731,24 bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen (Punkt 4-tens der Beschwerde vom 24.08.2022).
Das Finanzamt habe den Antrag auf Aussetzung der Einhebung erst am 17.04.2024 bewilligt und den ganzen Betrag in Höhe von Euro 2.165,00 ausgesetzt. Es bleibe offen, warum das Finanzamt den Differenzbetrag nicht ausgesetzt und den Betrag in Höhe von Euro 1.433,43 zur Überweisung vorgeschrieben hat.
Die Beschwerdeführerin berechnete die Aussetzungszinsen, die "gerechtfertigt sind", in Höhe von Euro 9,00.
Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2025:
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 die Beschwerde als unbegründet ab.
Das Finanzamt begründete die Abweisung damit, dass auch in solchen Fällen, in denen die Aussetzung der Einhebung über das beantragte Ausmaß hinausgehe, der Zahlungsaufschub dennoch über den gesamten ausgesetzten Betrag ergehe. Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind grundsätzlich für den gesamten ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen zu entrichten, zumal Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Angemerkt werde, dass der zu zahlende Abgabenbetrag erst nach Erledigung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung einbezahlt wurde.
Vorlageantrag vom 13. April 2025:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Beschwerde. Zur Sache führt sie aus, dass ihr Aussetzungsantrag erst mit Bescheid vom 17.04.2024 bewilligt worden sei. Im Bescheid wurde die Aussetzung der gesamten Einkommensteuer in Höhe von Euro 2.165,00 bewilligt. Dies sei insoweit rechtswidrig, als sie lediglich beantragt habe, den Differenzbetrag in Höhe von Euro 731,24 auszusetzen.
Vorlagebericht vom 24. Juni 2024:
Das Finanzamt legte die Akten dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt stellt sich wie im Erkenntnis unter Punkt I. beschrieben dar.
2. Beweiswürdigung
Sämtliche angeführte Bescheide, Beschwerden, Beschwerdevorentscheidungen werden vom BFG berücksichtigt und der Beweiswürdigung unterzogen. Der Sachverhalt steht außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 212a BAO lautet:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Die Beschwerdeführerin bemängelt in der Beschwerde die Dauer des Verfahrens zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021. In dieser Sache sei erst nach zwei Jahren entschieden worden. Dies löste erhöhte Aussetzungszinsen aus. Der Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung über einen Betrag in Höhe von Euro 2.165,00 datiere vom 17.04.2024.
Strittig ist die Höhe der Aussetzungszinsen und die Höhe des Aussetzungsbetrages als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs. 5 lit a BAO ist der Ablauf anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung war daher zeitgleich mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2021 am 22. August 2024 zu erlassen.
Aussetzungszinsen
§ 212a Abs. 9 BAO: Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Der Aussetzungsantrag wurde gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.08.2022 am 24.08.2022 eingebracht. Mit diesem Tag beginnt die Berechnung der Aussetzungszinsen (vgl. § 212a Abs. 9 BAO: Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind…Aussetzungszinsen..zu entrichten). Aussetzungszinsen sind für die Dauer des Aufschubes zu entrichten. Dieser endet mit Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und nicht mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung oder des Erkenntnisses des BFG.
Der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde am 22.08.2024 erlassen. Die Aussetzungszinsen sind bis zu diesem Tag zu berechnen.
Der Ablauf der Aussetzung bedarf eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte (VwGH 11.9.1997, 96/15/0173).
Die Berechnung der Aussetzungszinsen hat unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im vorliegenden Sachverhalt hat das Finanzamt mit Bescheid vom 17.04.2024 die Aussetzung der Einhebung der gesamten festgesetzten Einkommensteuer des Jahres 2021 bewilligt. Der Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der gesamten Einkommensteuernachforderung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis geberacht. Der Aussetzungsbescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung vom 17.04.2024 wurde der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid stellt die Grundlage für die mit weiteren bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar. Lediglich im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld gelangt der geringere Abgabenbetrag im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO zur Anwendung. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu.
Soweit die Beschwerdeführerin nun meint, der zugrundeliegende Abgabenbetrag sei zu Unrecht der Zinsenberechnung zugrunde gelegt worden, gilt zu bedenken, dass die Höhe des ausgesetzten Abgabenbetrages allein gegen den Aussetzungsbescheid vom 17.04.2024, nicht aber gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom 22.08.2024, der aufgrund des Aussetzungsbescheides ergeht, mittels Beschwerde eingewendet werden kann (vgl. VwGH 15.01.1997, Zl. 95/13/0186; VwGH 16.12.2009, Zl. 2007/15/0294).
Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie erleide einen Nachteil durch die Dauer des Einkommensteuerverfahrens 2021 von zwei Jahren, gilt zu bedenken:
Der Beschwerdeführerin wurde die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2021 in Höhe von 1.733,00 tatsächlich gewährt und wurde die Einkommensteuer erst nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung am 22.08.2024 bezahlt (vgl. BVE vom 04.04.2025).
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtskonform.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem Erkenntnis folgt das BFG der angeführten Judikatur, sodass die ao. Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100166/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100166.2025
- Stammnummer
- 152318
- Gültig
- 10.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF