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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102603/2026

Pendlerpauschale und Pendlereuro

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102603/2026vom 28.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte beim Finanzamt elektronisch einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 ein. Er beantragte damit ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 696,00 und den Pendlereuro in Höhe von EUR 78,00. Das Finanzamt veranlagte den Bf. mit Bescheid vom 26.02.2026 zur Einkommensteuer für das Jahr 2025 und berücksichtigte ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 696,00 und den Pendlereuro in Höhe von EUR 78,00. Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 brachte der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2026 betreffend Einkommensteuer 2025 elektronisch beim Finanzamt ein. Der Bf. führte aus, er lege hiermit fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Bei der Erstellung seiner Arbeitnehmerveranlagung sei ihm ein Fehler unterlaufen. Er habe eine falsche Kilometerangabe für die einfache Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsplatz eingetragen. Die korrekte einfache Wegstrecke betrage 46 Kilometer. Aufgrund der fehlenden geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel nutze der Bf. täglich sein privates Fahrzeug für den Weg zur Arbeit, weshalb ihm das Große Pendlerpauschale zustehe. Ebenso ersuche der Bf. um Berücksichtigung des entsprechenden Pendlereuros. Der Bf. ersuche daher, die Korrektur der Kilometerangaben vorzunehmen und den Bescheid entsprechend neu zu berechnen. Der Bf. ersuche um schriftliche Bestätigung der Korrektur. Der Bf. beantragte in der Beschwerde ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 2.568,00 und den Pendlereuro in Höhe von EUR 92,00. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2026 betreffend Einkommensteuerbescheid 2025 wurde aufgrund der Beschwerde vom 02.03.2026 der Bescheid vom 26.02.2026 geändert. Das Finanzamt berücksichtigte nunmehr ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 232,00 und den Pendlereuro in Höhe von EUR 26,00. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei 2 Pendlerberechnungsblätter (www.bmf.gv.at) sowie Arbeitgeberbestätigungen über die Arbeitsadressen und Arbeitszeiten (Beginn und Ende) vorzulegen. Der Bf. habe die Arbeitgeberbestätigungen über Arbeitsadressen und Arbeitszeiten nicht beigebracht und es fehle auch noch ein Pendlerberechnungsblatt für die Zeit bei der Personalmanagementfirma. Die vorgelegten 2 Pendlerberechnungsblätter seien ident. Das Ergebnis sei mit EUR 696,00 Pendlerpauschale und EUR 78,00 Pendlereuro für die Zeit 05:45 bis 14:00 nicht abweichend zum Erstbescheid. Die vorgelegte Zeitnachweisliste 2026 sei für das Veranlagungsjahr 2025 nicht brauchbar. Trotzdem wurde für die angegebene Adresse (laut Recherche ***R*** GmbH ***Ort***) eine Pendlerberechnung durchgeführt worden mit den Zeiten 13:10 bis 22:00 Uhr und 21:12 bis 06:00 Uhr mit dem exakt gleichen Ergebnis. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar, das ergibt ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 696,00 und einen Pendlereuro in Höhe von EUR 78,00. Für die Zeit bei der Personalmanagementfirma lägen keine Daten vor (weder Arbeitsadresse noch Arbeitszeiten). Das oben angeführte Pendlerpauschale und der Pendlereuro seien daher auf den Zeitraum bei der Firma ***R*** GmbH zu begrenzen gewesen (September bis Dezember). Damit errechne sich das Pendlerpauschale und der Pendlereuro mit EUR 696,00/12*4 bzw. EUR 78,00/12*4 mit EUR 232,00 (Pendlerpauschale) und EUR 26,00 (Pendlereuro). Mit Schriftsatz vom 08.05.2026 brachte der Bf. einen Vorlageantrag hinsichtlich seiner Beschwerde vom 02.03.2026 beim Finanzamt elektronisch ein. Der Bf. führte aus, hiermit stelle er einen Vorlageantrag und übermittle die fehlenden Unterlagen. Die Firma ***P*** GmbH sei eine Leasing- bzw. eine Zeitarbeitsfirma. Von Jänner bis September 2025 sei der Bf. über die ***P*** GmbH bei der Firma ***R*** tätig gewesen. Ab September 2025 sei der Bf. direkt von der Firma ***R*** übernommen und dort bis Dezember 2025 weiterbeschäftigt worden. Zusätzlich möchte der Bf. erklären, dass es für ihn sehr schwierig sei, öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zu benutzen. Der Bf. arbeite im 5-Schicht-System und habe regelmäßig Dienst an Samstagen und Sonntagen. Außerdem müsse der Bf. bereits etwa 15 Minuten vor Schichtbeginn in der Firma sein, um die Schichtübergabe und die Vorbereitung der Arbeit durchzuführen. Aus diesen Gründen sei der Bf. auf die Benutzung seines Autos angewiesen gewesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Fest steht, dass der Bf. im Verwaltungsverfahren die Pendlerausdrucke vorgelegt hat. Weiters steht fest, dass aus diesen Pendlerberechnungsblättern (Pendlerausdrucken) hervorgeht, dass nur das kleine Pendlerpausche zusteht. Der Bf. war bei der Firma ***P*** GmbH im Zeitraum 01.01.2025 bis 14.09.2025 beschäftigt. Der Bf. bringt im Vorlageantrag vor, dass er bereits vom 01.01.2025 bis 14.09.2025 über die Firma ***P*** GmbH bei der Firma ***R*** GmbH tätig gewesen ist. Dies ist schon deshalb nachvollziehbar, weil der Bf. in der Folge, ab dem 15.09.2025 von der ***R*** GmbH als eigener Mitarbeiter übernommen wurde. Hinsichtlich der Beschäftigung im Zeitraum 15.09.2025 bis 31.12.2025 wurde die ***R*** GmbH als Arbeitgeber des Bf. vom Finanzamt ermittelt und auch aus den vorgelegten Pendlerberechnungsblättern die Arbeitsadresse und die Arbeitszeiten herangezogen. Betreffend die Beschäftigung im Zeitraum 15.09.2025 bis 31.12.2025 bei der ***R*** GmbH wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung das kleine Pendlerpauschale und der Pendlereuro für den angegebenen Zeitraum berücksichtigt. Der Bf. war im Zeitraum 01.01.2025 bis 14.09.2025 an derselben Arbeitsstelle beschäftigt wie im Zeitraum 15.09.2025 bis 31.12.2025, nämlich an einem Arbeitsplatz der Firma ***R***, dies allerdings über die Firma ***P*** GmbH. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass im Zeitraum 01.01.2025 bis 14.09.2025 hinsichtlich des beantragten Pendlerpauschales - auch aufgrund der Ermittlungen der belangten Behörde - dieselben Verhältnisse gegeben waren, wie im Zeitraum 15.09.2025 bis 31.12.2025. Beweiswürdigung Die seitens des Bundesfinanzgerichtes getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Abgabenbehörde. Wenn der Bf. ausführt, er arbeite im 5-Schicht-System, habe regelmäßig Dienst an Samstagen und Sonntagen und seien die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich nicht geeignet seine Arbeitszeiten einzuhalten, ist dazu festzuhalten, dass er zwar behauptet, Massenbeförderungsmittel seien nicht geeignet seine Arbeitszeiten einzuhalten, aber keine Nachweise vorlegt, dass ihm dadurch die Benützung der Massenbeförderungsmittel nicht möglich wären. Soweit der Bf. darauf verweist, er arbeite im 5-Schicht-System, habe regelmäßig Dienst an Samstagen und Sonntagen und dazu behauptet, die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien zeitlich nicht geeignet, seine Arbeitszeiten einzuhalten, so ist der Bf. darauf hinzuweisen, dass er hinsichtlich des Ergebnisses des Pendlerrechners nicht nachgewiesen hat, dass bei der Beurteilung, die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist zumutbar, unrichtige Verhältnisse berücksichtigt worden wären (§ 5 PendlerVO). Schließlich ist festzuhalten, dass, insoweit der Bf. das große Pendlerpauschale mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Massenbeförderungsmitteln beantragt, der Bf. auf die von ihm vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn und Arbeitsende) und die ebenfalls vorgelegten Ergebnisse des Pendlerrechners zu verweisen ist, die zwar das Jahr 2026 betreffen, aus denen aber klar hervorgeht, dass hinsichtlich des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von der Arbeitsstätte zur Wohnung die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist (siehe dazu die vom Bf. vorgelegten Pendlerausdrucke). Dass im Jahr 2025 abweichende Arbeitszeiten zum Jahr 2026 vorgelegen wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Rechtliche Beurteilung § 16 Abs. 1 Z 6 lautet in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auszugsweise zitiert wie folgt: "6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 bis 60 km 1 365 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 jährlich. § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt: "(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: … 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuro gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. …" § 5 PendlerVO, BGBl II 276/2013 idF BGBl II 275/2022, laut wie folgt: "(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass 1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder 2. Bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2) ist unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit)." Die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist. Der Bf. hat diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt, sein Vorbringen hat im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung für das große Pendlerpauschale die Behauptungsebene nicht verlassen. Des Weiteren bestätigen die vorgelegten Pendlerausdrucke, dass dem Bf. nur das kleine Pendlerpauschale zusteht. Entgegen den Ausführungen des Bf., wonach aufgrund seiner Arbeitszeiten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei, ist im Hinblick auf die im Verfahren vorgelegten Zeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn und Arbeitsende) und die ebenfalls vorgelegten Ergebnisse des Pendlerrechners die Benützung eines Massenbeförderungsmittels im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl möglich als auch zumutbar war. Daher war auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts das kleine Pendlerpauschale für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in Höhe von EUR 696,00 und ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in Höhe von EUR 78,00 zu berücksichtigen. Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfragen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war. Wien, am 28. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102603/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102603.2026
Stammnummer
152317
Gültig
28.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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