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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100546/2025

Wiederaufnahme auf Antrag: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des Antragstellers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100546/2025vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Ungarn, über die Beschwerde vom 09.08.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.07.2024, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.02.2023 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger, verheiratet, wohnhaft in Ungarn und erzielte im gegenständlichen Jahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich. Wegen der am 09.02.2023 eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2022 wurde antragsgemäß der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 23.02.2023 erlassen. Dabei wurde das begehrte Pendlerpauschale (3.672,00 €) sowie der Pendlereuro (216,00 €) berücksichtigt. Am 15.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zwei idente Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO ein (per Post und per Fax). Damit begehrte er, das Pendlerpauschale in Höhe von 4.896,00 €, den Pendlereuro in Höhe von 648,00 € sowie den Kindermehrbetrag zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 23.07.2024 erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO mangels neuer Tatsachen (bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 303 Abs 1 BAO). Dagegen wurde am 12.08.2024 eine Beschwerde per Fax sowie am 14.08.2024 eine idente Beschwerde per Post eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2024 wurde diese von der belangten Behörde abgewiesen. Am 18.09.2024 (per Post) bzw. am 12.09.2024 (per Fax) langten idente Vorlageanträge ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge vom 15.07.2024. Mit Vorlagebericht vom 18.02.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Formular L1 zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2022 samt Beilagen vom 08.02.2023 beantragte ***Bf1*** (Beschwerdeführer) gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988, im Jahr 2022 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Er legte eine Bescheinigung über die Ansässigkeit in Ungarn und seine dort erzielten Einkünfte in Höhe von 1,080.000,00 HUF vor. Weiters beantragte er die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales von 3.672,00 € und eines Pendlereuros von 216,00 €. Punkt 5. des Formulars L1 bezüglich Alleinverdienerabsetzbetrag und Kindermehrbetrag beließ der Beschwerdeführer unausgefüllt. Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 23.02.2023 folgte die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers vollinhaltlich. Mit Anbringen vom 10.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die "Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2022" gemäß § 303 BAO bzw. regte eine Wiederaufnahme von Amts wegen an bzw. beantragte, den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 23.02.2023 aufzuheben und unter Berücksichtigung des Pendlerpauschales von 4.896,00 € und des Pendlereuros von 648,00 € sowie des Kindermehrbetrages einen neuen Einkommensteuerbescheid zu erlassen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer sei das Pendlerpauschale und der Pendlereuro falsch sowie der Kindermehrbetrag für seinen Sohn K. B. (geb. am Datum) nicht berücksichtigt worden. Er habe den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beantragt und beziehe die Familienbeihilfe. Er erklärte für einen allfälligen Kindermehrbetrag, dass er 2022 betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte an zumindest 30 Tagen oder ganzjährig Leistungen nach dem KBG-Gesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen habe und seine Ehepartnerin 2022 aus betrieblichen und/oder nichtselbständigen Einkünften ein Einkommen erzielt hat, aus dem sich eine Einkommensteuer von weniger als 550,00 € ergibt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen erfolgten aufgrund der Schriftstücke des vorgelegten Verwaltungsakts sowie der Ergebnisse einer Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) § 303 Abs 1 BAO lautet: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Der Beschwerdeführer spricht in seinem Antrag den Neuerungstatbestand des § 303 Abs 1 lit b BAO an. Der Wiederaufnahmewerber trägt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, welcher vom Abgabepflichtigen in seinem Antrag konkret zu bezeichnen ist (VwGH 26.02.2003, 97/13/0081). Hierfür ist es erforderlich, dass der Abgabepflichtige genau und schlüssig die Wiederaufnahmegründe darlegt und dazu vorbringt, weshalb die genannten Umstände geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035 unter Hinweis auf VwGH 14.05.1991, 90/14/0262). Dementsprechend hat bei der Wiederaufnahme auf Antrag die Partei das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln zu beurteilen (Predota/Rzeszut in BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger, § 303 BAO Onlineaktualisierung 2.06 Rz 51). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begehrten höheren Pendlerpauschales bzw. Pendlereuros brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro falsch berücksichtigt wurden. Weshalb die von ihm selbst beantragten Beträge falsch seien, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Da den Beschwerdeführer jedoch diesbezüglich die Behauptungslast trifft, er jedoch keine Gründe vorbrachte, weshalb der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2022 vom 23.02.2023 hinsichtlich dieses Themas nicht richtig sei, ist die Beschwerde nicht begründet. In Bezug auf den Kindermehrbetrag machte der Beschwerdeführer geltend, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beantragt habe, die Familienbeihilfe beziehe und dass er betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte an zumindest 30 Tagen oder ganzjährig Leistungen nach dem KBG-Gesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen habe und seine Ehepartnerin 2022 aus betrieblichen und/oder nichtselbständigen Einkünften ein Einkommen erzielt hat, aus dem sich eine Einkommensteuer von weniger als 550,00 € ergibt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit b iVm Abs 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Die vom Beschwerdeführer behaupteten, im Übrigen hinsichtlich der Höhe der Einkommensteuer seiner Gattin auch unbewiesenen, Tatsachen waren diesem jedoch im abgeschlossenen Verfahren zweifellos schon bekannt. Dass diese aus der Sicht des Antragstellers neu hervorgekommen sind, kann demgemäß nicht festgestellt werden. Aus der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zwingend abzuleiten, dass das Neuhervorkommen aus der Warte des Antragstellers zu bewerten ist. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Jahres 2022 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlichen Rechtsfragen wurden der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.) folgend entschieden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 21. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100546/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100546.2025
Stammnummer
152316
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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