Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100967/2026
Aufhebung von Pfändungsbescheiden nach Wegfall des Exekutionstitels (Sicherstellungsauftrag)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100967/2026vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 12. Dezember 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 14. November 2024 betreffend vier Pfändungen von Geldforderungen, Steuernummer ***BF1StNr2***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Aufgrund des gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) erlassenen Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom 5. November 2024 in Höhe von 180.939 Euro pfändete das Finanzamt mit den vier verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 14. November 2024 die dem Abgabenschuldner angeblich gegen die Bank_1, die Bank_2, die Bank_3 sowie die Bank_4 zustehenden Guthaben in unbekannter Höhe aus sämtlichen Kontokorrent- oder Girokonten sowie Forderungen aus Bankguthaben aller Art.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf - jeweils mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
In den vier Beschwerden wurde zusammengefasst vorgebracht, es fehle an einer Grundlage nach § 229 BAO für die Pfändungsbescheide, die Vorgaben des § 65 AbgEO seien nicht eingehalten worden bzw sei der zugrundeliegende Sicherstellungsauftrag aus verschiedenen, näher ausgeführten Gründen rechtswidrig erlassen worden.
Der Bf beantragte in den vier Schriftsätzen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Verbindung der Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Die vier Beschwerden vom 12. Dezember 2024 wurden vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Oktober 2025 (gemeinsam) als unbegründet abgewiesen, wobei die Behörde im Wesentlichen auf das offene Beschwerdeverfahren betreffend den Sicherstellungauftrag vom 5. November 2024 verwies.
Dagegen richtete sich der gemeinsame Vorlageantrag des Bf vom 26. November 2025, der kein entscheidungswesentliches neues Vorbringen enthielt.
Das Finanzamt legte als nunmehr belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 10. März 2016 zur Entscheidung vor und beantragte eine abweisende Erledigung. In einer Stellungnahme im Vorlagebericht wurde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Exekutionstitels, dh des Sicherstellungsauftrages, ausgeführt, dass der Ausgang des (dortigen) anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht abzuwarten sei.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2026 verfügte der erkennende Richter, dass angesichts des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu GZ. RV/7102620/2025 mit Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom 5. November 2024 von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Seitens der Verfahrensparteien wurde innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Wochen kein ergänzendes Vorbringen mehr erstattet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Juni 2026, RV/7102620/2025, wurde die Beschwerde des Bf stattgebend erledigt und der Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom 5. November 2024 über 180.939 Euro aufgehoben.
Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt sowie der bisherige Verfahrensverlauf waren unstrittig und gründeten sich auf den vorliegen Akteninhalt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß der Bestimmung des § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt im vorliegenden Fall einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist Titel für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren.
Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen war, wurde der den verfahrensgegenständlichen Pfändungen zugrunde liegende Sicherstellungsauftrag vom 5. November 2024 mit der angeführten Entscheidung des BFG vom 15. Juni 2026, GZ. RV/7102620/2025, aufgehoben. Damit wurde den angefochtenen Bescheiden über die Pfändung einer Geldforderung vom 14. November 2024 die rechtliche Grundlage entzogen.
Diese Bescheide waren daher als zu Unrecht ergangen anzusehen. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde bzw die Einwendungen des Bf zu diesen Bescheiden musste deshalb nicht mehr eingegangen werden.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtenen Pfändungsbescheide ersatzlos aufzuheben.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes durch den Wegfall des Exekutionstitels bereits auf Sachverhaltsebene zu treffen war. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 27. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100967/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100967.2026
- Stammnummer
- 152307
- Gültig
- 27.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF