Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100747/2026
Berücksichtigung des ganzen bzw. halben Familienbonus Plus ist auch abhängig von der tatsächlichen Zahlung des Unterhaltes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100747/2026vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch INTER-TREUHAND PRACHNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Hauptplatz 7, 3430 Tulln/Donau, über die Beschwerden vom 10. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert - im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen vom 13. Jänner 2026.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In den Einkommensteuerbescheiden 2020 bzw. 2021 wurden bei der Festsetzung der jeweiligen Einkommensteuern der ganze Familienbonus Plus für zwei Kinder berücksichtigt (2.166,80 € bzw. 2.000,16 €).
Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 12. Dezember 2023 wurde der oben genannten Erstbescheid (2020) gemäß § 295a BAO geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***1*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden hätte können, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt worden sei.
Berücksichtigter Familienbonus Plus: 1.083,40 €
Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 12. Dezember 2023 wurde der oben genannte Erstbescheid (2021) gemäß § 295a BAO geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***2*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden könne, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt worden sei.
Der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***1*** könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt wurden sei.
Berücksichtigter Familienbonus Plus: 1.000,08 €
Mit Eingabe vom 10. Jänner 2024 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 12. Dezember 2023 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin nicht das ganze Jahr über den vollen Unterhalt für die Tochter T2 geleistet hätte (siehe Aufstellung als pdf anbei und Vergleichsausfertigung). Er hätte statt 7.605,00 € nur 4.005,15 € bezahlt; es würden damit 3.599,85 € fehlen und das seien 6,1 Monate.
Mit Eingabe vom 10. Jänner 2024 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 12. Dezember 2023 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass für das Kind T2 statt 7.020,00 € nur 2.470,00 € an Unterhalt bezahlt worden seien. Es würden somit für 7,7 Monate der Unterhalt fehlen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2026 wurde der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 12. Dezember 2023 geändert (allerdings nicht wegen dem Beschwerdepunkt Familienbonus Plus).
Begründend wurde ausgeführt, dass laut vorliegenden Daten der Kindesvater im Zeitraum 09/2019 - 08/2020 zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 274,00 € und ab 09/2020 zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 190,00 € verpflichtet gewesen sei. Die Unterhaltsverpflichtung sei daher voll erfüllt worden und der Familienbonus Plus würde daher lediglich zur Hälfte zustehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2026 wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 12. Dezember 2023 geändert (allerdings nicht wegen dem Beschwerdepunkt Familienbonus Plus).
Begründend wurde ausgeführt, dass laut vorliegenden Daten der Kindesvater ab 09/2020 zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 190,00 € verpflichtet gewesen sei. Die Unterhaltsverpflichtung sei daher voll erfüllt worden und der Familienbonus Plus würde daher lediglich zur Hälfte zustehen.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 wurde beantragt, oben angeführte Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, woher die Zahlen für die Unterhaltshöhe iHv 274,00 € bzw. 190,00 €, die die Finanzbehörde am Bescheid anführt hätte, stammen würden. In der beiliegenden Vergleichsausfertigung sei ersichtlich, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen für T2 ab 1.1.2017 vom Bezirksgericht A auf 585,00 € festgesetzt worden seien.
Es würden keine Dokumente vorliegen, die diese Vergleichsausfertigung ablösen oder außer Kraft setzen würden.
Im Jahr 2020 seien statt den eigentlichen 7.650,00 € nur 4.005,15 € bezahlt worden. Es würden damit 3.599,85 € fehlen, das seien 6,1 Monate.
Im Jahr 2021 seien statt den eigentlichen 7.020,00 € nur € 2.470,00 bezahlt worden. Es würde daher für 7 Monate der Unterhalt fehlen.
< Vergleichsausfertigung vom 20 Dezember 2016 (auszugsweise):
für mj. T1 (geb. ***3***) und T2 (geb. ***4***):
- Kind T1: ab 1.3.2017: 650,00 €
- Kind T2: ab 1.1.2017: 585,00 €
Bei dieser Vergleichsausfertigung sind auch die Unterhaltsbemessungskriterien angeführt. Diese würden vom Bezug des Unterhaltszahlers beeinflusst. Die Berechnung in dieser Vergleichsausfertigung betrifft die Jahre 2014, 2015 und 2016.
Lt. vorgelegten Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin hat der Kindesvater tatsächlich folgende Zahlungen geleistet:
- für Kind T1 2020: 8.846,00 € (statt vorgeschrieben: 7.800,00 €)
- für Kind T2 2020: 4.005,15 € (statt vorgeschrieben: 7.605,00 € [Anmerkung Richter: richtig wäre der Betrag 7.020,00 €; 12*585,00 €)
- für Kind T1 2021: 7.968,00 € (statt vorgeschrieben 7.800,00 €)
- für Kind T2 2021: 2.470,00 € (statt vorgeschrieben 7.020,00 €).
Die tatsächlich bezahlten Beträge seien auch den vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen.
Mit Vorlagebericht vom 23. Februar 2026 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung der Sach- und Rechtslage wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde betreffend den Familienbonus Plus für das im Jahr 2004 geborene Kind abzuweisen.
Mit Beschluss vom 16. April 2026 wurde die Bezirkshauptmannschaft A um Beistandspflicht gemäß § 158 BAO ersucht.
Es wurde ersucht, die vorgeschriebene Unterhaltspflicht des Kindesvaters für das Kind T2 bekanntzugeben.
Im Antwortschreiben vom 2. Juni 2026 gab der zuständige Mitarbeiter bekannt, dass bei Eigeneinkommen der Tochter der monatliche Unterhalt zu kürzen sei.
Die Tochter T2 würde bei ihrer Großmutter eine Lehre absolvieren.
Grundsätzlich hätten sich die Kindeseltern aber die Unterhaltszahlungen immer privat geregelt; demnach könne keine Bestätigung über Zahlungen ausgestellt werden.
Bereits mit Mail vom 7. Jänner 2021 sei der Kindesmutter eine Berechnung durch vorgelegte Einkommensnachweise übermittelt worden.
Darin seien mögliche Unterhaltsvorschreibungen bis 8/2020 in Höhe von 274,00 € und ab 9/2020 in Höhe von 190,00 € bekanntgegeben worden.
Darin seien sowohl die Einkommen des Kindesvaters als auch das Eigeneinkommen des Kindes berücksichtigt worden.
Diese Berechnung sei auch nunmehr dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden.
Anmerkung Richter: Da die Beschwerdeführerin diese Zahlen bereits kennt, wurde auf ein nochmalige Zusendung im Rahmen des Parteiengehörs verzichtet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erzielt unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie bezieht für ihre zwei mj. Kinder T1 und T2 jeweils Familienbeihilfe.
In ihren Steuererklärungen 2020 und 2021 hat sie die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus beantragt.
Dieser Familienbonus Plus wurde in den Einkommensteuerbescheiden 2020 und 2021 auch zur Gänze berücksichtigt.
Nachdem der Kindesvater von T1 und T2 in seinen Steuererklärungen den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt hat, wurden die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 der Beschwerdeführerin gemäß § 295a BAO geändert und auch bei der Beschwerdeführerin lediglich der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt (im Gleichklang zur Berücksichtigung beim Kindesvater).
Die Beschwerdeführerin hat in den streitgegenständlichen Jahren unstrittig Familienbeihilfe für die beiden Kinder T1 und T2 bezogen.
Nach Vereinbarung (Vergleichsausfertigung aus dem Jahr 2016 sowie einer außergerichtlichen Einigung im Jahr 2020) hatte der Kindesvater folgende Zahlungen in den Jahren 2020 und 2021 für das Kind T2 zu leisten:
< 01/2020 bis 08/2020: 274,00 € pro Monat
< 09/2020 bis 12/2020: 190,00 € pro Monat
< 09/2020 bis 12/2021: 190,00 € pro Monat
Insgesamt für das Jahr 2020 also: 2.952,00 €
Insgesamt für das Jahr 2021 also: 2.280,00 €
Der Kindesvater hat in den streitgegenständlichen Jahren tatsächlich folgende Unterhaltszahlungen geleistet:
< für das Jahr 2020: 4.005,15 €
< für das Jahr 2021: 2.280,00 €
Der Kindesvater hat für das Kind T2 in den Jahren 2020 und 2021 seine Unterhaltsverpflichtungen zur Gänze erfüllt.
2. Beweiswürdigung
Die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin und jene des Kindesvaters liegen dem Gericht vor. Aus denen geht unstrittig hervor, dass beide die Kinderbonus Plus beantragt haben.
Der vorliegenden Vergleichsausfertigung und der vorliegenden außergerichtlichen Vereinbarung sind unstrittig die vom Kindesvater zu leistenden Unterhaltszahlungen zu entnehmen. Hierbei ist zu beachten, dass die Unterhaltsleisungsverpflichtung mit dem Einkommen des Kindesvaters und dem Einkommen des Kindes variiert.
Den vorliegenden Kontoauszügen sind die jeweils tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des Kindesvaters zu entnehmen - und sind weitgehend unstrittig.
Der tatsächlich zu leistende Unterhalt ist dem Schreiben der BH A vom 7. Jänner 2021 an die Kindesmutter zu entnehmen sowie dem Antwortschreiben an das Gericht vom 2. Juni 2026 (Unterhaltsrechner Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt).
Diesen Unterlagen folgend, hat der Kindesvater die vorgeschriebenen Unterhaltsleistungen für das Kind T2 in den Jahren 2020 und 2021 jeweils zur Gänze erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. Nr. I 62/2018, eingeführte Abs. 3a des § 33 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, normiert in Ziffer 1 und 3 - in der hier geltenden Fassung - auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. […]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt eine völlig klare Vorgangsweise.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Kindesvater haben den Familienbonus Plus in ihren Steuererklärungen beantragt.
Bei voller Unterhaltsleistung und beim Familienbeihilfenbezug der Beschwerdeführerin ist jeweils der halbe Familienbonus Plus bei der Beschwerdeführerin und beim Kindesvater zu berücksichtigen.
Nachdem sich aus den vorliegenden Unterlagen unzweifelhaft ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe bezogen hat und der Kindesvater die festgesetzten Unterhaltszahlungen tatsächlich geleistet hat, ist der Familienbonus Plus sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Kindesvater jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen.
Die tatsächliche Höhe des Familienbonus Plus war nie strittig.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Änderungen waren die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 im Sinne Beschwerdevorentscheidungen abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass das Vorgehen im Falle einer Aufteilung des Familienbonus Plus bereits der eindeutigen Gesetzeslage zu entnehmen ist und im Übrigen eine einzelfallbezogene Sachverhaltsklärung zu erfolgen hatte.
Beilagen:
< Berechnungsblätter (Beschwerdevorentscheidungen 2020 und 2021)
Wien, am 8. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100747/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100747.2026
- Stammnummer
- 152306
- Gültig
- 08.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF