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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103948/2025

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe während des anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103948/2025vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Stanislav Nekrasov in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 11.02.2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30.01.2025, mit denen die Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2024 hinsichtlich der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchter, ***Tochter 1*** ***Nachname*** und ***Tochter 2*** ***Nachname***, sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.01.2025, mit dem der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2021 bis Dezember 2024 hinsichtlich der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, ***Tochter 3*** ***Nachname***, zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.01.2025 betreffend ***Tochter 1*** ***Nachname*** wird insofern abgeändert, als die Familienbeihilfe ab November 2024 zu gewähren ist. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.01.2025 betreffend ***Tochter 2*** ***Nachname*** wird insofern abgeändert, als die Familienbeihilfe ab November 2024 zu gewähren ist. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.01.2025 betreffend ***Tochter 3*** ***Nachname*** wird insofern abgeändert, als die Familienbeihilfe ab November 2024 zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Antrag vom 18.10.2018 hat der Beschwerdeführer, nordmazedonischer Staatsbürger, für seine Tochter, ***Tochter 2*** ***Nachname***, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 09.01.2019 abgewiesen. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben. Mit Antrag vom 26.01.2023 hat der Beschwerdeführer für seine Töchter, ***Tochter 2*** ***Nachname***, ***Tochter 1*** ***Nachname*** und ***Tochter 3*** ***Nachname*** einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2023 gestellt. Die Anträge wurden zurückgewiesen. Es wurde keine Beschwerde erhoben. Mit Anträgen von jeweils 15.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer, mit seiner Familie in Wien lebend, erneut die Familienbeihilfe für seine drei Töchter, ***Tochter 2*** ***Nachname***, ***Tochter 1*** ***Nachname*** und ***Tochter 3*** ***Nachname***. Der Beschwerdeführer begehrte darin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***Tochter 2*** ***Nachname*** und ***Tochter 1*** ***Nachname*** rückwirkend ab Juni 2018. Für die Tochter ***Tochter 3*** ***Nachname*** wurde die Zuerkennung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 2021 beantragt. Der Antrag für ***Tochter 2*** ***Nachname*** und für ***Tochter 1*** ***Nachname*** vom 15.01.2025 wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es für den begehrten Zeitraum, Juni 2018 bis Dezember 2024, rechtskräftige Erledigungen (Bescheide von jeweils 13.06.2023) gibt. Die Zurückweisungsbescheide enthielten den Hinweis, dass die Familienbeihilfe ab Jänner 2025 gewährt wird. Der Antrag für ***Tochter 3*** ***Nachname*** vom 15.01.2025 wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass für den Zeitraum 05.2021 bis 12.2024 über den Zuspruch der Familienbeihilfe bereits mit Bescheid vom 13.06.2023 rechtskräftig entschieden wurde. Der Zurückweisungsbescheid enthielt den Hinweis, dass ab Jänner 2025 die Familienbeihilfe gewährt wird. Gegen die Zurückweisungsbescheide wurde am 11.02.2025 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Kinder des Beschwerdeführers über den gesamten Zeitraum, wie in den beigelegten Meldezetteln ausgewiesen, sich in Österreich aufgehalten haben und, dass der Erteilung der Aufenthaltstitel eine sehr lange Bearbeitungsdauer zugrunde lag, welche ihm nicht zu Lasten gelegt werden kann. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Zurückweisungsbescheide wurden aufgehoben und die Familienbeihilfe wie folgt gewährt: ***Tochter 2*** ***Nachname*** Für den Zeitraum 06.2018 bis 12.2019 wurde wegen eingetretener Verjährung die Familienbeihilfe nicht gewährt; Für den Zeitraum 01.2020 bis 12.2022 wurde wegen Fehlen eines aufrechten Titels nach NAG der Zuspruch der Familienbeihilfe verwehrt. Für den Zeitraum 01.2023 bis 06.2023 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gewährt, weil über diesen bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Für den Zeitraum ab 07.2023 bis 10.2023 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gewährt, weil für diesen Zeitraum kein aufrechter Titel nach NAG vorgelegen ist. Für den Zeitraum ab 11.2024 wurde die Familienbeihilfe gewährt. - ***Tochter 1*** ***Nachname*** Für den Zeitraum 06.2018 bis 12.2019 wurde wegen eingetretener Verjährung die Familienbeihilfe nicht gewährt; Für den Zeitraum 01.2020 bis 12.2022 wurde wegen Fehlen eines aufrechten Titels nach NAG der Zuspruch der Familienbeihilfe verwehrt. Für den Zeitraum 01.2023 bis 06.2023 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gewährt, weil über diesen bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Für den Zeitraum ab 07.2023 bis 10.2023 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gewährt, weil für diesen Zeitraum kein aufrechter Titel nach NAG vorgelegen ist. Für den Zeitraum ab 11.2024 wurde die Familienbeihilfe gewährt. - ***Tochter 3*** ***Nachname*** Für den Zeitraum 01.2023 bis 06.2023 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gewährt, weil über diesen bereits rechtskräftig abgesprochen sei. Für den Zeitraum ab 07.2023 bis 10.2023 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gewährt, weil für diesen Zeitraum kein aufrechter Titel nach NAG vorgelegen ist. Für den Zeitraum ab 11.2024 wurde die Familienbeihilfe gewährt. Am 22.07.2025 erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Kinder seit Jahren ununterbrochen mit ihm in Österreich wohnhaft seien, seine jüngste Tochter in Wien geboren sei, seine Kinder bis November letzten Jahres keinen Aufenthaltstitel hatten, seine Kinder im relevanten Zeitraum die Schule bzw. den Kindergarten besucht haben, er seit Jänner 2018 durchgehend beschäftigt sei und Steuern zahle. Dem Einspruch legte der Beschwerdeführer Unterlagen bei, welche den Schulbesuch für das Schuljahr 2022/2023 (***Tochter 1*** und ***Tochter 2*** ***Nachname***) bestätigen sowie den Impfpass von ***Tochter 3*** ***Nachname***. Am 28.07.2025 und am 10.08.2025 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen als Ergänzung zu seinem Einspruch vor und brachte im Wesentlichen vor, dass ***Tochter 1*** und ***Tochter 2*** ***Nachname*** sich seit Juli 2018 ununterbrochen in Wien aufhalten; ***Tochter 1*** und ***Tochter 2*** ***Nachname*** sich seit August 2018 die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und über eine e-card verfügen; gemäß Art 7 VO (EU) 492/2011 Kinder von Arbeitnehmern einen Anspruch auf Sozialleistungen haben, und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus; die Rechtsprechung des EuGH, Rs C-480/08 Teixeira und Rs C-413/99 Baumbast, den Anspruch auf Familienbeihilfe in einer vergleichbaren Fallkonstellation bekräftige. Die gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Rechtsmittel wurden seitens der Abgabenbehörde nicht als Vorlageanträge gewertet und zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag vom 21.11.2025 beim Bundesfinanzgericht ein. Der Vorlageantrag wurde an das Finanzamt weitergeleitet. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt wurde, weil diese mit dem Vermerk "Unzustellbar - zurück an Absender" retourniert worden sei; die gesamte Familie seit Juli 2018 ununterbrochen in Österreich lebe, wobei ***Tochter 1*** und ***Tochter 2*** ***Nachname*** seit Mai 2018 beim Beschwerdeführer gemeldet sind und seitdem über eine gültige e-Card verfügen; der Beschwerdeführer seit 2018 durchgehend beschäftigt sei und fortlaufend Steuern und Abgaben leiste; der Beschwerdeführer bereits 2018 und 2020 sämtliche Unterlagen und die notwendigen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln bereitgestellt habe, wobei die Erteilung der Aufenthaltstitel erst im November 2024 erfolgte und die dadurch resultierende sehr lange Bearbeitungsdauer ihm nicht zu Lasten gelegt werden könne. Weiters brachte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die sein Vorbringen belegen. Mit Eingabe vom 21.05.2026 und vom 12.06.2026 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen an das Bundesfinanzgericht übermittelt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien. Er ist seit 21.09.2017 wohnhaft in Wien. ***Tochter 2*** ***Nachname***, geboren am ***Geburtsdatum Tochter 2***, ist die Tochter des Beschwerdeführers. Sie ist Staatsbürgerin der Republik Nordmazedonien und seit 07.06.2018 beim Beschwerdeführer in Wien wohnhaft. ***Tochter 1*** ***Nachname***, geboren am ***Geburtsdatum Tochter 1***, ist die Tochter des Beschwerdeführers. Sie ist Staatsbürgerin der Republik Nordmazedonien und seit 07.06.2018 beim Beschwerdeführer in Wien wohnhaft. ***Tochter 3*** ***Nachname***, geboren am ***Geburtsdatum Tochter 3***, ist die Tochter des Beschwerdeführers. Sie ist Staatsbürgerin der Republik Nordmazedonien und seit 19.05.2021 beim Beschwerdeführer in Wien wohnhaft. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels, über den der Beschwerdeführer seit 20.11.2017 verfügte und welcher bis 20.11.2022 ausgestellt war, wurde von der Magistratsabteilung 35 wegen "Erschleichen" rückwirkend aufgehoben. Die Aufhebung wurde letztinstanzlich vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2024, Ra 2024/22/0070, bestätigt. Ab 21.11.2024 verfügte der Beschwerdeführer über einen humanitären Aufenthaltstitel und ab 21.11.2025 über eine Rot-Weiß-Rot Karte. Die Töchter des Beschwerdeführers verfügten ab 21. November 2024 über einen humanitären Aufenthaltstitel und ab 21. November 2025 über eine Rot-Weiß-Rot Karte und somit über einen Aufenthaltstitel iSd §§ 8, 9 NAG in Österreich. Mit Anträgen vom 15.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Familienbeihilfe rückwirkend für den Zeitraum ab Juni 2018. Nach ablehnenden Bescheiden und Erhebung einer Beschwerde vom 11.02.2025 erging die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2025. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung Rechtmittel via FinanzOnline und titulierte diese als "Einspruch". In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde wendet, welche über die rückwirkend beantragte Familienbeihilfe abgesprochen hat. Der "Einspruch" enthielt den Ordnungsbegriff, ***Zahl***. Die belangte Behörde wertete den "Einspruch nicht als einen Vorlageantrag und wies ihn mit Schreiben vom 20.11.2025 zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und übermittelte dieses direkt an das Bundesfinanzgericht. Kein Familienmitglied des Beschwerdeführers besitzt die Unionsbürgerschaft. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Rechtslage § 20 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) lautet: "Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen." § 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 2022/135 lautet: "§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. (6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. (7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet." § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 2022/135 lautet: "[…] (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. […]" Vorlageantrag Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.07.2025 ausgestellt. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Am 22.07.2025 brachte der Beschwerdeführer einen als "Einspruch" titulierten Schriftsatz über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich ein, in dem er die "Entscheidung zur Ablehnung des rückwirkenden Anspruchs auf Familienbeihilfe" bekämpfen wollte. Aus dieser Begründung ist ausreichend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2025 wendete, weil dieser die Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zugrunde liegen, die sich auf einen rückwirkenden Zeitraum beziehen und durch drei Bescheide abgelehnt wurden. Der Ordnungsbegriff, ***Zahl***, war auf dem Einspruch vermerkt. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 264 BAO genüge getan. Der Vorlageantrag ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dies hat der Beschwerdeführer mit seinem Anbringen an das Finanzamt Österreich über FinanzOnline iSd § 86a BAO getan. Damit hat der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig eingebracht. Ein rechtszeitiger und zulässiger Vorlageantrag führt dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Eine allfällige Zurückweisung eines Vorlageantrages obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde blieb somit weiterhin säumig die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen. Der Vorlageantrag vom 21.11.2025 war somit als eine Vorlageerinnerung zu werten. Mit Vorlage der Bescheidbeschwerde vom 02.12.2025 ist die belangte Behörde seiner Pflicht zur Vorlage nachgekommen. Folglich konnte über die Beschwerde vom 11.02.2025 abgesprochen werden. Fehlende Aufenthaltsberechtigung Nach der Aktenlage haben die Kinder des Beschwerdeführers im November 2024 die humanitären Aufenthaltstitel erhalten, welche gemäß § 3 FLAG 1967 zum Bezug der Familienbeihilfe ab November 2024 berechtigen. Für den Zeitraum davor bestand im Sinne des § 20 NAG keine für Zwecke des § 3 FLAG gültige Aufenthaltsbewilligung für die Kinder. Gemäß § 20 NAG beginnt die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels nach NAG bei Erstausstellung mit dem Ausstellungsdatum. Eine rückwirkende erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht vorgesehen. Die bloße Antragstellung oder Antragsbestätigung ist noch kein Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG; ein Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG liegt erst ab Beginn dessen Gültigkeit vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist für Zwecke der Familienbeihilfe die Voraussetzung nach Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei eine lange Bearbeitungsdauer seitens der Magistratsabteilung 35 vorangegangen und bei kürzerer Bearbeitungsdauer und rascherer Erteilung die Familienbeihilfe viel früher hätte zugesprochen werden können, kann das Bundesfinanzgericht nachvollziehen, weil die Begründung des Anspruches auf Familienbeihilfe faktisch von der Bearbeitungszeit der Magistratsabteilung 35 abhängen kann. Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer jedoch einen möglichen Nachteil (Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe für bestimmte Zeiträume) an, den er durch die seines Erachtens lange Verfahrensdauer über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung behauptet, erlitten zu haben. Ein solcher Nachteil kann jedoch die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht substituieren. Ein solcher möglicher Nachteil oder seine Auswirkungen sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Gegenständlich ist lediglich die Überprüfung der Frage, für welche Zeiträume dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Familienbeihilfe zustand. Diese Frage regelt § 3 iVm § 1 iVm § 10 FLAG 1967. Demnach haben Personen ohne Unionsbürgerschaft, die einen Wohnsitz in Österreich haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder, wenn Sie über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen. Es muss jedoch sowohl der Anspruchsberechtigte die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllen als auch das anspruchsmittelnde Kind, die für dieses normierten Voraussetzungen. Die Töchter des Beschwerdeführers verfügen über einen humanitären Aufenthaltstitel ab 21.11.2024. Ab November 2024 erfüllen die Töchter die Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruches auf Familienbeihilfe. Gleiches gilt wegen der Aberkennung des Aufenthaltstitels auch für den Beschwerdeführer. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art 7 VO (EU) 492/2011 und auf die Rechtsprechung des EuGH führen ins Leere, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Kinder und andere Verwandte keine Unionsbürgerschaft besitzen. Ein Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich besteht nicht. Dass die Töchter bereits davor die Schule bzw. den Kindergarten besucht haben, vermag die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 nicht zu ersetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu lösen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103948/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103948.2025
Stammnummer
152305
Gültig
27.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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