Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100655/2025
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100655/2025vom 28.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***EV***, über die Beschwerde vom 1. Juli 2025 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Februar 2020, OB ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 21.2.2025 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) durch seine gerichtliche Erwachsenenvertretung einen Antrag auf Familienbeihilfe und am 19.3.2025 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Über Anforderung der belangten Behörde erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 5.5.2025. Die am 5.5.2025 ausgestellte BSB-Bescheinigung wies einen Grad der Behinderung von 50 % ab 1.12.2007 und eine seit 1.12.2007 bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit aus.
Über Ersuchen der belangten Behörde erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das weitere Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 29.5.2025. Die am 29.5.2025 ausgestellte BSB-Bescheinigung wies einen Grad der Behinderung von 50 % ab 1.12.2014 und eine seit 1.12.2014 bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit aus.
Mit Bescheiden vom 2.6.2025 wurden die Anträge des Bf auf Familienbeihilfe und auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Februar 2020 abgewiesen, weil laut Sachverständigengutachten die dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Geburtstag bescheinigt wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gerichtliche Erwachsenenvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf nachweislich bereits am Beginn seines 18. Lebensjahres erkrankt sei. Eine schizoaffektive Störung mit näher beschriebenen Symptomen sei diagnostiziert worden. Im Arztbrief vom 7.2.2025 werde ua ausgeführt, dass sich diese Symptomatik beim Bf wiederholt gezeigt habe, bei diesem in der Vergangenheit aber eine ausreichende Behandlungscompliance gefehlt habe. Kurz nach Entlassung habe der Bf die verordnete Medikation immer wieder abgesetzt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Alltag dauerhaft zu strukturieren und seine Erkrankung bereits zu mehr als dreißig Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik geführt habe. Seit April 2024 befinde sich der Bf im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 (1) StGB und werde nun medikamentös behandelt.
Der Bf habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht vollständig in das Erwerbsleben eintreten können. Aus dem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass er zwar seine Lehre absolviert und den Präsenzdienst abgeleistet habe, seine berufliche Laufbahn jedoch in weiterer Folge ausschließlich von Arbeitsversuchen geprägt gewesen sei.
Der Umstand allein, dass jemand tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehe (bzw gestanden sei) und dabei einen kollektivvertraglichen und existenzsichernden Lohn beziehe, sage nichts über seine Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2007, B 700/07, gehe weiters hervor, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen würden, sich im Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung und die damit verbundene Symptomatik, welche mit Beginn des 18. Lebensjahres diagnostiziert worden sei, nicht kurzfristig aufgetreten sei, sondern vielmehr ursächlich für die stetige Verschlechterung des psychischen Zustandes und der Fähigkeit sich selbst zu erhalten gewesen sei. Auf diesen Umstand sei von der Sachverständigen in der Erstuntersuchung Bezug genommen worden. Gleichzeitig werde angemerkt, dass der Bf am allgemeinen Arbeitsmarkt krankheitsbedingt nicht konkurrenzfähig sei. Dementsprechend sei es nicht nachvollziehbar, dass die Ersteinschätzung in einem weiteren aktenbasierenden Sachverständigengutachten von derselben Sachverständigen revidiert und die Erwerbsunfähigkeit schließlich erst nach dem 21. Lebensjahr bestätigt worden sei. Aufgrund der vorgelegten Beweise und Ausführungen sei die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, weshalb ein Anspruch auf die Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag - rückwirkend auf 5 Jahre - bestehe.
Daraufhin befasste das Finanzamt neuerlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das eine Stellungnahme vom 14.7.2025 übermittelte. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
Durch die nachgereichte Stellungnahme der Psychiatrie ergibt sich keine Änderung der Beurteilung, die bereits auf Anregung des Finanzamtes abgeändert wurde. Es ist nicht anzuzweifeln, dass die Erkrankung bei Herrn E. bereits vor dem 21. Lebensjahr begann. Dennoch konnte er eine Lehre abschließen und war auch immer wieder berufstätig, er hat daher auch einen Anspruch auf Rehabgeld/I-Pension erlangt. Entscheidend ist der Beginn der DAUERHAFTEN Erwerbsunfähigkeit. Hierzu wurde im 2.VGA aktenmäßig wie folgt Stellung genommen: !Bei nochmaliger Durchsicht der Unterlagen empfehle ich eine Anrechnung der DAUERNDEN Erwerbsunfähigkeit ab 12/2014- ab 2014 war Herr ***Bf1*** sehr oft in psychiatrischer Behandlung aufgrund seiner Grunderkrankung, die schon einen früheren Beginn hatte, aber tlw Arbeiten inkl Bundesheer noch möglich machte". Selbst nach 2014 ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass Hr. E. immer wieder gearbeitet hat, wenngleich tlw sehr kurz, aber von 2015 bis 2016 für 10 Monate und 2016 bis 2017 auch durchgehend für 11 Monate.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2025 wurde die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 14.7.2025 als unbegründet abgewiesen. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf sei ab Dezember 2014 eingetreten. Eine nach dem 21. Lebensjahr eingetretene Behinderung begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 22.7.2025 fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umstand allein, dass jemand tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehe (bzw gestanden sei) und dabei einen existenzsichernden Lohn bezogen habe, nichts über seine dauerhafte Selbsterhaltungsfähigkeit aussage. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die persönliche Ersteinschätzung der Sachverständigen mit einem weiteren aktenbasierenden Gutachten revidiert worden sei und die Behörde sich in der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich auf das aktenbasierende Gutachten vom 29.5.2025 beziehe.
Mit Vorlagebericht vom 19.8.2025 - darin wurde auch die oa Stellungnahme vom 14.7.2025 zitiert - legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf ist am ***TT.MM.***1989 geboren und vollendete sein 21. Lebensjahr am ***TT.MM.***2010.
Der Bf leidet an einer schizoaffektiven Störung.
Laut der auf Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 29.5.2025 ausgestellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 29.5.2025 beträgt der Grad der Behinderung 50 % ab Dezember 2014 und besteht seit Dezember 2014 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Der Bf hat im Zeitraum 2.10.2006 bis 1.4.2010 eine Schlosserlehre absolviert und die Lehrabschlussprüfung am 21.4.2010 abgelegt. Von 2.4.2010 bis 6.6.2010 war er im Lehrbetrieb weiterbeschäftigt. Im Anschluss daran leistete er von 7.6.2010 bis 6.12.2010 den Grundwehrdienst. Von 7.12.2010 bis 30.4.2011 war er wieder im ehemaligen Lehrbetrieb als Arbeiter beschäftigt. In der Folge bestanden neben einigen wenigen längeren (10 bis 12 Monate) nur noch kurzzeitige Arbeitsverhältnisse. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Seit 1.2.2024 bezieht der Bf Rehabgeld.
Seit April 2024 befindet sich der Bf im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB.
Im Oktober 2024 wurde für den Bf eine gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Zur Feststellung, ob beim Bf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene Erwerbsunfähigkeit besteht, wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Erstellung einer Bescheinigung beauftragt.
Nach den beiden vorliegenden Sachverständigengutachten vom 5.5.2025 und 29.5.2025, die den mit gleichem Datum ausgestellten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegen, leidet der Bf an einer schizoaffektiven Störung. Sie wurden von einer Sachverständigen mit dem Fachgebiet Psychiatrie erstellt. In beiden Gutachten wurden alle vorliegenden Befunde - die Arztbriefe vom 18.12.2007 (LKH Graz Süd, vormals Landesnervenklinik, Diagnose Schizophrenie akut) und vom 2.7.2025 (LKH Graz Süd, Abteilung für Forensik, Diagnose schizoaffektive Störung) sowie die vom Krankenhaus bereitgestellte Auflistung der mehrfachsten stationären Aufenthalte zwischen 2014 und 2024 wegen Schizophrenie - berücksichtigt.
In der Bescheinigung vom 5.5.2025 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % seit Dezember 2007 und eine seit Dezember 2007 bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Im zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 5.5.2025 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % seit Dezember 2007 vorliegt und der Bf seit Dezember 2007 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wurde angemerkt, dass der Bf krankheitsbedingt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig ist.
In der Bescheinigung vom 29.5.2025 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % seit Dezember 2014 und eine seit Dezember 2014 bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Im zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 29.5.2025 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % seit Dezember 2014 vorliegt und der Bf seit Dezember 2014 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wurde angemerkt, dass der Bf krankheitsbedingt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig ist. Die Sachverständige empfehle nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen eine Anrechnung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 12/2014. Ab 2014 sei der Bf sehr oft in psychiatrischer Behandlung aufgrund seiner Grunderkrankung gewesen, die schon einen früheren Beginn gehabt habe, aber teilweises Arbeiten inklusive Bundesheer noch möglich gemacht habe.
Dieses neuerliche Sachverständigengutachten wurde erstellt, weil das Finanzamt aufgrund der Absolvierung des Grundwehrdienstes von 7/2010 bis 11/2010, der Ablegung der Lehrabschlussprüfung am 21.4.2010 sowie des Besuchs der 4. Klasse Berufsschule von 12/2009 bis 2/2010 Zweifel hegte, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits im Dezember 2007 eingetretenen war.
In der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme vom 14.7.2025 bestätigte die Sachverständige die in ihrem Gutachten vom 29.5.2025 getroffenen Feststellungen. Unter Wiederholung der in diesem Gutachten angeführten Begründung führt sie ergänzend aus, dass es nicht anzuzweifeln sei, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr begonnen habe. Dennoch habe der Bf eine Lehre abschließen können und sei auch immer wieder berufstätig gewesen und habe daher auch einen Anspruch auf Rehabgeld/I-Pension erlangt. Entscheidend sei der Beginn der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit. Selbst nach 2014 sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass der Bf immer wieder gearbeitet habe, wenngleich teilweise sehr kurz, aber von 2015 bis 2016 für 10 Monate und 2016 bis 2017 auch durchgehend für 11 Monate.
Bei der ärztlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 5.5.2025 stand der Bf im 36. Lebensjahr. Im Zuge einer persönlichen Untersuchung ist es, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eine Erwerbsfähigkeit bereits von vornherein ausschließt, nicht möglich, rückwirkend Feststellungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres, der gegenständlich 15 Jahre zurückliegt, zu treffen. Dies ist insofern von Bedeutung, da im Zuge der Gutachtenserstellung nicht (bloße) Möglichkeiten den Gutachten zu Grunde zu legen sind, sondern in den Gutachten belastbare Fakten verbunden mit der gutachterlichen Fachkunde Aufnahme zu finden haben. Eine rückwirkende gutachterliche Einschätzung für einen bestimmten Zeitpunkt kann nur auf Grund vorliegender Befunde, die konkrete Feststellungen über die damalige Ausprägung der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die dauernde Erwerbsfähigkeit erlauben, erfolgen. Es entspricht somit der notwendigen gutachterlichen Seriosität und Sorgfalt sich bei der Gutachtenserstellung in Beihilfenverfahren als wesentliche Grundlage auf die dokumentierte Krankengeschichte zu beziehen.
Angesichts der vorliegenden schizoaffektiven Störung, einer psychischen Erkrankung mit variablen Ausprägungen und unterschiedlichen Krankheitsverläufen, ist es daher nachvollziehbar und sachlich begründet, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.5.2025 ihre ursprüngliche Einschätzung vom 5.5.2025 revidierte. Sie stellte dabei beim Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit zutreffend nicht mehr auf den ersten Arztbrief vom 18.12.2007 ab. Dieser weist zwar die Diagnose "Schizophrenie akut" aus, beim klinischen Verlauf wird aber festgehalten, dass es unter neuroleptischer Therapie zum Abklingen der produktiven Symptomatik kam. Empfohlen werden ein Krankenstand für mindestens zwei Wochen und nervenärztliche Kontrollen. Eine bereits damals bestehende voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann demnach aus diesem Arztbrief nicht abgeleitet werden. Weitere Befunde, die Anhaltspunkte über die Ausprägung der Erkrankung und den Krankheitsverlauf vor dem im Oktober 2010 vollendeten 21. Lebensjahr geben könnten, liegen nicht vor. Es besteht eine Befundlücke bis zum Jahr 2014.
Bei ihrer neuen Einschätzung im Gutachten vom 29.5.2025 stützte sich die Sachverständige - unter Einbeziehung des tatsächlichen beruflichen Verlaufs einschließlich Grundwehrdienst - auf die gehäuften stationären psychiatrischen Behandlungen, wie sie in den vorliegenden Unterlagen des Krankenhauses ab dem Jahr 2014 dokumentiert sind. Es ist daher nachvollziehbar und schlüssig, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst ab Dezember 2014 mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte.
Der Bf war trotz der zu Beginn des 18. Lebensjahres diagnostizierten psychischen Erkrankung in der Lage, die im Oktober 2006 begonnene Lehre im April 2010 erfolgreich mit der Lehrabschlussprüfung zu beenden, von Juni bis Dezember 2010 seinen Grundwehrdienst abzuleisten und anschließend bis zum 30.4.2011 im ehemaligen Lehrbetrieb weiterzuarbeiten. Diese Umstände sprechen dafür, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres noch nicht bestanden hat.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.5.2025, das der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.5.2025 zugrunde liegt, ist daher vollständig und schlüssig und war dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 und 3).
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Abs 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Unstrittig ist, dass der Bf im Beschwerdezeitraum wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob diese körperliche oder geistigen Behinderung des Bf vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen ist.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung sowie die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl zB VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, jeweils mwN).
Die Parteien haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl zB VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004 mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass durch die Vorlage von Privatgutachten oder weiterer Befunde die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden könnte (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307).
Nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt, sondern maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge einer allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Es ist unstrittig, dass der Bf bereits mit Beginn des 18. Lebensjahres psychisch erkrankte und diese Erkrankung ursächlich für die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber, zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung einen Schweregrad erreicht hat, der zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit geführt hat.
Dem Bf wurde in der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.5.2025, eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, rückwirkend ab Dezember 2014, bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf bereits das 25. Lebensjahr vollendet.
Dieser Bescheinigung liegt das Sachverständigengutachten vom 29.5.2025 zugrunde, das den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Dezember 2014 festlegt. Dieses Ergebnis wird in der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Sachverständigen vom 14.7.2025 bestätigt. Wie bereits unter Punkt 2 dargestellt, ist dieses Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig.
Wie oben ausgeführt, sind die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht an die ärztlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden, sofern sie schlüssig sind.
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt demnach im Beschwerdefall nicht vor.
Da die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d bzw § 6 Abs 5 FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe nicht vorlagen, konnte auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 nicht gewährt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall nach in freier Beweiswürdigung erfolgter Beurteilung der Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.
Salzburg, am 28. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100655/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100655.2025
- Stammnummer
- 152302
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF