Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1741-W/04
Unfallrente 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1741-W/04vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2003 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch eine Unfallrente der
Versicherungsanstalt in Höhe von € 4.779,24.
Diese Unfallrente wurde anders als in den Jahren 2001 und
2002, wo diese Rente nicht bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte
miteinbezogen wurde, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 bei der
Berechnung der Gesamteinkünfte miteingerechnet und der
Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 4. Oktober 2004 wies eine
Abgabennachforderung von € 1.420,99 aus.
Der Bw. erhob daraufhin am 13. Oktober 2004 das
Rechtsmittel der Berufung.
Der Bw. erachtet die Besteuerung der Unfallrente im Jahr
2003 als verfassungswidrig und führt dazu aus, dass der Gesetzgeber durch
die Festlegung der Rentenhöhe die Absicht verfolge eine Nettoersatzrate in
Höhe des Prozentsatzes der Unfallrente sicherzustellen und dabei von einer
Nichtbesteuerung der Rente ausgehe. Nach Ansicht des Bw. stellt die nunmehrige
Steuerpflicht der Unfallrente nicht einfach eine zulässige
Besteuerungsmaßnahme dar, sondern im wirtschaftlichen Ergebnis einen
unzulässigen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den Pensionen im
allgemeinen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
genießen.
Die Unfallrente sei als pauschalierter Schadenersatz
anzusehen und dem Gesetzgeber stehe es nicht frei in diese
Schadenersatzleistungen beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des
Eigentums zu verletzen. Es sei dabei ohne Belang, ob dieser Eingriff über
eine Absenkung der Unfallrenten oder über den Umweg einer ursprünglich
nicht vorgesehenen Besteuerung erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe in
seinem Erkenntnis vom 22.6.1992, G 65/92 grundsätzlich anerkannt, dass
es bei Unfallrenten sich zumindest teilweise um einen pauschalierten
Schadenersatz handle und ist in der Folge von einer Nichtsteuerbarkeit des
Schadenersatzes ausgegangen.
Der Bw. stellte abschließend den Antrag die
Einkommenssteuerveranlagung für 2003 neu durchzuführen und dabei die
Rente aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus der Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Einbeziehung der vom Bw. bezogenen Unfallrente in die Berechnung der
Gesamteinkünfte bei der Einkommensbesteuerung für das Jahr
2003.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit. c
EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis
zum 31. Dezember 2000 waren diese Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversicherung jedoch gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4
EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL
I Nr. 142/2000 wurde die lit. c des § 3 Abs 1 Z 4 mit
Wirkung ab 1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001, BGBL I
Nr 59/2001 wurde in den § 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 eine
neue lit. c eingefügt, welche lautet wie folgt:
Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig nicht der
Einkommensteuer:
"Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang
mit der Unfallbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters
einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen."
Mit einem auf Art. 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG
gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete der
Verfassungsgerichthof möge in
§ 3 Abs 1 Z 4 lit c. EStG 1988 idF.
BGBL I Nr. 59/2001 die Worte "einmaligen" sowie" soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs 1 Z 4
lit. c idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes , BGBL. I Nr. 59/2001 -
soweit durch diese Bestimmungen laufende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden -
verfassungswidrig ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichthof in diesem
Erkenntnis von der in Art 140 Abs 7 zweiter Halbsatz B-VG eingeräumten
Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3
Abs 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen
betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten - wie
auch die des Bw. - in den Jahren 2001 und 2002 steuerfrei.
Im Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 setzte der
Verfassungsgerichthof gemäß Art 140 Abs 5 vorletzter und
letzter Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003 um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBL I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02 dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002
in § 3 Abs 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom
7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher
Personen, BGBL Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-
Steuerumstellungsgesetzes , BGBL. Nr. 59/2001, das Wort einmalige", sowie die
Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden"
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit 31.12.2003 in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung
von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung entstandenen Mehrbelastungen nicht nach den
Bestimmungen des §§ 33 ff. des Bundesbehindertengesetzes BGBL. Nr.
283/1990 , in der Fassung des Art 1 des Bundesgesetzes mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBL I 60/2001, abgegolten worden
ist."
Dies bedeutet, dass gemäß Art 140 Abs 7 B-VG das
Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichthof gesetzten Frist,
nämlich bis zum 31.12.2003, verwirklichten Tatbestände abzuwenden
ist.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Verfassungsgerichthofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den vorliegenden Sachverhalt, dass der Bezug der
Unfallrente durch den Bw. im Jahr 2003 einen solchen bis zum 31.12.2003
verwirklichten Tatbestand darstellt und daher Steuerpflicht vorliegt. Die zur
Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmung ist einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen.
Das Argument des Bw. - Schadenersatzleistungen dürften
nicht besteuert werden - hat der Verfassungsgerichtshof selbst entkräftet
und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht aufgegriffen. Unter
Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG) und
Renten (§ 29 EStG) wird ausgeführt, dass die Besteuerung der
Unfallrenten (ebenso wie der Einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus der
Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus diesen im Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02 enthaltenen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Bw.
behauptete Gleichheitswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit nicht vorliegt und
somit bei den Höchstgerichten nicht geltend gemacht werden kann.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthof ist auch
ersichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof die Besteuerung der Unfallrenten im
Jahr 2003 nicht als unsozial und willkürlich angesehen und bewusst die
zeitliche Geltung der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1
lit. c EStG 1988 in der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBL. I
59/2001 getroffen hat.
Die Berufung des Bw. war als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1741-W/04
- Stammnummer
- 15230
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF