RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102820/2026

FAÖ sprach nur über Eigenantrag auf Gewährung erhöhter FB ab; Eigenantrag auf Gewährung von FB (Grundbetrag) wurde vom FAÖ nicht bescheidmäßig erledigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102820/2026vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen die beiden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2025 betreffend erhöhte Familienbeihilfe 05.2024-12.9999, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die beiden angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am 29. Mai 2024 sowohl einen Eigenantrag auf Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) als auch einen Eigenantrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Mit zwei - völlig identen - Bescheiden vom 10. Jänner 2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (zweimal) ab. Dagegen erhob die Bf am 3. Februar 2025 zwei - völlig idente - Bescheidbeschwerden nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO), die die bB mit (einer einzigen) Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2026 als unbegründet abwies. Dagegen brachte die Bf am 30. April 2026 einen Vorlageantrag nach § 264 BAO ein. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf stellte am 29. Mai 2024 sowohl einen Eigenantrag auf Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) als auch einen Eigenantrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Mit zwei - völlig identen - Bescheiden vom 10. Jänner 2025 wies die belangte Behörde den Eigenantrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (zweimal) ab: "Ihr/e Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, eingebracht am 04.07.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes […], VNR/Geb.dat. […], Zeitraum ab Mai 2024". Im Vorlagebericht vom 13. Juli 2026 erklärte die bB diesbezüglich: "Angemerkt wird, dass augenscheinlich aus Versehen zwei idente Abweisungsbescheide per 10.01.2025 erlassen wurden - beide Male wurde der Antrag auf Erhöhungsbetrag als zugrunde liegender Akt erwähnt, natürlich wäre in einem Fall der Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) korrekt gewesen" (S 4). Dagegen erhob die Bf am 3. Februar 2025 zwei - völlig idente - Bescheidbeschwerden nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO): "[W]ie telefonisch besprochen, lege ich Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid […] für die erhöhte Familienbeihilfe vom 10.01.2025 [ein]". Die bB wies die beiden Bescheidbeschwerden der Bf am 27. April 2026 mit (einer einzigen) Beschwerdevorentscheidung ab: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 03.02.2025 […] gegen den Abweisungsbescheid vom 10.01.2025. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Die Beschwerde vom 03.02.2025 wird als unbegründet abgewiesen. Hiermit ergeht die Beschwerdevorentscheidung zum Abweisungsbescheid erhöhte Familienbeihilfe[.]" Dagegen brachte die Bf am 30. April 2026 einen Vorlageantrag nach § 264 BAO ein. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Wie ausgeführt, erließ die bB am 10. Jänner 2025 zwei - völlig idente - Bescheide, die beide den Antrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 29. Mai 2024 abwiesen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheids kommt es darauf an, wie deren Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Bescheidspruchs, ist zu dessen Deutung auch die Bescheidbegründung heranzuziehen (zB VwGH 25.6.1996, 96/17/0232; 23.2.2006, 2005/16/0243); die Grenze für eine Gesamtbetrachtung von Bescheidspruch und -begründung liegt dort, wo zwischen Spruch und Begründung Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind (zB VwGH 24.1.1990, 89/13/0175; 27.5.1998, 93/13/0052). Ist der Spruch eines Bescheids demgegenüber eindeutig, dann kommt dessen Begründung keine den Bescheidinhalt modifizierende Wirkung zu (zB VwGH 9.9.1976, 839/76; 16.12.1999, 97/16/0075). Der Spruch eines Bescheids ist die Willenserklärung einer Behörde: Aus der Formulierung des Bescheidspruchs muss sich der normative (rechtsgestaltende oder -feststellende) Inhalt ergeben. Der Inhalt eines Bescheidspruchs ergibt sich aus dem Verfahrensgegenstand: Im Spruch wird über die Hauptfrage eines Verfahrens abgesprochen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 93 [Stand 1.8.2011, rdb.at]). Verfahrensgegenstand waren in casu zum einen der Grundbetrag der Familienbeihilfe ab Mai 2024 und zum anderen deren Erhöhungsbetrag ab demselben Monat. Allerdings sprach die bB mit ihren beiden - völlig identen - Bescheiden vom 10. Jänner 2025 lediglich über den Eigenantrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrags ab; der Eigenantrag auf Gewährung des Grundbetrags harrt nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts nach wie vor seiner Erledigung. Das Gericht kann nicht darüber entscheiden: Dazu ist ausschließlich die bB befugt (§ 13 FLAG). Die beiden - völlig identen - Bescheide vom 10. Jänner 2025 sind, was ihren Spruch anbelangt, nach Meinung des Bundesfinanzgerichts eindeutig: Sie weisen unmissverständlich den Eigenantrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab. Zweifel über den Inhalt der Bescheidsprüche bestehen für das Gericht keine, weswegen sich die Heranziehung der Bescheidbegründungen zur Deutung der Bescheidinhalte gegenständlich erübrigt. Da die bB zwar über den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe, nicht aber über deren Grundbetrag abgesprochen hat, sind die beiden - völlig identen - Bescheide vom 10. Jänner 2025 rechtswidrig: Denn eine (vorherige) Absprache über den Grundbetrag ist Voraussetzung für eine Absprache über den Erhöhungsbetrag (BFG 16.6.2016, RV/7105475/2014). Mangels bescheidmäßiger Absprache über den Antrag auf Gewährung des Grundbetrags durfte die bB den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags nicht bescheidmäßig (abweisend) erledigen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen wurden (ausweislich der im Erkenntnistext zitierten Rechtsprechung) vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt. Salzburg, am 20. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102820/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102820.2026
Stammnummer
152296
Gültig
20.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF