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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101452/2025

Nur der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich nach §§ 8, 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz 2005 begründet Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 3 Abs 1 und 2 FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101452/2025vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nina Wagner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 24. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Februar 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***Kind*** (VNR ***xxxxxxxxxx***) ab Dezember 2024 zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt insoweit unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) Familienbeihilfe für ihre am ***TT.MM.JJJJ*** geborene Tochter ***Kind*** ab Dezember 2024. Am 3. Februar 2025 erging der Abweisungsbescheid über den Antrag der Bf mit der Begründung, dass sich die Bf und ihre Tochter nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Die Bf führte im Wesentlichen aus, dass sich die Bf und ihre Tochter rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Bf und ihre Tochter würden über eine gültige Aufenthaltsberechtigungskarte verfügen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. März 2025 wurde die Beschwerde der Bf als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der letzte Aufenthaltstitel bis 9. April 2023 gültig gewesen und erst am 13. April 2023 ein Antrag auf Verlängerung des Titels gestellt worden sei. Bisher sei kein neuer Aufenthaltstitel ausgestellt worden, wodurch sich die Bf seit Mai 2023 nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Mit Schreiben vom 31. März 2025 brachte die Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 3. Februar 2025 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein. Zugleich übermittelte sie weitere Unterlagen. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 9. Mai 2025 vor. Am 19. August 2025 übermittelte die belangte Behörde nach einem Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes die Ausdrucke aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister für die Bf sowie für sämtliche Familienangehörige. Am 15. Mai 2026 übermittelte die Bf ein ergänzendes Schreiben samt Unterlagen an das Bundesfinanzgericht. Mit Beschluss vom 8. Juni 2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die von der Bf vorgelegten ergänzenden Unterlagen zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme. Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf auf, weitere Angaben zur Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" vom 13. April 2023 zu machen und weitere Unterlagen vorzulegen. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 übermittelte die Bf eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die von der Bf vorgelegten ergänzenden Unterlagen zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf und ihre am ***TT.MM.JJJJ*** geborene Tochter ***Kind*** sind iranische Staatsbürger. Beide sind an der Adresse in ***Bf1-Adr*** wohnhaft und dort ordnungsgemäß gemeldet. Der Bf wurde aufgrund ihres Antrages auf Verlängerung des zuvor erteilten Aufenthaltstitels wegen "Familiengemeinschaft (mit Student)" vom ***Ausstellungsbehörde***, eine Aufenthaltskarte mit der Nummer ***Axxxxxxxx*** mit einer Gültigkeit vom 9. April 2022 bis 9. April 2023 erteilt. Am 13. April 2023 stellte die Bf einen weiteren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Dieser wurde vom ***Ausstellungsbehörde***, als Verlängerungsantrag behandelt und am 22. März 2024 abgewiesen. Im Zentralen Fremdenregister ist hierzu als Anlass "Zurückziehung" vermerkt. Für die Tochter ***Kind*** wurde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 8, 9 NAG gestellt. Aufgrund des von der Bf am 25. Jänner 2024 für sich und ihre Tochter ***Kind*** eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beiden mit 31. Jänner 2024 Aufenthaltsberechtigungskarten (weiß) mit den Kartennummern ***xxxxxxxxx-xxx*** (Bf) und ***xxxxxxxxx-xxx*** (***Kind***) aus. Die Zulassung des Asylverfahrens erfolgte mit 24. Jänner 2024. Der von der Bf am 10. Dezember 2024 eingebrachte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab Dezember 2024 wurde mit Bescheid vom 3. Februar 2025 abgewiesen. Am 18. Juli 2025 wurde der Bf und ihrer Tochter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl internationaler Schutz gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005, befristet auf fünf Jahre, zuerkannt. Am 3. September 2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Karten für Asylberechtigte mit den Kartennummern ***AKxxxxxxx*** (Bf) und ***AKxxxxxxx*** (***Kind***) aus. Mit Gültigkeit ab 3. September 2025 sind für die Bf und ihre Tochter Konventionsreisepässe gemäß § 94 FPG 2005 registriert. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 54 AsylG ist für die Bf und ihre Tochter im Zentralen Fremdenregisterauszug nicht ausgewiesen. Seit Juli 2025 wird der Bf für ihre Tochter ***Kind*** Familienbeihilfe gewährt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Bf und ihrer Tochter, zu den erteilten fremdenrechtlichen Dokumenten sowie zur Zuerkennung des Status als Asylberechtigte und der Registrierung der Konventionsreisepässe ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, wonach der am 13. April 2023 eingebrachte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels von der Bf zurückgezogen wurde, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und wurde zudem von der Bf im Schreiben vom 17. Juni 2026 bestätigt. Trotz gewährten Parteiengehörs konnte nicht abschließend geklärt werden, weshalb der Verlängerungsantrag vom 13. April 2023 als abgewiesen erfasst wurde. Dieser Umstand ist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil jedenfalls feststeht, dass der Antrag spätestens mit 22. März 2024 nicht mehr anhängig war und kein Aufenthaltstitel nach §§ 8, 9 NAG erteilt wurde. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung Strittig ist, ob sich die Bf und ihre Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum iSd § 3 Abs 1 FLAG 1967 rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und daher Familienbeihilfe ab Dezember 2024 zusteht. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 3 Abs 1 und 2 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 3 Abs 3 FLAG 1967 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe; Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 24 Abs 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen, ohne dass ein rechtmäßiger Aufenthalt nach §§ 8, 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz 2005 vorliegt, reicht nicht aus, um Anspruch auf Familienbeihilfe iS § 3 Abs 1 und 2 FLAG zu begründen (vgl BFG 1.11.2018, RV/7105260/2016). Ein drittstaatsangehöriger Anspruchsberechtigter und ein drittstaatsangehöriges anspruchsvermittelndes Kind müssen, wenn sie nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, vielmehr über einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG verfügen; dieser ist konstitutiv für den Bezug der Familienbeihilfe (vgl UFS 19.11.2013, RV/0432-K/12; BFG 16.5.2014, RV/5100445/2013; BFG 1.10.2016, RV/7104253/2015). Seit dem PensionsharmonisierungsG (ab 1.5.2004) stellt § 3 seinem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098; VwGH 29.3.2007, 2006/15/0346; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0134; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0177; VwGH 4.2.2009, 2008/15/0309; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162), dh der Status als Asylberechtigter zuerkannt wurde (UFS 23.10.2013, RV/0387-K/12). Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist gem § 13 Abs 1 AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zwar zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (faktischer Abschiebeschutz), dieser rechtmäßige Aufenthalt vermittelt aber keinen Anspruch auf FB (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 3 FLAG Rz 251). B. Erwägungen Die Bf und ihre Tochter sind iranische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 3 FLAG 1967. Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel war bis 9. April 2023 gültig. Der am 13. April 2023 gestellte Antrag wurde zwar als Verlängerungsantrag gewertet, wurde jedoch spätestens am 22. März 2024 erledigt, ohne dass der Bf ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Im hier maßgeblichen Zeitraum ab Dezember 2024 bestand jedenfalls kein Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 NAG. Die der Bf und ihrer Tochter am 31. Jänner 2024 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarten (sogenannte "weiße Karten") begründeten lediglich ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberinnen während des anhängigen Asylverfahrens. Dabei handelt es sich weder um einen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 8 und 9 NAG noch um einen Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG 2005. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet ein derartiges Aufenthaltsrecht keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098; VwGH 29.3.2007, 2006/15/0346; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0134; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0177; VwGH 4.2.2009, 2008/15/0309; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Nach der Aktenlage wurde der Bf und ihrer Tochter am 18. Juli 2025 Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewährt. Für den Zeitraum ab Dezember 2024 bis zur Zuerkennung des Asylstatus im Juli 2025 lag weder ein anspruchsbegründender Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 NAG oder § 54 AsylG 2005 noch bereits der Status von Asylberechtigten vor. Da die Entscheidung über die Gewährung der Familienbeihilfe als monatlich wiederkehrende Leistung nach dem im jeweiligen Anspruchsmonat maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zu treffen ist (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121), vermögen die erst im Juli 2025 eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse für die Beurteilung des Anspruchs ab Dezember 2024 nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2024 daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 23. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101452/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101452.2025
Stammnummer
152294
Gültig
23.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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